Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
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Der Tod des Erblassers stellt Sie als Erben/Angehörigen oft vor eine schwierige Aufgabe: Trotz der Trauer muss man Entscheidungen treffen, die für die Bestattung und die Vermögenssicherung notwendig sind. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist eine unverzichtbare Pflicht für Sie als Erbe.
Oftmals hat der Erblasser letztwillige Verfügungen gefertigt. Um sicher zu gehen, dass tatsächlich eine gesetzliche Erbfolge eintritt, sollten Sie beim Nachlassgericht nachfragen, ob dort eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist. Gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist das Nachlassgericht zwar verpflichtet, letztwillige Verfügungen zu eröffnen, sobald es Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Dies kann sich jedoch zeitlich hinauszögern.
Wenn Sie ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung des Erblassers finden, sind Sie dazu verpflichtet, dieses umgehend beim Nachlassgericht abzuliefern. Zudem ist es möglich, dass Sie strafrechtlich belangt werden, wenn Sie die Ablieferung der letztwilligen Verfügung unterlassen.
Ihre individuellen Fragen zum Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Ein häufiger Irrtum liegt darin, dass Sie als Erbe nach dem Tod des Erblassers davon ausgehen, dass Sie eine Erbschaft aktiv annehmen müssen. Dies ist nicht korrekt.
Eine Erbenstellung tritt automatisch ein, wenn keine Ausschlagung vorgenommen worden ist. Unterlässt man also die Ausschlagung, wird man automatisch Erbe. Dazu reicht es aus, die gesetzliche Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verstreichen zu lassen.
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Werden Sie als Angehöriger gemäß gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe, benötigen Sie einen Erbschein, um sich als Erbe zu legitimieren. Dies gilt insbesondere gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden und sonstigen Institutionen. Die Beantragung auf Erteilung eines Erbscheins verdeutlicht, dass die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten angenommen wird.
Bei der Erbfolge aufgrund einer letztwilligen Verfügung kommt es darauf an, ob es sich hierbei um ein notariell beurkundetes Testament, Erbvertrag etc. handelt. Wenn dies der Fall ist, besteht die Möglichkeit, in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift sich gegenüber den Banken etc. zu legitimieren. In einem solchen Fall ist die Beantragung eines Erbscheins entbehrlich. Dies spart Kosten bezüglich der Erteilung des Erbscheins.
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Eine Erbschaft besteht sowohl aus Nachlassaktiva als auch aus Nachlasspassiva. Es ist nicht möglich, nur die positiven Vermögenswerte zu übernehmen. Ebenfalls müssen Schulden übernommen werden. Erkennen Sie, dass der Nachlass offensichtlich völlig überschuldet ist, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen. Die Ausschlagungserklärung ist an das Nachlassgericht zu richten. Eine Ausschlagung kann sowohl beim Nachlassgericht als auch beim Notar vorgenommen werden.
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Haben Sie es versäumt, die Ausschlagungsfrist rechtzeitig wahrzunehmen, können Sie eine sogenannte Nachlassverwaltung beantragen. Die Folge hiervon ist, dass eine mögliche Haftung Ihrerseits auf den Nachlass beschränkt wird. Nachteil hiervon ist, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über die Erbschaft verfügen zu können. Dies ist dann nur dem gerichtlich bestellten Nachlassverwalter möglich.
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Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine ungewollte Annahme der Erbschaft anzufechten. Dies ist beispielsweise möglich, wenn Sie sich über die Ausschlagungsfrist oder über unbekannte Nachlassschulden geirrt haben. Sie können sich jedoch nur auf vorhandene Schulden des Nachlasses als Grund für eine Anfechtung berufen, wenn Sie darlegen können, dass gerade die bisher unbekannten Schulden zur Überschuldung der Erbschaft geführt haben.
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Möchten Sie die Erbschaft trotz Überschuldung annehmen, aber bisher unbekannte Gläubiger ausschließen? Dann können Sie das gerichtliche Aufgebotsverfahren einleiten. Dieses müssen Sie beim Nachlassgericht beantragen.
Die Nachlassgläubiger werden dann öffentlich dazu aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb einer Frist anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, die Ausschließungseinrede zu erheben. Folge hiervon ist, dass Sie im schlimmsten Fall mit dem Nachlass haften. Eine Haftung mit Ihrem Privatvermögen ist nicht möglich.
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Der Erblasser kann Sie als nahen Angehörigen zum Erben einsetzen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Sie mit einem Vermächtnis zu belasten. Sie haben somit die Wahl, ob Sie die mit der Zahlungspflicht für das Vermächtnis belastete Erbschaft annehmen oder Ihr Erbteil ausschlagen und Ihren Pflichtteil fordern. Diese Entscheidung kann unter Umständen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Hierbei ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht unerlässlich.
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Oftmals hat der Erblasser festgelegt, dass Sie als Erbe nach seinem Tode einem nahen Angehörigen gegenüber wie Sohn, Tochter, Ehefrau ein Vermächtnis, z.B. in Form einer Geldzahlung, zukommen lassen soll. Es besteht die Möglichkeit, das z.B. Sohn oder Tochter des Erblassers gleichzeitig Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte sind. Fordern Sie den Berechtigten zur Entscheidung darüber auf, ob er sich für das Vermächtnis oder den Pflichtteil entscheidet.
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Haben Sie schlussendlich die Erbschaft angenommen, sind Erstmaßnahmen zügig durchzuführen, um die Erbschaft zu sichern.
Diese liegen insbesondere in folgenden Maßnahmen:
1. Stellung eines Nachsendeantrages bei der Post bezüglich der Erblasserpost
2. Klärende Anschreiben an Versicherungsgesellschaften unter Vorlage einer Sterbeurkunde, z.B. wegen Bestehens einer Lebens-, Hausrats-, Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Rechtsschutz-, Kranken- und Unfallversicherung
3. Anschreiben an Vermieter, um mietrechtliche Fragen zu klären
4. Klärung von steuerrechtlichen Angelegenheiten
5. Kündigung von Vereinsmitgliedschaften
6. Gegebenenfalls Widerruf von Vollmachten
7. Anwaltliche Beratung, um notwendigste Rechtsfragen zu klären
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Sie können das Mietverhältnis des Erblassers mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 564 Satz 2, § 573 d Abs. 2 BGB kündigen. Dies Frist beginnt zu laufen, wenn Sie Erben von ihrer Erbenstellung erfahren. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie einen Monat Zeit, um außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
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Nach dem Erbfall kann es notwendig sein, herauszufinden, ob sich Nachlassgegenstände bei dritten Personen befinden. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie die Herausgabe von Vermögen oder Gegenständen zu verlangen.
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Sie haben gegen die Bank des Erblassers Ansprüche auf umfassende Auskunft. Da Sie in die Rechtsposition des Erblassers eintreten, müssen die Banken Ihnen gegenüber über sämtliche Giro-, Sparkonten, Depots und sonstige Verhältnisse aus dem Bankvertrag informieren. Wenn Sie Kopien von Kontoauszügen oder Schriftstücken aus der Vergangenheit fordern, die erneuten oder erhöhten Aufwand für die Bank darstellen, ist es der Bank gestattet, Kosten geltend zu machen.
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Erben mehrere Erben nach dem Tod des Erblassers kommt es zu einer sogenannten Erbengemeinschaft. Diese ist meistens streitbehaftet. Haben Sie Probleme mit der Erbauseinandersetzung, die insbesondere in der Auflösung des Vermögens liegt, ist es in der Regel erforderlich, eine Einigung unter Ihnen als Miterben herbeizuführen.
In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, sich einem Mediator zuzuwenden. Dieser fungiert als neutrale Person und versucht sämtliche Interessen der Miterben zu wahren.
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Oftmals ist es von Vorteil, sich für die Trauerarbeit professioneller Hilfe zu bedienen. Dies macht es leichter, das Geschehene zu verarbeiten.
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Haben Sie die Erbschaft angenommen, so müssen Sie sich Gedanken darüber machen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem eigenen Tod verteilt werden soll.
Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, ist es notwendig, eine eigene letztwillige Verfügung zu treffen.
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