Bisher galt das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption. Es handelt sich hierbei um Adoptionsfälle, in denen einer der beiden eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Partner danach Adoptivmutter oder –vater werden möchte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass auch schwulen und lesbischen Lebenspartnern in diesen Fällen eine Adoption möglich sein muss. Bisher war dies nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht sah das Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung läge nicht dadurch vor, dass es sich um gleichgeschlechtliche Lebenspartner handle. Nach Aussagen des Gerichts könnten diese ebenso wie Partner in einer Ehe in dauerhafter rechtlicher Bindung für das Wohl des Kindes sorgen.
Der erste Senat führte weiter aus, dass die zusätzliche, sogenannte Sukzessivadoption durch den zweiten Lebenspartner dem Wohl des Kindes in der Regel zuträglich sei sowie die rechtliche Stellung des Kindes verbessere, insbesondere würde das Kind bei Unterhalt und Erbrecht von einer doppelten Elternschaft profitieren.
Konsequenz hieraus ist, dass eine Neuregelung gefunden werden muss, eine Frist bis zum 30.06.2014 wurde durch das Bundesverfassungsgericht gesetzt. Weiterhin ordnet das Gericht an, dass eine Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ab sofort möglich ist.
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