Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Unklare Datierung eines Testaments kann zu dessen Ungültigkeit führen

Das OLG Schleswig hat mit Datum vom16.07.2015, Aktenzeichen 3 Wx 53/15, ent­schie­den, dass § 2247 Abs. 5 BGB entsprechend für den Fall anwendbar ist, wenn Unklarheit darüber besteht, wann der Erblasser ein Testament datiert hat, weil sich die Jahresangabe nicht sicher feststellen lässt.

Die Folge ist, dass das Testament ungültig ist, wenn die Möglichkeit bestehen bleibt, dass es zeitlich vor einem weiteren Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet worden ist.

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in seiner letzt­willigen Verfügung angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Sollvorschrift, nicht um eine Mussvorschrift. Dies bedeutet, dass auch bei Fehlen einer Zeitangabe das Testament gültig bleibt.

Jedoch liegt ein Fall des § 2247 Abs. 5 BGB vor, wenn es gerade auf den Errichtungszeitpunkt ankommt, weil der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr testierfähig war oder weil mehrere Testamente vorliegen, bei denen es entscheidend ist, welche das später verfasste Testament ist. Explizit ist diese Vorschrift nur für den Fall anzuwenden, wenn das Testament keine Angaben über den Zeitpunkt enthält, wann es errichtet wurde. Es hat jedoch eine erweiternde Auslegung dahingehend stattzufinden, dass die oben genannte Regelung des § 2247 Abs. 5 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Testament ungenaue Zeitangaben enthält und sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments ergeben.

Eine Unwirksamkeit des Testaments aufgrund einer fehlenden Ortsangabe ist nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dem Fehlen Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben. Dies ist im § 2247 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelt. Solche Zweifel werden insbesondere bei im Ausland errichteten Testamenten diskutiert.

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Wichtige Entscheidung für Erben, wenn der Nachlass ein Facebook-Konto beinhaltet

Das Landgericht Berlin hat mit Datum vom 17.12.2015, Geschäftsnummer 20 O 172/15, entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes haben.

Das Landgericht Berlin führte aus, dass der digitale Nachlass nicht anders zu behandeln sei als etwa Briefe oder Tagebücher. Der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk Facebook sei Teil des Erbes. Somit sei den Eltern des in diesem Fall verstorbenen Mädchens Zugang zum Konto auf Facebook zu gewähren.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erbin, die Mutter der Erblasserin war, ging davon aus, dass sie über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter bekommen könne. Diese war im Jahre 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt. Die Erbin konnte jedoch auf das Konto trotz Passwort nicht zugreifen, da es von einem anderen Nutzer in den „Gedenkzustand“ versetzt worden war. Jedoch ist grundsätzlich der Nachweis des Todesfalles an Facebook notwendig, um den Gedenkzustand einrichten zu können. Dieser Nachweis konnte jedoch durch den Nutzer gar nicht geführt worden sein, stellte das Landgericht Berlin fest.

Facebook berief sich im Prozess darauf, dass die Nutzer laut Nutzungsbedingungen ihr Passwort nicht weitergeben dürften. Weiterhin dürften Profildaten von verstorbenen Nutzern grundsätzlich nicht herausgegeben werden.

Das Landgericht Berlin entschied, dass das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes der Entscheidung nicht entgegensteht. Da die Eltern sorgeberechtigt seien, dürften sie auch Kenntnis darüber nehmen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziert. Sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.

Die stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter dar, da der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter diese nicht verletzen würden. Facebook argumentierte damit, dass man bemüht sei, eine Lösung zu finden, die die Privatsphäre Dritter schütze, die möglicherweise betroffen sind, und gleichzeitig der Familie helfe.

Hier handelt es sich um das erste Urteil in Deutschland, dass die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Eine gesetzliche Regelung fehlt bisher. Es wurde jedoch nicht darüber entschieden, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.

Es ist erfreulich, dass nun das erste Urteil zu dieser Thematik gefällt worden ist.

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Bezugsberechtigung des Erben bei privater Rentenversicherung

Das LG Coburg hat mit Datum vom 15.04.2014, Az. 22 O 598/13, entschieden, dass der Versi­che­rungs­schein die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag ist, da dieser den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages beweist. Dies gilt ebenso für die Bezugs­berechtigung nach dem Tod des Versicherungsnehmers.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erbe der Versicherungsnehmerin verklagte den Versicherer, aus zwei privaten Rentenversicherungen zu zahlen. In den Verträgen war vereinbart worden, dass im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden sollten. Der Erbe war der Ansicht, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen erhalten sollte. Der Versicherer zog sich jedoch darauf zurück, dass in dem Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden vereinbart worden sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Da der Erbe jedoch nicht ge­setz­licher Erbe sei, wurde die Auszahlung verweigert.

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer, die Restbeträge aus den beiden Lebens­ver­si­che­run­gen an den Erben zu bezahlen. Das LG Coburg führte aus, dass zum einen nicht geklärt werden konnte, ob die Regelung in dem Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Versicherungs­nehmerin und dem Versicherer vereinbart worden war. Da der Versicherer nicht in der Lage war, dies zu beweisen, konnte der Erbe als Alleinerbe die Beiträge fordern.

Das LG Coburg führt weiterhin aus, dass die Regelung ausgelegt werden muss. Dies gelte selbst dann, wenn sie in dem Begleit­schreiben wirks23am vereinbart worden sei. Aus der Auslegung ergibt sich, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden solle. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin mache es wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihr beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

Somit ist festzuhalten, dass, wenn nicht geklärt werden kann, was der Versicherungsnehmer und der Versicherer in dem Begleitschreiben vereinbart haben, auf den Versicherungsschein abzustellen ist. Der Versicherungsschein trägt als Urkunde die Vermutung in sich, vollständig und richtig zu sein. Aus dem Versicherungsschein muss sich der gesamte Inhalt des Ver­si­cherungs­vertrages ergeben. Findet dort keine Regelung bezüglich der Bezugsberechtigung für den Todesfall statt, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. In diesem Fall tritt der Erbe an Stelle des Versicherungsnehmers ein.

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Zur Pflichtteilsergänzung beim Wohnrecht

Das OLG Dresden hat mit Datum vom 30.09.2015, Aktenzeichen 17 U 1338/15, entschieden, dass bei Übertragung des Mit­eigen­tums­anteils des Erblassers an seinem Hausgrundstück auch dann kein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, wenn der Erblasser sich ein Wohnrecht vorbehalten hat, der Beschenkte das Haus ohne die Zustimmung des Erblassers weder verändern noch veräußern durfte und sich bei der Übertragung die tatsächliche Nutzung durch den Erblasser und den Beschenkten nicht änderte.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser verstarb 2012 und hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Söhne. Alleinerbin wurde die Ehefrau. Bereits im Jahre 1994 hatten die Ehegatten dem Sohn B ihr Hausgrundstück übertragen. In dem Haus wohnten damals die beiden Ehegatten sowie der Sohn B. Im Übertragungsvertrag, der notariell abge­schlossen worden ist, behielten sich die Ehegatten ein Woh­nungs­recht im Erdgeschoss und die Mitnutzung weiterer Räume und des Grund­stückes vor. Der Sohn B durfte das Grundstück umbauen und veräußern, wenn die Ehegatten zustimmten. Ebenso hätte er eine Belastung der Immobilie im Rang vor dem Wohnungsrecht vornehmen können, was aber nicht statt­ge­fun­den hat.

Der pflichtteilsberechtigte Sohn P. machte nach dem Tod des Erblassers seine Pflichtteilsansprüche geltend. Ein notarielles Nachlassverzeichnis wurde in der Auskunftsstufe erstellt. Dies beinhaltete unter anderem, dass die Nutzung nach der Übergabe im Wesentlichen in dem Umfang wie auch schon vor der Über­gabe erfolgte. Während der Nutzungszeit wurde im Einzelnen zumindest noch ein weiteres Zimmer im ersten Obergeschoss zeitweise von dem Erblasser und dessen Ehefrau genutzt. Der pflichtteilsberechtigte Sohn P. beantragte erfolglos, den Wert zu ermitteln. Zudem beantragte er festzustellen, dass die Grund­stücks­übertragung der Pflichtteilsergänzung unterliegt. Die da­rauf­hin ebenfalls eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Unstrittig ist, dass der Erblasser seinen Anteil am Grund­stücks­eigentum verschenkt hat. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB findet keine Pflichtteilsergänzung statt, wenn 10 Jahre vergangen sind, seit der Gegenstand verschenkt wurde. Damit war zu klären, ob eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses vor­be­hal­ten hat, das Haus ohne Zustimmung weder umgebaut noch veräußert werden durfte und sich auch sonst durch die Über­tra­gung nichts geändert hat. Das OLG geht davon aus, dass die Ehegatten rechtlich nicht mehr über die Immobilie verfügen konnten. Sie hatten nicht die Möglichkeit, mit ihr nach Belieben zu verfahren und andere davon auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Es sei unbeachtlich, dass die Ehegatten das Haus­grund­stück nach der Übergabe im Wesentlichen in dem Umfang nutzten wie zuvor. Offen blieb, dass die Ehegatten diese recht­lichen Erwägungen tatsächlich nicht spürten.

Das OLG Dresden entschied, dass die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB abgelaufen ist. Der Gesetzgeber habe deren Fristbeginn auch für Nutzungsvorbehalte belassen, da der Vor­schlag abgelehnt worden sei, § 2325 Abs. 3 BGB dahin­ge­hend zu fassen, dass der Lauf der Ausschlussfrist erst dann beginnt, wenn die vorbehaltenen Nutzungsrechte erlöschen.

Dies sei auch verfassungsrechtlich zulässig, da das Pflicht­teils­recht zwar einen verfassungsrechtlichen Schutz gewährt, dieser aber nur beschränkt ist. Nach der Recht­spre­chung des BGH sind zum Nießbrauch jedoch Wesentlichkeitsbetrachtungen an­zu­stel­len. Diese Rechtsprechung gilt auch für Wohnungsrechte. Da­nach ist zu differenzieren, ob der Eigentums­verlust für den Erb­las­ser ein spürbares Vermögensopfer war oder nicht. Dies hat zur Folge, dass vergleichbare Fälle unterschiedlich bewertet wurden. Der Fristanlauf könne nicht verschoben werden.

Die Entscheidung des OLG Dresden hätte zur Folge, dass in den Fällen, in denen ein Kind mit im Haus der Eltern wohnt, dies die perfekte Möglichkeit wäre, um Pflichtteil- und Pflichtteils­ergän­zungs­ansprüche zu vermeiden. Da das OLG Dresden die Pflichtteilsergänzung prinzipiell stets für ausgeschlossen hält, ermittelte es die tatsächliche Nutzung nicht wirklich. Es bleibt daher abzuwarten, welche Vorgaben der BGH machen wird.

Die verfassungsrechtliche Frage wurde vom OLG Dresden nicht beantwortet. Die Ansicht des OLG Dresdens würde auf eine Gestaltung hinauslaufen, die in bestimmten Fällen das Pflicht­teils­recht im Wesentlichen ins Leere laufen lassen würde, obwohl der Erblasser sich nicht einschränken muss.

Das OLG Dresden hat die Revision zugelassen. Es dürfte interessant sein, wie diese entschieden wird.

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Eröffnungsgebot von Verfügungen von Todes wegen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Datum vom 29.07.2014, Aktenzeichen 20 W 26/14, ent­schie­den, dass das Nachlassgericht nach § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Verpflichtung hat, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt.

Hierunter fallen alle letztwilligen Verfügungen, die zu den Akten des Nachlassgerichts gelangt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das äußere Erscheinungsbild untypisch ist, wie beispielsweise bei einem Brief.

Die EU-ErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.

Zur Vermeidung überflüssiger Eröffnungen bei Unklarheit da­rüber, ob der Erblasser Testierwillen hatte und ein Schriftstück daher eine letztwillige Verfügung enthält, darf eine äußerst begrenzte summarische Vorprüfung erfolgen, da die Eröffnung den Beteiligten die Prüfung der Wirksamkeit und des Inhalts der Verfügung erst ermöglichen soll.

Das Eröffnungsverfahren soll frei von materiell-rechtlichen Fragen gehalten werden. Diese sind dem Erbscheins- oder Prozessverfahren vorbehalten. Bereits die bloße, wenn auch nur entfernte Möglichkeit einer Testamentseigenschaft ist dabei ausreichend. Im Zweifel muss das Schriftstück eröffnet werden.

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Frist für die Anfechtung der Erbausschlagung oder Erbannahme

Der BGH hat mit Datum vom 10.06.2015, Aktenzeichen IV ZB 39/14, entschieden, dass für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Fristen des § 121 BGB gelten und nicht diejenigen des § 1954 BGB.

Dies bedeutet, dass die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gem. § 121 BGB vorzunehmen ist. Weiterhin zu beachten ist die 10-Jahresfrist des § 121 Abs. 2 BGB. Abzustellen ist hierbei auf die Abgabe der Willenserklärung, d.h. auf die Erklärung der Anfechtung der Annahme bzw. der Ausschlagung nach § 1954 BGB. Innerhalb dieser Frist muss die Anfechtung der Anfechtung wirksam erklärt werden.

Wichtig ist ebenfalls, dass die Erklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Nachlassgericht als Empfänger zugehen muss, das für die zuvor erklärte Anfechtung der Annahme / Ausschlagung zuständig gewesen ist.

Somit folgt der BGH durch diese Entscheidung nun der herrschenden Meinung. Den vollständigen Text des Beschlusses finden Sie auf der Website des BGH.

Siehe auch : „Checkliste für Erben und Angehörige“ und „Checkliste Erbausschlagung

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Zum anzusetzenden Wert einer Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück bei Pflichtteilsberechnung

Der BGH hat mit Urteil vom 13.05.2015, Akten­zeichen IV ZR 138/14, entschieden, dass der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruches zu be­stim­mende Wert einer nachlassgegenständlichen Mit­eigen­tums­hälfte an einem Haus­grundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjektes dann ent­spricht, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Mit­eigentumshälfte ist.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Insbesondere ging es hier um die Bewertung eines Mit­eigen­tumsanteiles an einem Hausgrundstück.

Die Erblasserin verstarb im Mai 2006, die Klägerin war ihr ein­ziges Kind. Die Erblasserin war geschieden und lebte seit 1998 mit dem Beklagten zusammen. Diese erwarben ein Reihenhaus als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte, welches sie in der Folge auch gemeinsam bewohnten. Der Grundstückskaufvertrag da­tier­te von Oktober 1990 mit einem Kaufpreis von 235.000,00 DM. Gemäß notariellem Testament der Erblasserin vom April 2001 setzte sie den Beklagten als Alleinerben ein.

Die Klägerin erhob Stufenklage. In der Berufungsinstanz haben die Parteien die erste Stufe der Klage auf Auskunft über­ein­stimmend für erledigt erklärt. Auf der zweiten Stufe verlangte die Klägerin Zahlung von 41.202,21 € nebst Zinsen. Das LG Kiel hat mit Datum vom 05.04.2013, Aktenzeichen 2 O 24/12, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert des Hausgrundstückes durch Schlussurteil entschieden, den Be­klag­ten zur Zahlung von 11.193,12 € nebst Zinsen zu ver­ur­tei­len und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Beklagte legte Berufung ein. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 01.04.2014, Aktenzeichen 3 U 38/13, das Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 7.693,12 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Beklagte Revision ein, die Abweisung der gesamten Klage wurde angestrebt.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass jedenfalls dann, wenn wie vorliegend der Erbe der ideellen Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück bereits Eigentümer der anderen Mit­eigen­tums­hälfte sei und mit dem Erbfall Alleineigentümer des Haus­grundstückes werde, der im Rahmen eines Pflicht­teils­anspruches zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Mit­eigen­tums­hälfte in der Regel dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entsprechen würde. Dies war von dem Beklagten gerügt worden, der vortrug, dass der Miteigentumsanteil an dem Haus­grund­stück nur schwer zu verkaufen und daher mit einem deutlichen Abschlag anzusetzen sei. Diese Auffassung hielt der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass in einem solchen Fall, dass der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist, der Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjektes entspricht. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Die Ermittlung des Verkaufswertes zum Stichtag besagt, dass die für den Verkaufswert maßgebenden Bewertungsdaten aus der Sicht des Stichtages zu ermitteln sind, das heißt, welcher Verkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte, ist als Wert anzusetzen. Ein bereits erzielter Verkaufserlös der Erben ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Fehlt es an einem Verkauf, muss der Wert gemäß § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB geschätzt werden. Die sachgerechte Auswahl obliegt dem Tatrichter. Die Literatur vertritt überwiegend hingegen die Meinung, dass dann, wenn ein halber Miteigentumsanteil einer vom anderen Miteigentümer eigengenutzten Immobilie in den Nachlass fällt, die Verkehrswertbestimmung des hälftigen Mit­eigentumsanteils besondere Schwierigkeiten bereite und es in aller Regel unzulässig sei, den halben Verkehrswert des Grund­stücks samt Gebäude anzusetzen, da die Möglichkeit, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu veräußern, sehr gering ist. Ein deutlicher Abschlag sei daher vorzunehmen. Dies hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall anders ent­schieden, da der Erbe bereits Eigentümer der anderen Mit­eigen­tumshälfte war. Ein Verkauf des Miteigentums an einer Immo­bilie ist in einem solchen Fall problemlos möglich. Gründe für einen Abschlag sind nicht ersichtlich.

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Möglichkeit der Bezugnahme auf maschinenschriftliches Testament

Das OLG Hamburg hat mit Datum vom 18.03.2015, Az. 2 W 5/15, entschieden, dass die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich ist, wenn es lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient.

Das maschinenschriftliche Testament ist formunwirksam. Jedoch wurde in einem später erstellten handschriftlichen Testament auf das maschinenschriftliche Testament Bezug genommen. Somit wurde vorliegend der Wille der Erblasserin ermittelt. Dies ge­schieht durch Tes­ta­ments­auslegung. Aufgabe der Tes­ta­ments­auslegung ist es, den u.U. verborgenen Sinn einer tes­ta­men­ta­rischen Verfügung zu ermitteln und zwar auch unter Heran­ziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung. Eine geringfügig andere Formulierung im Testament kann das Ergebnis ver­ändern. Eine sehr geringe Andeutung im Testament genügt.

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Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung des geschäftsunfähigen Erblassers

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2015, Akten­zeichen IV ZR 400/14, entschieden, dass auch ein Erbe, der den bereits erhebliche Zeit ge­schäfts­unfähigen Erblasser zu töten versucht und sich damit eines Totschlages in minderschwerem Fall schuldig macht, erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist.

Dies muss jedenfalls dort gelten, wo die Tatbestands­voraus­setzungen der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB nicht vorliegen, der Erbe kein Verfahren gemäß den §§ 1901 a ff. BGB eingeleitet hat und sich kein Wille des Erblassers ermitteln lässt, dass lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen.

Voraussetzung für die Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Schuldfähigkeit des Erben.

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Durchsetzung des durch den Erblasser auf einen Dritten übertragenen Totenfürsorgerechtes

Das Amtsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 27.02.2015, Az. 15 C 568/15, entschieden, dass der Wille des Verstorbenen aufgrund seines auch nach seinem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes bezüglich des Überganges sowie der Art und Weise der Umsetzung des Totenfürsorgerechtes maß­geblich ist.

Dies bedeutet, dass der Verstorbene berechtigt ist, das Toten­fürsorgerecht einem Dritten außerhalb des Kreises der nächsten Familienangehörigen und davon unabhängig, abweichend von einer Erbeinsetzung, zu übertragen.

Entscheidungen zur Totenfürsorge und zum Bestattungsrecht nehmen immer mehr an Bedeutung zu. Grund hierfür ist ins­besondere, dass immer öfter individuelle Bestattungswünsche berücksichtigt werden sollen.

Im Rahmen von Bestattungsvorsorgen werden immer häufiger die Art der Bestattung als auch die Person, die für die Bestattung zuständig sein soll, benannt.

Aufgrund dessen ist das Abfassen einer Bestattungsverfügung zu einem wichtigen Bestandteil von Maßnahmen, die im Todesfall vorgenommen werden sollen, geworden.

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