Schlagwort-Archiv Testament

Mitwirkungsverbot eines zum Testamentsvollstrecker ernannten Notars bei der Erstellung eines Testaments

Das OLG Bremen hat mit Datum vom 15.07.2014, Az.: 5 W 13/14, beschlossen, dass der Notar nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG an der Beurkundung eines Testamentes nicht mitwirken kann, wenn er in der von ihm protokollierten letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.

Missachtet der Notar dieses Mitwirkungsverbot, ist die Beurkundung insoweit gem. § 125 BGB nichtig.

Dies gilt nicht nur dann, wenn der Notar von der Testa­mentsvollstreckerernennung wusste, sondern auch dann, wenn sie in einem öffentlichen Testament des Erblassers erfolgt ist, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde, da es sich insoweit um ein öffentliches Testament im Sinne von § 2232 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB und nicht im Sinne einer „Ersatzlösung“ um ein ergänzendes privates oder von einem anderen Notar beurkundetes Testament handelt.

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Erblasser muss die Rangfolge der Erben selbst bestimmen

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 22.05.2014 entschieden (Aktenzeichen: 15 W 102/13), dass der Erblasser in seinem Testament den nachfolgenden Erben selbst bestimmen muss. Eine Überlassung der Entscheidung an den ersten Erben ist nicht möglich. Eine entsprechende Regelung in einem Testament ist unwirksam.

In dem zu verhandelnden Fall hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Testament verfasst. In diesem setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod sollte eines seiner Kinder Erbe werden. Der Erblasser legte in seinem Testament fest, welches Kind der Nacherbe sein sollte, erlaubte aber zugleich seiner Ehefrau, später einen anderen Abkömmling als nachfolgenden Erben auszuwählen.

Nach dem Tod des Erblassers verkaufte die Ehefrau die Grundstücke. Aufgrund der Nacherbschaft wurde die notwendige Zustimmung durch den Nacherben auch erteilt. Das Grundbuchamt jedoch weigerte sich, den Käufer im Grundbuch einzutragen. Es wurde erklärt, dass nicht allein die Zustimmung des vom Erblasser bestimmten Nacherben genügen würde. Aufgrund der Formulierung des Testaments hätte die Ehefrau die Möglichkeit, ein anderes Kind als Nacherben einzusetzen. In einem solchen Fall hätte dieses jedoch gerade dem Verkauf nicht zugestimmt. Das OLG Hamm entschied, dass die Ehefrau des Erblassers die Grundstücke, die sie durch die im Testament festgelegte Erbfolge erhalten hat, nur verkaufen kann, wenn der Nach­erbe zustimmt. Im vorliegenden Fall jedoch genügt die Zustimmung des vom Erblasser benannten Kindes. Dies gründet darauf, dass die Anordnung des Erblassers im Testament, dass seine Ehefrau noch ein anderes Kind als Nacherben einsetzen darf, gegen das Gesetz verstößt. Gesetzlich ist geregelt, dass niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen darf. Nach Ansicht des Gerichts kommt somit als Nacherbe allein das von dem Erblasser eingesetzte Kind in Betracht.

Der entschiedene Fall zeigt erneut, dass bei der Abfassung eines Testaments äußerte Sorgfalt geboten ist.

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Auslegung des Begriffs Sparguthaben bei Aussetzung eines Vermächtnisses

Das OLG München hat mit Datum vom 14.05.2014, Az.: 7 O 2983/13, entschieden, dass unter dem Begriff des Sparguthabens nach eigenem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden werden, wohl aber Gelder auf einem Festgeldkonto. Dies hängt damit zusammen, dass das Giro­konto regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungs­verkehrs und gerade nicht zur Ansparung dient.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin u.a. Folgendes testiert: „Mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto-Nr. 251… zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“.

Bei dem Konto handelte es sich jedoch um ein Girokonto. Das Vermächtnis bezog sich dennoch nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto-Nr. 625. Die Erblasserin ver­fügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Konto­bezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken. Bei der besagten Kontonummer im Testament handelte es sich um die persönliche Haupt­konto­nummer der Erblasserin. Das Festgeldkonto war ein Unter­konto. Aufgrund dessen setzt sich bei der Auslegung eines Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.

Hinweis: Verfügt der Erblasser in einem Testament, dass ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt werden soll, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Bei der Auslegung ist wiederum der natürliche Sprachgebrauch heranzuziehen. Nach diesem ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst in der Regel auch Geld, welches auf diversen Bankkonten liegt. Dagegen dürften Wertpapierdepots in der Regel wohl eher nicht darunterfallen.

Dies bedeutet, dass bei der Aussetzung eines Vermächt­nisses durch den Erblasser genau mitgeteilt werden sollte, welche Konten welchem Vermächtnisnehmer zugewandt werden. Ansonsten ist im Wege der Auslegung festzustellen, was der Erblasser in seinem Wortlaut gemeint hat. Um Zweifel zu vermeiden, ist es insbesondere hilfreich, die genauen Kontonummern anzugeben.

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Möglichkeit der Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testamentes

Das OLG München hat mit Datum vom 23.04.2014, Az. 31 Wx 22/14, beschlossen, dass die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testamentes in ein Einzeltestament möglich ist.

Dies erfordert jedoch die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.

Sieht das unvollständige gemeinschaftliche Testament eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und eine Schluss­erben­einsetzung von Verwandten beider Ehegatten zu gleichen Teilen vor, kann gegen einen solchen Willen sprechen, dass der Testierende selbst ohne den Beitritt des anderen Ehe­gatten nicht dessen Alleinerbe wäre und die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Umdeutung in Vor- und Nacherbfolge nicht erreicht werden würde.

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Einziehung von beglaubigten öffentlichen Testamentsabschriften samt Eröffnungsprotokoll ist nicht möglich

Das OLG Köln hat mit Datum vom 23.12.2013, Aktenzeichen 2 Wx 304/13, beschlossen, dass die an die Beteiligten vom Nachlassgericht erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Protokolls über seine Eröffnung nicht in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB eingezogen werden können.

Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ein­ziehung eines Erbscheins ist nicht möglich. Dementsprechend kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Sicherstellung oder die einstweilige Rückgabe dieser Schriftstücke zu den Nachlassakten angeordnet wird, nicht in Betracht.

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Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament ist möglich

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.12.2013, Aktenzeichen 16 U 80/13, über den Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament entschieden.

Ein Widerruf eines durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erklärten Schenkungsangebotes auch in einer letztwilligen Verfügung ist möglich, sofern der Erblasser Vorkehrungen für ein Zugehen der Erklärung an den Empfänger getroffen hat.

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Verlust des Schutzzweckes des sogenannten Behindertentestaments durch Erbteilsübertragung

Das OLG Kassel hat mit Datum vom 17.10.2013, Aktenzeichen 3 T 342/13, entschieden, dass das Vermögen eines Betroffenen, der Begünstigter eines sogenannten Behindertentestaments ist, welches im Zuges einer Erbteils­übertragung unter Aufhebung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Zugewinns Vermögen erlangt, nicht dem Schon­vermögen unterfällt.

Dies erfährt auch keine Änderung darin, dass die Erbteilsübertragung zuvor vom Amtsgericht genehmigt wurde.

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Der Erbe muss sein Erbrecht gegenüber den Banken nicht durch Erbschein nachweisen

Der BGH hat entschieden, dass ein Erbe nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden kann, einem Geldinstitut einen Erbschein vorlegen zu müssen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um die Erbenstellung nachzuweisen (Aktenzeichen XI ZR 401/12).

Der BGH hat damit die Rechte der Verbraucher gestärkt. Eine Legitimation ohne Erbschein ist jedoch nur dann möglich, wenn ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament die Erbberechtigung ausweist.

Der BGH führt dazu aus:
„Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erb­recht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.“

Im konkreten Fall kippten die BGH-Richter damit eine Klausel der Sparkasse, die sich generell vorbehalten wollte, auf einen Erbschein zu bestehen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt hat die deutsche Kreditwirtschaft mitgeteilt, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiter verlangt werden kann. Sie beruft sich diesbezüglich auf ein Urteil des BGH vom Jahr 2005. Bereits jetzt merkte die deutsche Kreditwirtschaft an, dass die beanstandete Klausel nun präzisiert werden soll.

Dies hatte auch bereits das OLG Frankfurt mit Datum vom 10.06.2011, Aktenzeichen 19 U 13/11, entschieden. Dies­bezüglich verweisen wir auf unseren Artikel Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank.

Für die Praxis bedeutet dies, dass oft sehr kostenintensive Erbscheine bei Vorlage eines Erbvertrages oder beglaubigten Testamentes zur Vorlage bei den Banken nicht mehr notwendig ist.

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„Lucides Intervall“ kann bei Vorliegen einer chronisch-progredienten Demenz ausgeschlossen werden

Das OLG München hat mit Beschluss vom 01.07.2013, Aktenzeichen 31 Wx 266/12, ent­schie­den, dass bei einer Testierunfähigkeit, die auf einer chronisch-progredienten Demenz beruht, ein „Lucides Intervall“ praktisch ausgeschlossen werden kann.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament dann nicht errichtet werden, wenn der Testierende wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Somit setzt Testierfähigkeit voraus, dass der Testierende selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Ent­schei­dungen treffen kann. Es muss ihm bei der Testa­ments­errichtung möglich sein, sich an Sachverhalte und an Er­eignisse zu erinnern, sowie Informationen abzuwägen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vor­zunehmen.

In dem oben genannten Verfahren hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei chronisch-progredienten Störungen wie dementiellen Syndromen lichte Momente (lucide Intervalle) mit Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen seien.

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Auslegung eines Ehegattentestaments

Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 17.07.2013, Aktenzeichen I-3 Wx 76/13, entschieden, dass eine Wieder­ver­hei­ra­tungs­klausel für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft keine Geltung hat.

Die Bestimmung in einem Ehegattentestament „auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, soll unsere Ver­fügung bestehen bleiben und nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werden“ könne im Allgemeinen nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass dies nach dem Willen des Erblassers auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft gelten soll.

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