Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2014, Az. VI ZR 246/12, entschieden, dass ein Anspruch des Erblassers auf eine Entschädigung in Geld aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung gem. § 823 BGB höchstpersönlicher Natur und daher nicht vererblich ist.
Der Anspruch geht daher nicht im Wege der Universalsukzession des § 1922 BGB auf den Erben über.
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