Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Katastrophenklausel bedeutet nicht zugleich Schlusserbeneinsetzung

Das OLG Jena hat mit Datum vom 23.02.2015, Aktenzeichen 6 W 516/14, beschlossen, dass es sich bei einer Verfügung in einem gemeinsamen Testament von Ehegatten, dass im Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder Erben sein sollen, nicht ohne weitere Anhaltspunkte um eine wechselbezügliche und damit bindende Schluss­erben­einset­zung nach den §§ 2269 Abs. 1, 2270 BGB zu Gunsten aller Kinder nach dem Tod des Letzt­ver­ster­ben­den handelt.

Der Letztversterbende kann somit nach dem Tod des erst­versterbenden Ehegatten frei von Todes wegen verfügen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Kein Testamentsvollstreckervermerk in der GmbH-Gesellschafterliste möglich

Der BGH hat mit Datum vom 20.02.2015, Az. II ZB 17/14, entschieden, dass ein Testaments­voll­strecker­vermerk nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG gehört. Dies stellt somit eine unzulässige Angabe dar. Das Registergericht darf über­prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht. Bei Beanstandungen darf es die Ent­ge­gen­nahme verweigern.

Anderes ist jedoch bei einer KG vorzunehmen. Auf Antrag des Testamentsvollstreckers ist ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen. Der BGH hat die Eint­ra­gungs­fähigkeit bei der KG damit begründet, dass während der Dauer der Testamentsvollstreckung der streitgegenständliche Geschäftsanteil nur den Nachlassgläubigern, nicht jedoch auch den Eigengläubigern des Gesellschaftererben als Haftungsmasse zur Verfügung steht.20

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Voraussetzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Das LG Kleve hat mit Teilurteil vom 09.01.2015, Aktenzeichen 3 O 280/14, über die Voraus­setzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entschieden.

Darin heißt es, dass ein in einer notariellen Urkunde verkörpertes Nachlassverzeichnis, für dessen Erstellung die Erben den Notar nach dem Inhalt der Urkunde nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragt haben, kein notarielles Nachlass­verzeichnis im Sinn des § 2314 BGB darstellt.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Tod des Schlusserben vor dem Schlusserbfall bei einem gemeinschaftlichen Testament führt nicht automatisch zur Bindungswirkung bezüglich der Einsetzung des Ersatzerben

Das OLG München hat mit Datum vom 17.07.2013, Az: 3 O 4789/09 entschieden:
  1. Die Frage, ob eine Demenz leichtgradig, mittelschwer oder schwer ist, muss im Hinblick auf die 4 verschiedenen Dimensionen der Demenz (Gedächtnisleistungen, kognitive Leistungen, Fähigkeit zu vernünftigen Erwägungen, Form­barkeit) beurteilt werden.
  2. Eine mittelschwere Demenz vom Alzheimertypus ist den „krankhaften Störungen der Geistestätigkeit“ im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB zuzuordnen.
  3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person, die an Altersdemenz mittleren Grades mit Phasen der Ver­wirrtheit und Orientierungslosigkeit leidet, nicht wirksam testieren kann.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erbschaftsteuer in zentralen Punkten verfassungswidrig ist.

In der in dem Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen umfassenden Steuerbefreiung beim Vererben von Betriebsvermögen liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht der sogenannten steuerlichen Be­lastungsgleichheit vor. Bei den umstrittenen Vorschriften han­delt es sich um die §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Inhalt war, dass Firmenerben beim Übergang des Unternehmens von den Steuern teilweise oder ganz befreit werden können, wenn der Betrieb mehrere Jahre fortgeführt wird, die Arbeitsplätze erhalten bleiben und ein Groß­teil des Betriebsvermögens in die Produktion eingebunden ist.17

In Zukunft dürfen jedoch nur noch kleinere und mittlere Familienunternehmen vollständig entlastet werden, um ihre Existenz und die dort vorhandenen Arbeitsplätze nicht zu gefährden.

Die bisherigen Regelungen gelten bis zum 30.06.2016 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Verfassungsgericht dem Gesetz­geber Zeit für eine Neuregelung gegeben.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Auskunftsanspruch in Bezug auf pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen 8 O 187/13, entschieden, dass für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2325 BGB das Vorliegen einer Schenkung nicht feststehen muss.

Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind.

Keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB stellt eine Auskunft dar, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt wird.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Voraussetzung eines Auskunftsanspruches

Das OLG Karlsruhe hat mit Datum vom 09.12.2014, Aktenzeichen 8 O 187/13, entschieden, dass für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2325 BGB bezüglich des Pflicht­teils­ergänzungsanspruches das Vorliegen einer Schenkung nicht feststehen muss.

Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflicht­teilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Um­stände erstrecken, die für die Beurteilung bedeutsam sind, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Kosten der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen sowie Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten ansetzbar?

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 21.11.2014, Aktenzeichen 20 W 94/13, entschieden, dass die Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen Nachlassverbindlichkeiten sind. Die Erben haben diese Kosten im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen.

Grabpflegekosten hingegen gehören nicht zu den Kosten einer Beerdigung im Sinne von § 1968 BGB. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen. Dies impliziert, dass die Grabpflege daher nicht auf einer Rechtspflicht des Erben beruht. Es handelt sich hierbei um eine sittliche Verpflichtung der nahen Angehörigen. Dem steht auch nicht die erbschaftssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Grabpflegekosten entgegen. Voraussetzung für diese Abziehbarkeit ist nicht, dass eine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung vorliegt.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

Der u.a. für das Familienrechtrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, dass das post­mortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Ex­hu­mie­rung regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt.

Die im Jahr 1944 geborene und in der früheren DDR auf­ge­wach­sene Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der 2011 verstorbene S. ihr Vater sei. Die Antragstellerin hat behauptet, dass S. in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt habe. Diese habe ihr an ihrem 18. Ge­burtstag die Vaterschaft von S. offenbart. Ihre Mutter habe sie in den Nachkriegsjahren zu der Familie S. in Westdeutschland rei­sen lassen, wo sie engen Kontakt zu ihrer „S.-Oma“ gehabt habe. Bei einem späteren Treffen mit S. sei dieser selbst­ver­ständ­lich davon ausgegangen, ihr Vater zu sein.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin, die Leiche von S. zu exhumieren, eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen, zurückgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Exhumierung der Leiche zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens angeordnet. Der eheliche Sohn von S. hat die Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme verweigert. Mit einem Zwischenbeschluss hat das Oberlandesgericht diese Weigerung für unberechtigt erklärt. Hiergegen wendet sich der Sohn des Verstorbenen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist zulässig, weil die Angaben der Antragstellerin ausreichende Anhaltspunkte für eine Vaterschaft des S. ent­halten, ihre Behauptung also nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Die Exhumierung ist auch deshalb erforderlich, weil sich der Sohn des S. geweigert hat, eigenes DNA-Material für die Be­gut­achtung zur Verfügung zu stellen.

Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Ab­stam­mung ist gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Ab­stam­mung besondere Bedeutung zu. Sofern im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen droht und damit das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Ab­stam­mung zurückzutreten hat, kann dem im Rahmen der Zu­mut­bar­keitsprüfung des entsprechend anzuwendenden § 178 Abs. 1 FamFG hinreichend Rechnung getragen werden. Solche be­son­deren Gründe, die gegen eine Exhumierung und eine Begut­achtung sprechen könnten, lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vater­schaft wird nicht dadurch geschmälert, dass sie bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des S. informiert gewesen war bzw. keine Zweifel mehr an seiner Vaterschaft hatte. Ihr Interesse ist auch deswegen nicht geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgt. Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Inter­essen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 166/2014
Aktenzeichen: XII ZB 20/14
Beschluss vom 29. Oktober 2014

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Voraussetzungen, unter denen Verwandte voneinander die Duldung der Ablage von Grabschmuck auf dem Grab eines gemeinsamen Angehörigen verlangen können

Das AG Bergen (Rügen), hat mit Urteil vom 29.10.2014, Aktenzeichen 25 C 133/14, ent­schie­den, dass ein Verwandter des Verstorbenen des gemeinsamen Angehörigen vom Inhaber des Grabnutzungsrechtes nicht verlangen kann, dass er Gestecke nach Gestaltungsform, Materialverwendung, Größe etc. ohne Mit­wir­kung des Nutzungsberechtigten bestimmt und ablegt, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund der Friedhofssatzung zur an­ge­messenen Grabpflege und unter anderem auch zur Ent­fer­nung verwelkter Gestecke verpflichtet ist.

Da es sich vorliegend um die Grabpflege, nicht aber um die Anlage des Grabes handelt, kann ein entsprechender Anspruch auch nicht aus dem ungeschriebenen Bestattungsrecht der nächsten Angehörigen hergeleitet werden.

Ein Anspruch auf § 242 BGB kann aber dahingehend abgeleitet werden, dass der Nutzungsberechtigte die Ablage eines Ge­steckes zum Totensonntag oder zu anderen Anlässen auf dem Grab eines anderen Verwandten dulden muss, wenn es mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu vereinbaren ist.

Dem Nutzungsberechtigten muss aber in diesem Zu­sam­men­hang zugestanden werden, selbst einzuschätzen, wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint, ohne das Recht des Verwandten faktisch auszuhebeln.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Call Now Button