Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
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Bei einem Pflichtteil handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, wenn der Pflichtteilsberechtigte aufgrund Enterbung in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser nichts erhalten würde.
Ein Pflichtteilsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn man zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Gemäß § 2303 BGB kommen als Pflichtteilsberechtigte die Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern und der Ehegatte des Erblassers in Betracht. Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist, dass der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Erblasser E hinterlässt seinen Sohn S und seine Tochter T. Aufgrund Testaments des Erblassers wird T Alleinerbin. Hätte keine letztwillige Verfügung vorgelegen, wäre die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Danach wären sowohl Sohn S als auch Tochter T jeweils zu 50% Miterben am Nachlass des Erblassers geworden. Da Sohn S jedoch enterbt worden ist, steht ihm der Pflichtteil zu. Dieser besteht in Höhe von 25%, nämlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil ist mit dem Tode des Erblassers fällig. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil jedoch gegenüber dem Erben geltend machen.
Es ist zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch der Verjährung unterliegt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches setzt positive doppelte Kenntniserlangung des Pflichtteilsberechtigten voraus. Der Berechtigte muss also sowohl vom Tod des Erblassers als auch von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen des Erblassers Kenntnis erlangt haben.
Wenn der Tod des Erblassers schon längere Zeit zurückliegt, sollten Sie sich dringend an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Rechtsanwalt wenden, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren und dadurch verloren gehen.
Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunfts-, Wertermittlungs- und Leistungsanspruch. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben Auskunft über den Inhalt des Nachlasses verlangen kann.
In einer zweiten Stufe kann der Erbe aufgefordert werden, den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Wenn dieser feststeht, ist es möglich, die Höhe des Pflichtteils zu berechnen und geltend zu machen.
Unabhängig vom Pflichtteilsanspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Dieser kann geltend gemacht werden gemäß § 2325 BGB, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Diese Schenkung muss innerhalb der letzten 10 Jahre vorgenommen worden sein.
Dies gilt nicht für Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen. Die Schenkung wird dann so behandelt, als ob diese zum Nachlass gehören würde. Damit findet eine fiktive Erhöhung des Nachlasses statt, aus dem dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird. Pro Jahr der Schenkung werden hier jedoch 10% des Wertes der Schenkung in Abzug gebracht.