Das Ergebnis muss in der Urkunde niedergelegt werden. Die eigene Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass nach den Ermittlungen keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Ermittlungstätigkeit des Notars je nach Einzelfall im Ermessen desselben liegt und von Fall zu Fall anders durchgeführt werden kann. Beispielsweise kann der Notar selbst Grundbesitz ermitteln, veranlassen, dass der Auskunftspflichtige Bewertungsgutachten einholt und entsprechende Überprüfung auf Kausalität desselben vornehmen sowie in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen Einsicht nehmen für einen 10-Jahres-Zeitraum.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Vollmacht des Auskunftspflichtigen bei Bankinstituten und Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhielten, einzuholen. Es kann angefragt werden, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat.
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