Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Möglichkeit der Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testamentes

Das OLG München hat mit Datum vom 23.04.2014, Az. 31 Wx 22/14, beschlossen, dass die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testamentes in ein Einzeltestament möglich ist.

Dies erfordert jedoch die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.

Sieht das unvollständige gemeinschaftliche Testament eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und eine Schluss­erben­einsetzung von Verwandten beider Ehegatten zu gleichen Teilen vor, kann gegen einen solchen Willen sprechen, dass der Testierende selbst ohne den Beitritt des anderen Ehe­gatten nicht dessen Alleinerbe wäre und die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Umdeutung in Vor- und Nacherbfolge nicht erreicht werden würde.

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Sozialhilferegress gegen den Erben durch die Sozialbehörde

Das Sozialgericht Aachen hat mit Urteil vom 20.04.2013, Az.: S 20 SO 159/12, ent­schie­den, dass der Erbe einer leistungs­be­rech­tigten Person gem. § 102 Abs. 1 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist.

Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Nach § 102 Abs. 2 SGB XII gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

§ 102 Abs. 3 SGB XII listet drei Ausschlusstatbestände auf, die den Anspruch auf Kostenersatz entfallen lassen:

  • Der Wert des Nachlasses liegt unter dem dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII
  • Die Erben haben mit dem Sozialhilfeempfänger bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt
  • Die Inanspruchnahme der Kläger als Erben des Hilfe­empfängers würde nach Grund und Höhe unter Berück­sich­ti­gung der Besonderheiten des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten

Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhaltes anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Eine besondere Härte lässt sich nicht bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Auch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bergründet kein „post­mortales Schonvermögen“ zu Gunsten des Erben.

Eine besondere Härte kann auch nicht darin gesehen wer­den, dass der Erbe das ererbte Haus, das auch vor dem Tod des Hilfeempfängers schon in seinem hälftigen Mit­eigen­tum stand, weiter bewohnt. Dies gilt zumindest dann, wenn dieser besonderen wirtschaftlichen Situation dadurch aus­reichend Rechnung getragen wurde, dass dem Erben die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kostenersatzanspruch durch Eintragung einer entsprechenden Sicherungshypothek zu Gunsten des Sozialhilfeträgers anzuerkennen. Dadurch bleibt seine wirtschaftliche Existenz zu seinen Lebzeiten unangetastet; er braucht die Immobilie weder zu verkaufen noch zu beleihen, also auch nicht die von ihm befürchteten unzumutbaren Mietaufwendungen zu erbringen.

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Umfang der Ermittlungen eines Notares bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses kann nach dessen Ermessen durchgeführt werden

Das OLG Koblenz hat mit Datum vom 18.03.2014, Aktenzeichen 2 W 495/13, entschieden, dass der Notar bei der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt.

Das Ergebnis muss in der Urkunde niedergelegt werden. Die eigene Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass nach den Ermittlungen keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Ermittlungstätigkeit des Notars je nach Einzelfall im Ermessen desselben liegt und von Fall zu Fall anders durchgeführt werden kann. Beispielsweise kann der Notar selbst Grundbesitz ermitteln, veranlassen, dass der Auskunftspflichtige Bewertungsgutachten einholt und entsprechende Überprüfung auf Kausalität desselben vornehmen sowie in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen Einsicht nehmen für einen 10-Jahres-Zeitraum.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Vollmacht des Auskunftspflichtigen bei Bankinstituten und Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhielten, einzuholen. Es kann angefragt werden, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat.

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Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit Vertragserben möglich

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 18.03.2013, Aktenzeichen 10 O 938/12, entschieden, dass ein erbvertraglich gebundener Erblasser den Vertragserben durch Vereinbarung im Sinne von § 331 Abs. 1 BGB ohne Berücksichtigung erbrechtlicher Vorschriften beauftragen kann, einem Dritten nach seinem Tod Vermögenswerte zuzuwenden.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser dem Vertragserben, seinem Sohn, einen Brief geschrieben mit der Bitte, an die Lebensgefährtin für deren Pflege 1/3 des Wertes einer Wohnung zukommen zu lassen, ca. 50.000,00 €. Er bat in dem Brief um Rückantwort mit einer entsprechend von dem Vertragserben bestätigten Fotokopie des Schreibens, damit dieses an die Lebensgefährtin weitergeleitet werden kann. Ebenfalls sollte dies als Bestätigung gelten, dass der Vertragserbe mit dem Inhalt des Schreibens in allen Teilen einverstanden ist.

Der Vertragserbe vermerkte in der rechten oberen Ecke des genannten Briefes „wird wie geschrieben umgesetzt“. Eine Zahlung fand jedoch später nicht statt. Das Gericht hat somit entschieden, dass auch ohne erbrechtliche Formvorschriften in besonderen Fällen die Möglichkeit besteht, einem Dritten Vermögenswerte zuzuwenden, obwohl eine Vertragsbindung vorliegt.

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Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 18.02.2014, Az.: 3 U 1142/13, entschieden, dass ein Miterbe, der die Auseinandersetzung des Nachlasses begehrt, einen Klageantrag grundsätzlich auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan ausbringen muss.

Dieser Teilungsplan muss auch vorgelegt werden.
Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist das Vorliegen einer Teilungsreife.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass jeder Miterbe jederzeit Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, also die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen kann.

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Abschlussfunktion einer einzelnen Unterschrift auf einer mehrseitigen Verfügung

Das OLG Köln hat mit Datum vom 14.02.2014, Aktenzeichen 2 Wx 299/13, zur Ab­schluss­funktion einer einzelnen Unterschrift auf einer mehrseitigen Verfügung beschlossen:

Eine einzelne Unterschrift auf einem Blatt bei einer Ver­fü­gung, die aus mehreren nicht miteinander verbundenen Blättern besteht, erfüllt nur dann das Erfordernis einer Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB, wenn die mehrseitige Verfügung inhaltlich und sinngemäß eine Einheit bildet und durch die Unterschrift abgeschlossen wird.

Eine rein tatsächliche Verbindung der einzelnen Blätter ist nicht dazu geeignet, den inhaltlichen Zusammenhang zu belegen.

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Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen

Der BGH hat mit Datum vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 592/12, über die Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers für Erbausschlagung eines Minderjährigen entschieden.

Ein Ergänzungspfleger zur Entgegennahme des Geneh­mi­gungs­beschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG in einem Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist nur dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind.

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Zustimmung der Miterben zur Löschung eines Grundpfandrechts notwendig

Das OLG Hamm hat mit Datum vom 05.02.2014, Aktenzeichen 15 W 1/14, einen Beschluss zur Löschung eines Grund­pfand­rechts gefällt.

Eine für eine Erbengemeinschaft eingetragene Grundschuld im Grundbuch nur dann gelöscht werden kann, wenn sämtliche eingetragenen Miterben zustimmen und dies grundbuchverfahrensrechtlich nachgewiesen werden kann.

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Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch über den Nachlass unter Miterben

Das OLG Düsseldorf hat mit Teilurteil vom 15.01.2014, Aktenzeichen 9 O 444/12 U, entschieden, dass ein allgemeiner Aus­kunfts­anspruch unter Miterben über den Nachlass nicht besteht.

Grundsätzlich ist ein Miterbe nicht Erbschaftsbesitzer, selbst dann nicht, wenn er einen Nachlassgegenstand in Besitz nimmt. Zum Erbschaftsbesitzer wird der Miterbe erst dann, wenn er sich das Alleineigentum unter Ausschluss der Rechte der Miterben an dem Nachlassgegenstand anmaßt. Ist ein Miterbe als Nachlassverwalter tätig geworden, ergibt sich ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB. Zu beachten ist jedoch, dass dieser der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

War ein Miterbe vor dem Tod des Erblassers als dessen Betreuer tätig, erlöschen die Ansprüche auf Auskunft gegen diesen, wenn in der Entlastung ein Haftungsverzicht erklärt wurde. Auch hier ist zu beachten, dass diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Zur Löschung eines Grundpfandrechtes muss die Zustimmung sämtlicher Miterben vorliegen.

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Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption nicht möglich

Der BGH hat mit Datum vom 15.01.2014, Akten­zeichen XII ZB 443/13, entschieden, dass die Durchführung einer Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption unter Beibehaltung der Bindungen zur leiblichen Mutter nicht möglich ist, wenn diese mit dem leiblichen Vater nicht mehr verheiratet ist.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Adoption eines Erwach­se­nen durch den leiblichen Vater. Dies wird Rückadoption oder Adoptionskarussell genannt. Der leibliche Vater des Kindes war mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet und somit auch rechtlicher Vater des Kindes. Nach Trennung und Wieder­ver­hei­ra­tung mit anderen Ehepartnern adoptierte nun der neue Ehemann der Mutter das Kind im Wege der Minderjährigenadoption. Diese Ehe scheiterte ebenso wie die des Vaters. Der Vater ist mitt­ler­weile zum dritten Mal verheiratet. Er beantragt nunmehr die An­nahme des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes im Wege der Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minder­jäh­ri­gen­adoption gemäß §§ 1773 ff. BGB.

Grundsätzlich gilt bei der Erwachsenenadoption, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Anzunehmenden zu seinen Verwandten von dieser Annahme nicht berührt werden. Das anzunehmende Kind gilt fortan als Kind des Annehmenden. Jedoch gibt es den Sonderfall der sogenannten Volladoption, das bedeutet, dass eine Erwachsenenadoption mit Wirkung der Min­derjährigenadoption erfolgen kann. In diesem Fall würden alle Verwandtschaftsbeziehungen des anzunehmenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern erlöschen. Dies ist beispielsweise im Falle einer Stiefkindadoption anwendbar.

Im vorliegenden Urteil wurde insbesondere darüber entschieden, ob § 1755 Abs. 2 BGB Anwendung findet, wenn keine Ehe zwischen dem Annehmenden und dem anderen Elternteil, hier der Mutter, besteht, vor dem Hintergrund, dass es sich um den leiblichen Vater handelt. Dies hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Eine Ehe lag nicht vor. Ebenfalls hat der BGH eine analoge Heranziehung des § 1755 Abs. 2 BGB abgelehnt. Sinn und Zweck des § 1755 Abs. 2 BGB ist, dass insbesondere das Stiefkind voll in die neue Familie integriert wird, die dem be­son­deren Schutz des Artikel 6 Abs. 1 GG untersteht. Geschiedene und damit im Endeffekt getrennt lebende Eheleute bedürfen nicht desselben Schutzes, den 1755 Abs. 2 BGB bezweckt. Der sozial familiäre Zusammenhalt besteht nicht mehr.

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