Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Aktenzeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietverhältnis durch den Erben innerhalb der im § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.
Der BGH hat somit entschieden, dass Mietschulden keine Nachlasserbenschulden sind.
Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen. Sie gelten als Eigenverbindlichkeiten des Erben.
Der Wortlaut des § 564 Satz 1 BGB bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass eine persönliche Haftung des Erben vorliegen soll.
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