Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Die Ladung des Sachverständigen bei Geltendmachung einer Testierunfähigkeit des Erblassers

Das OLG München hat mit Datum vom 22.10.2014, Aktenzeichen 31 Wx 239/13, beschlossen, dass, so­weit ein Beteiligter schriftliche Einwendungen gegen ein Sach­ver­ständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers er­hebt, einem Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zwangsläufig zu folgen ist.

Die Ladung hingegen muss zwingend erfolgen, wenn eine münd­liche Erläuterung des Sachverständigengutachtens geeignet ist, neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu bringen.

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Voraussetzungen einer schlüssigen Erbschaftsannahme

Das OLG Köln hat mit Datum vom 18.08.2014, Aktenzeichen 2 Wx 213/14 beschlossen, dass eine Ausschlagung auch nach schlüssiger Annahme der Erbschaft nicht mehr möglich ist.

Um eine schlüssige Annahme der Erbschaft handelt es sich, wenn eine nach außen erkennbare Handlung des Erben vorliegt, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, dass der Erbe sich zur endgültigen Übernahme des Nach­lasses entschlossen hat.

Dritten Nachlassbeteiligten gegenüber muss das Verhalten ob­jektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, dass man Erbe ist und die Erbschaft behalten möchte. Eine Ermittlung diesbezüglich ist möglich durch Wertung aller Umstände des Einzelfalles anhand des Verhaltens des möglichen Erben. Eine schriftliche Erb­aus­ein­an­der­setzungsvereinbarung zwischen den Miterben kann als schlüssige Annahme angesehen werden, wonach der betreffende später ausschlagende Erbe einen Teil des Nachlasses erhalten soll.

Die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung steht dem nicht ent­gegen. Dies gilt auch für den Fall, dass der ausschlagende Mit­erbe, über dessen Vermögen ein Verbraucher­insolvenz­verfahren eröffnet wurde, die Erklärung seinem Treuhänder gegenüber offen legt.

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Zur Bedeutung eines Geldvermächtnisses in Höhe des Geldvermögens nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten » Übersicht

Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 01.08.2014, Aktenzeichen 1 O 29/14, entschieden, dass Erb­schaftsteuerschulden keine Erbfallschulden sind. Dies wiederspricht den Ausführungen des BFH 1993, 350.

Die Erbschaftsteuer des Erben ist daher nicht als Erbfallschuld von dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Geldvermögen eines Erblassers abzuziehen, es sei denn, es liegt ein erkennbar anderer Wille des Erblassers vor.

Die zu berechnende Höhe des Vermächtnisses, welches das gesamte beim Ableben vor­han­dene Geldvermögen umfasst, ist zu berechnen, nachdem aus diesem Geldvermögen die vor­han­de­nen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden ein­schließ­lich Kosten für Beerdigung und Grab beglichen worden sind.

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Antragsbefugnis des Gläubigers gem. § 792 ZPO im Erbscheinsverfahren

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 29.07.2014, Az. 31 Wx 273/13, entschieden, dass für den Nachweis der Legitimation zur Beantragung eines Erbscheins gem. § 792 ZPO die Vorlage eines Vollstreckungstitels gem. § 794 ZPO genügt.

Das Nachlassgericht prüft im Erbscheinsverfahren nicht, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Gem. § 792 ZPO kann der Gläubiger die Erteilung des Erbscheins oder einer anderen Urkunde an Stelle des Schuldners verlangen, wenn er diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt.

Er kann diesbezüglich an Stelle des Schuldners Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Soweit der Erbe sich auf das Vorhandensein weiterer Erben beruft, hat er dies glaubhaft zu machen.

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Mitwirkungsverbot eines zum Testamentsvollstrecker ernannten Notars bei der Erstellung eines Testaments

Das OLG Bremen hat mit Datum vom 15.07.2014, Az.: 5 W 13/14, beschlossen, dass der Notar nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG an der Beurkundung eines Testamentes nicht mitwirken kann, wenn er in der von ihm protokollierten letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.

Missachtet der Notar dieses Mitwirkungsverbot, ist die Beurkundung insoweit gem. § 125 BGB nichtig.

Dies gilt nicht nur dann, wenn der Notar von der Testa­mentsvollstreckerernennung wusste, sondern auch dann, wenn sie in einem öffentlichen Testament des Erblassers erfolgt ist, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde, da es sich insoweit um ein öffentliches Testament im Sinne von § 2232 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB und nicht im Sinne einer „Ersatzlösung“ um ein ergänzendes privates oder von einem anderen Notar beurkundetes Testament handelt.

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Keine Vermutung des Schenkungswillens bei Festsetzung des Kaufpreises anhand eines Gutachtens

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2014, Aktenzeichen 7 U 177/11, entschieden, dass, soweit zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Kaufpreis anhand eines zuvor eingeholten Wertgutachtens bestimmt wurde, ein auffallend großes Miss­ver­hält­nis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht die Ver­mu­tung begründen kann, die Parteien des Kaufvertrages seien über eine (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes einig gewesen.

11Derjenige, welcher sich auf (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäf­tes beruft, hat hier den vollen Beweis für den Schenkungs­willen der Beteiligten zu erbringen.

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Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte bei Heranziehung eines zur Beerdigung Verpflichteten

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Hol­stein hat mit Datum vom 26.05.2014, Az. 2 O 31/13, beschlossen, dass der zur Beerdi­gung Verpflichtete sich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darauf berufen kann, dass für ihn die Übernahme der Be­stattungskosten aufgrund gestörter familiärer Verhältnisse eine unbillige Härte darstellen würde.

Ein Eingreifen des Tatbestandes der unbilligen Härte ist nur dann möglich, wenn der Verstorbene sich gegenüber dem zur Beerdigung Verpflichteten in hohem Maße pflichtwidrig verhalten hat.

Ein in hohem Maße pflichtwidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat, insbesondere das Delikt der versuchten Tötung, sexueller Missbrauch oder ähnlich schwere Straftaten.

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Erblasser muss die Rangfolge der Erben selbst bestimmen

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 22.05.2014 entschieden (Aktenzeichen: 15 W 102/13), dass der Erblasser in seinem Testament den nachfolgenden Erben selbst bestimmen muss. Eine Überlassung der Entscheidung an den ersten Erben ist nicht möglich. Eine entsprechende Regelung in einem Testament ist unwirksam.

In dem zu verhandelnden Fall hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Testament verfasst. In diesem setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod sollte eines seiner Kinder Erbe werden. Der Erblasser legte in seinem Testament fest, welches Kind der Nacherbe sein sollte, erlaubte aber zugleich seiner Ehefrau, später einen anderen Abkömmling als nachfolgenden Erben auszuwählen.

Nach dem Tod des Erblassers verkaufte die Ehefrau die Grundstücke. Aufgrund der Nacherbschaft wurde die notwendige Zustimmung durch den Nacherben auch erteilt. Das Grundbuchamt jedoch weigerte sich, den Käufer im Grundbuch einzutragen. Es wurde erklärt, dass nicht allein die Zustimmung des vom Erblasser bestimmten Nacherben genügen würde. Aufgrund der Formulierung des Testaments hätte die Ehefrau die Möglichkeit, ein anderes Kind als Nacherben einzusetzen. In einem solchen Fall hätte dieses jedoch gerade dem Verkauf nicht zugestimmt. Das OLG Hamm entschied, dass die Ehefrau des Erblassers die Grundstücke, die sie durch die im Testament festgelegte Erbfolge erhalten hat, nur verkaufen kann, wenn der Nach­erbe zustimmt. Im vorliegenden Fall jedoch genügt die Zustimmung des vom Erblasser benannten Kindes. Dies gründet darauf, dass die Anordnung des Erblassers im Testament, dass seine Ehefrau noch ein anderes Kind als Nacherben einsetzen darf, gegen das Gesetz verstößt. Gesetzlich ist geregelt, dass niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen darf. Nach Ansicht des Gerichts kommt somit als Nacherbe allein das von dem Erblasser eingesetzte Kind in Betracht.

Der entschiedene Fall zeigt erneut, dass bei der Abfassung eines Testaments äußerte Sorgfalt geboten ist.

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Auslegung des Begriffs Sparguthaben bei Aussetzung eines Vermächtnisses

Das OLG München hat mit Datum vom 14.05.2014, Az.: 7 O 2983/13, entschieden, dass unter dem Begriff des Sparguthabens nach eigenem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden werden, wohl aber Gelder auf einem Festgeldkonto. Dies hängt damit zusammen, dass das Giro­konto regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungs­verkehrs und gerade nicht zur Ansparung dient.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin u.a. Folgendes testiert: „Mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto-Nr. 251… zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“.

Bei dem Konto handelte es sich jedoch um ein Girokonto. Das Vermächtnis bezog sich dennoch nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto-Nr. 625. Die Erblasserin ver­fügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Konto­bezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken. Bei der besagten Kontonummer im Testament handelte es sich um die persönliche Haupt­konto­nummer der Erblasserin. Das Festgeldkonto war ein Unter­konto. Aufgrund dessen setzt sich bei der Auslegung eines Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.

Hinweis: Verfügt der Erblasser in einem Testament, dass ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt werden soll, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Bei der Auslegung ist wiederum der natürliche Sprachgebrauch heranzuziehen. Nach diesem ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst in der Regel auch Geld, welches auf diversen Bankkonten liegt. Dagegen dürften Wertpapierdepots in der Regel wohl eher nicht darunterfallen.

Dies bedeutet, dass bei der Aussetzung eines Vermächt­nisses durch den Erblasser genau mitgeteilt werden sollte, welche Konten welchem Vermächtnisnehmer zugewandt werden. Ansonsten ist im Wege der Auslegung festzustellen, was der Erblasser in seinem Wortlaut gemeint hat. Um Zweifel zu vermeiden, ist es insbesondere hilfreich, die genauen Kontonummern anzugeben.

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Keine Vererbung des Schadensersatzanspruches aus Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2014, Az. VI ZR 246/12, entschieden, dass ein Anspruch des Erb­lassers auf eine Entschädigung in Geld aufgrund einer Per­sön­lich­keitsverletzung gem. § 823 BGB höchstpersönlicher Natur und daher nicht vererblich ist.

Der Anspruch geht daher nicht im Wege der Universal­sukzession des § 1922 BGB auf den Erben über.

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