Dies stellt eine Bestätigung der Rechtsprechung dar.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Abfindungen für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht nicht im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden müssen.
Dies stellt eine Bestätigung der Rechtsprechung dar.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Abfindungen für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht nicht im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden müssen.
Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche gesondert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.
Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.
Dies bedeutet für die Praxis, dass zwar die Kosten für die Anfertigung von Kontoauszügen erstattungsfähig sind, jedoch darauf geachtet werden muss, dass eine nachvollziehbare Berechnung dieser Kosten stattfindet.
Weiterhin haftende Personen nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag:
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Der BGH hat somit entschieden, dass Mietschulden keine Nachlasserbenschulden sind.
Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen. Sie gelten als Eigenverbindlichkeiten des Erben.
Der Wortlaut des § 564 Satz 1 BGB bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass eine persönliche Haftung des Erben vorliegen soll.
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Dies hat das OLG Hamm am 25.04.2013, Az: 15 W 398/12, entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen, jedoch keine bindende Festlegung getroffen hat, dass testamentarische Erbfolge nicht eingetreten ist und deshalb ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist.
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Das OLG Hamm hat mit Datum vom 02.10.2012, Az. I-15 W 231/12, über Grenzen bei der Errichtung des eigenhändigen Testamentes entschieden.
Ein über bloße Stützungshandlung hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.
Die materielle Feststellungslast dafür, dass die Schreibleistung des Erblassers ohne relevante Fremdeinwirkung zustande gekommen ist, trägt derjenige, der Rechte aus dem Testament für sich herleitet.
Das Gericht beruft sich darauf, dass die Eigenhändigkeit der Testamentserrichtung, die zwingend vorgeschrieben ist, nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient und diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung mitzuschreiben.
Somit ist Eigenhändigkeit ausgeschlossen, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.
Zulässig ist jedoch eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmen kann. Hierunter fallen das Abstützen des Armes, das Halten der zitternden oder geschwächten Hand.
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Google gibt seinen Nutzern hierbei die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Das Unternehmen stellte Einstellungen für den Fall vor, dass ein Google-Konto längere Zeit nicht mehr genutzt wird.
Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:
Für alle anderen Online- und Cloud-Dienste kann man den digitalen Nachlass und den Umgang mit den vorhandenen Daten derzeit nur mit einer testamentarischen Verfügung oder einer digitalen Vorsorgevollmacht regeln. (vgl. Artikel „Regelung des digitalen Nachlasses„)
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden zweier Männer ab, die vor 1949 unehelich geboren worden waren. Da ihre Väter vor dem Jahre 2009 verstorben waren, bestand kein Erbrecht für die nicht ehelichen Kinder. Dagegen wandten sich die unehelichen Abkömmlinge
Hintergrund ist, dass bis 1970 nicht ehelich geborene Kinder und ihr Vater als nicht verwandt galten. Nach der Gesetzesänderung blieb es bei der Benachteiligung für vor dem 01.07.1949 geborene nicht eheliche Kinder. Diese Stichtagsregelung wurde im Jahre 2011 aufgehoben. Dies gilt jedoch nur für Erbfälle nach dem 29.05.2009. Die Begründung hierfür sind schützenswerte Interessen von Erblassern und Erben.
Im Februar hatte der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in einem französischen Fall entschieden, dass derartige Benachteiligungen einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen würden. Das sah das Bundesverfassungsgericht offensichtlich anders.
Dem Nutzungsberechtigten muss aber in diesem Zusammenhang zugestanden werden, selbst einzuschätzen, wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint, ohne das Recht des Verwandten faktisch auszuhebeln.
04Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB ist eine Ausschlagung nur binnen 6 Wochen möglich. Fristbeginn ist, wenn der Erbe von seiner Berufung erfährt. Bei minderjährigen Erben ist auf die Kenntnis des Vertretungsberechtigten abzustellen. Für den Fristbeginn ist wohl auf die Kenntnis beider Erziehungsberechtigter abzustellen. Umstritten ist, ob die Kenntnis eines Elternteils genügt. Die herrschende Auffassung hält die Kenntnis beider Elternteile für erforderlich.
In der Praxis gilt somit für die Beweislast, dass derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Ausschlagung beruft, deren Existenz, Zeitpunkt und Wirksamkeit beweisen muss. Der Gegner wiederum hat zu beweisen, dass das Ausschlagungsrecht durch Fristablauf weggefallen ist (BGH 00, 1504).
§ 1949 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen und kann nur bei einer positiv erklärten Annahme zu einer anderen Beweislastverteilung führen. Solange der Erbe ohne gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähig ist, beginnt die Frist gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 210 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu laufen.