Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Gründung einer Familiengesellschaft als Erbschafts- und Schenkungsstrategie

Die Familiengesellschaft, auch Familienpool ge­nannt, kann ein sinnvolles Instrument für die Über­tragung von Vermögenswerten in der Familie sein.

Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zu­sammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Ge­sell­schaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommandit­gesell­schaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.

Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Hal­ten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapital­gesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Ände­rung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zer­splitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungs­ver­stei­ge­rung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.

Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungs­modell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Über­tragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschafts­anteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Eltern­teil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuer­unschäd­liche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläu­bi­ger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Betei­li­gung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Ab­fin­dungs­anspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhalts­ansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.

Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den an­deren Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflicht­teilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.

Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschafts­vertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.

Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minder­jährigen dann als Kommanditisten beitreten.

Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grund­sätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei ent­spre­chen­den Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungs­aufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.

Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein

Dies hat das OLG Koblenz am 21.02.2013, Az: 2 U 917/12, entschieden. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erb­scheinsverfahren hat.

Die Möglichkeit der Durchführung des Erbscheinsverfahrens steht somit dem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen, da in diesem keine der materiellen Rechtskraft fähigen Ent­schei­dungen über das Erbrecht getroffen werden.

Erforderlich jedoch ist ein Feststellungsinteresse. Dies liegt in der Regel schon dann vor, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder vorbringt, dass er ein eigenes Recht gegenüber dem Kläger hat. Gegenstand kann sowohl das Bestehen als auch das Nichtbestehen eines Miterbrechts sein.

Von einem ernstlichen Bestreiten der Miterbenstellung eines Klägers ist insbesondere dann auszugehen, wenn auf außergerichtliche Versuche, eine erbrechtliche Regelung her­beizuführen, nicht reagiert wird. Eine einseitige Erklärung des Beklagten im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers künftig nicht bestreiten zu wollen, lässt das Fest­stel­lungs­interesse nicht entfallen. Dies würde nur bei Anerkenntnis des Beklagten vorliegen.

Ein Feststellungsinteresse entfällt erst dann, wenn der Kläger endgültig gesichert ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtsvertrages wegen Unkenntnis der Vermögensverhältnisse ist möglich

Das OLG Düsseldorf hat mit Datum vom 21.02.2013, Aktenzeichen I-3 Wx 193/12, entschieden, dass Parteien eines beidseitigen Erbverzichtsvertrages nicht verpflichtet sind, sich einander ungefragt über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.

Die Sittenwidrigkeit solcher Verträge kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Einbeziehung der Vermögensverhältnisse erkennbar ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten homosexueller Lebenspartner bei Sukzessivadoption

Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes haben das Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner gestärkt.

Bisher galt das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption. Es handelt sich hierbei um Adoptionsfälle, in denen einer der beiden eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Partner danach Adoptivmutter oder –vater werden möchte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass auch schwulen und lesbischen Lebenspartnern in diesen Fällen eine Adoption möglich sein muss. Bisher war dies nicht möglich.

Das Bundesverfassungsgericht sah das Recht auf Gleich­behandlung verletzt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung läge nicht dadurch vor, dass es sich um gleichgeschlechtliche Lebenspartner handle. Nach Aussagen des Gerichts könnten diese ebenso wie Partner in einer Ehe in dauerhafter recht­licher Bindung für das Wohl des Kindes sorgen.

Der erste Senat führte weiter aus, dass die zusätzliche, sogenannte Sukzessivadoption durch den zweiten Lebens­partner dem Wohl des Kindes in der Regel zuträglich sei so­wie die rechtliche Stellung des Kindes verbessere, ins­beson­dere würde das Kind bei Unterhalt und Erbrecht von einer doppelten Elternschaft profitieren.

Konsequenz hieraus ist, dass eine Neuregelung gefunden werden muss, eine Frist bis zum 30.06.2014 wurde durch das Bundesverfassungsgericht gesetzt. Weiterhin ordnet das Gericht an, dass eine Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ab sofort möglich ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Erben haften für Mietschulden nicht mit persönlichem Vermögen

Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Geschäfts­zeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass der Erbe die Haftung für Mietschulden auf den Nachlass beschränken kann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

In diesem Fall sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nach­lassverbindlichkeiten. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Auswirkungen einer Erbschaft nach rechtskräftiger Scheidung auf bestehende Unterhaltsansprüche

Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehe­gatten nach der Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können unter Um­stän­den den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau erhöhen.

Grundsätzlich ist es zwar so, dass sich die Höhe des Unter­halts für den geschiedenen Ehepartner nach den Einkünften richtet, welche die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, d.h. in der Regel nach den Einkünften, welche den Ehepartnern während intakter Ehe zur Verfügung standen.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 11.07.2012 (Aktenzeichen XII ZR 72/10) entschieden, dass Kapital­erträge, aus einem Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Scheidung geerbt hat gleichwohl in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein­be­zogen werden können, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt darauf ein­richten konnten und auch eingerichtet haben. Dies bei­spiels­weise dadurch, dass die Eheleute in Erwartung der Erbschaft auf eine an sich angemessene Altersvorsorge verzichtet haben und die dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandartes verwendeten.

Unter Umständen kann daher ein Ehepartner über seinen Unterhaltsanspruch noch von einer Erbschaft des bereits geschiedenen Ehepartners profitieren. Die Rechtslage hierzu ist komplex. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Es ist soweit – die EU-Erbrechtsverordnung tritt in Kraft

Die neue Regelung des Erb-Kollisionsrechtes durch die EU-ErbVO tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft. Zweck der Neuregelung ist es, die immer häufiger werdenden Erbrechtsfälle mit internationalem Hintergrund zu vereinfachen. Gemäß Artikel 83 Abs. 1 EU-ErbVO findet die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.08.2015 oder danach verstorben sind.

Die EU-ErbVO regelt hierbei insbesondere vier grobe Bereiche:

  • Die internationale Zuständigkeit,
  • das anzuwendende Erbrecht,
  • die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlasssachen sowie
  • die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Die EU-ErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zur neuen EU-Erbrechtsverordnung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei zweifelhafter Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung, Krankheitsstadium als Indizwirkung

Beschluss vom 18.07.2012 OLG Bamberg

Nur bei Vorliegen von konkreten Anhalts­punkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeit­punkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich.

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fort­ge­schritte­nen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Ausgleich bei der Erbschaft unter Kindern bei Pflege des Erblassers

Ist beim Tod des Erblassers kein Testament vor­han­den, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Falls die Erben ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers sind, erbt jedes Kind zu gleichen Teilen.

Gemäß § 2057a Abs. 1 BGB kann jedoch ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erb­lassers während längerer Zeit durch erhebliche Geld­leistun­gen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu bei­gegetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung unter den anderen Abkömmlingen verlangen, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt.

Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser vor dem Todesfall längere Zeit von einem Abkömmling gepflegt wurde. Die Höhe der Ausgleichung kann nicht pauschal berechnet werden. Die Ausgleichung auf den Erbteil findet unter Berücksichtigung der Dauer und dem Umfang der Leistungen statt.

Weiterhin ist der Wert des Nachlasses maßgeblich. Eine Aus­gleichung der Erbteile unter den Erben nach dem Todesfall des Erblassers kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder ver­ein­bart worden ist.

Ebenfalls ist keine Ausgleichung unter den Abkömmlingen des Erblassers vorzunehmen, wenn ein Anspruch des Abkömm­lings aus anderem Rechtsgrund besteht.

Die Ausgleichung findet statt, indem bei der Auseinander­setzung der Erbengemeinschaft der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet wird.

Wichtig: Fragen zu den Ausgleichungsmöglichkeiten bei vor­genommenen Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser müssen immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall geklärt werden.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

 

Wirksamkeit von Übergabeverträgen

Beschluss vom 06.07.2012 BGH

  1. Vertraglich vereinbarte Verfügungs­verbote nach § 137 Satz 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
  2. Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 38 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Über­geber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grund­sätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbotes nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Call Now Button