Jahresarchiv 18. April 2013

Google ermöglicht Regelung des digitalen Nachlasses

Der digitale Nachlass stellt Erben immer wie­der vor Probleme, da er meist weitgehend ungeklärt ist. Google bietet für die Dienste Gmail (E-Mail), Google Drive (Netz-Festplatte), Picasa (Foto­service) und Google+ (soziales Netzwerk) eine Lösung an.

Google gibt seinen Nutzern hierbei die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Das Unternehmen stellte Ein­stellungen für den Fall vor, dass ein Google-Konto längere Zeit nicht mehr genutzt wird.

Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:

  • Es besteht die Möglichkeit, die Daten automatisch löschen zu lassen. Als möglicher Zeitraum wird ein Spielraum von 3, 6, 9 oder 12 Monaten eingeräumt.
  • Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass das System die Einwahldaten für Google-Dienste an bestimmte Per­sonen übermittelt, beispielsweise per SMS.

Für alle anderen Online- und Cloud-Dienste kann man den digitalen Nachlass und den Umgang mit den vorhandenen Daten derzeit nur mit einer testamentarischen Verfügung oder einer digitalen Vorsorgevollmacht regeln. (vgl. Artikel „Regelung des digitalen Nachlasses„)

Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vor dem Juli 1949 geborene uneheliche Kinder sind weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater ausgeschlossen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss (Aktenzeichen 1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11) entschieden, dass unehelich geborene Kinder, welche vor dem 01.07.1949 geboren wor­den sind, weiterhin vom Erbrecht nach ihrem Vater ausge­schlossen sind. Dies gilt, wenn der Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist.

Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden zweier Männer ab, die vor 1949 unehelich geboren worden waren. Da ihre Väter vor dem Jahre 2009 verstorben waren, bestand kein Erbrecht für die nicht ehelichen Kinder. Dagegen wand­ten sich die unehelichen Abkömmlinge

Hintergrund ist, dass bis 1970 nicht ehelich geborene Kinder und ihr Vater als nicht verwandt galten. Nach der Gesetzes­änderung blieb es bei der Benachteiligung für vor dem 01.07.1949 geborene nicht eheliche Kinder. Diese Stichtags­regelung wurde im Jahre 2011 aufgehoben. Dies gilt jedoch nur für Erbfälle nach dem 29.05.2009. Die Begründung hierfür sind schützenswerte Interessen von Erblassern und Erben.

Im Februar hatte der europäische Gerichtshof für Menschen­rechte in Straßburg in einem französischen Fall entschieden, dass derartige Benachteiligungen einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen würden. Das sah das Bundes­verfassungsgericht offensichtlich anders.

Dem Nutzungsberechtigten muss aber in diesem Zu­sam­men­hang zugestanden werden, selbst einzuschätzen, wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint, ohne das Recht des Verwandten faktisch auszuhebeln.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Die Ausschlagungsfrist eines minderjährigen Erben beginnt erst mit Kenntnis beider Erziehungsberechtigter

Das OLG Frankfurt hat am 03.07.2012, Akten­zeichen 21 C 22/12, entschieden, dass die Aus­schlagungs­frist minderjähriger Erben erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der letzte von den ge­meinsamen Erziehungsberechtigten erstmals von dem Anfall und dem Grund der Erbenberufung Kenntnis erlangt hat.

04Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB ist eine Ausschlagung nur binnen 6 Wochen möglich. Fristbeginn ist, wenn der Erbe von seiner Berufung erfährt. Bei minderjährigen Erben ist auf die Kennt­nis des Vertretungsberechtigten abzustellen. Für den Frist­beginn ist wohl auf die Kenntnis beider Erziehungs­be­rech­tig­ter abzustellen. Umstritten ist, ob die Kenntnis eines Eltern­teils genügt. Die herrschende Auffassung hält die Kenntnis beider Elternteile für erforderlich.

In der Praxis gilt somit für die Beweislast, dass derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Ausschlagung beruft, deren Existenz, Zeitpunkt und Wirksamkeit beweisen muss. Der Gegner wiederum hat zu beweisen, dass das Aus­schlagungs­recht durch Fristablauf weggefallen ist (BGH 00, 1504).

§ 1949 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen und kann nur bei einer positiv erklärten Annahme zu einer anderen Be­weis­last­verteilung führen. Solange der Erbe ohne gesetz­lichen Vertreter geschäftsunfähig ist, beginnt die Frist gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 210 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu laufen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Gründung einer Familiengesellschaft als Erbschafts- und Schenkungsstrategie

Die Familiengesellschaft, auch Familienpool ge­nannt, kann ein sinnvolles Instrument für die Über­tragung von Vermögenswerten in der Familie sein.

Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zu­sammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Ge­sell­schaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommandit­gesell­schaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.

Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Hal­ten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapital­gesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Ände­rung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zer­splitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungs­ver­stei­ge­rung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.

Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungs­modell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Über­tragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschafts­anteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Eltern­teil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuer­unschäd­liche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläu­bi­ger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Betei­li­gung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Ab­fin­dungs­anspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhalts­ansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.

Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den an­deren Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflicht­teilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.

Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschafts­vertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.

Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minder­jährigen dann als Kommanditisten beitreten.

Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grund­sätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei ent­spre­chen­den Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungs­aufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.

Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein

Dies hat das OLG Koblenz am 21.02.2013, Az: 2 U 917/12, entschieden. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erb­scheinsverfahren hat.

Die Möglichkeit der Durchführung des Erbscheinsverfahrens steht somit dem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen, da in diesem keine der materiellen Rechtskraft fähigen Ent­schei­dungen über das Erbrecht getroffen werden.

Erforderlich jedoch ist ein Feststellungsinteresse. Dies liegt in der Regel schon dann vor, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder vorbringt, dass er ein eigenes Recht gegenüber dem Kläger hat. Gegenstand kann sowohl das Bestehen als auch das Nichtbestehen eines Miterbrechts sein.

Von einem ernstlichen Bestreiten der Miterbenstellung eines Klägers ist insbesondere dann auszugehen, wenn auf außergerichtliche Versuche, eine erbrechtliche Regelung her­beizuführen, nicht reagiert wird. Eine einseitige Erklärung des Beklagten im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers künftig nicht bestreiten zu wollen, lässt das Fest­stel­lungs­interesse nicht entfallen. Dies würde nur bei Anerkenntnis des Beklagten vorliegen.

Ein Feststellungsinteresse entfällt erst dann, wenn der Kläger endgültig gesichert ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtsvertrages wegen Unkenntnis der Vermögensverhältnisse ist möglich

Das OLG Düsseldorf hat mit Datum vom 21.02.2013, Aktenzeichen I-3 Wx 193/12, entschieden, dass Parteien eines beidseitigen Erbverzichtsvertrages nicht verpflichtet sind, sich einander ungefragt über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.

Die Sittenwidrigkeit solcher Verträge kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Einbeziehung der Vermögensverhältnisse erkennbar ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten homosexueller Lebenspartner bei Sukzessivadoption

Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes haben das Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner gestärkt.

Bisher galt das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption. Es handelt sich hierbei um Adoptionsfälle, in denen einer der beiden eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Partner danach Adoptivmutter oder –vater werden möchte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass auch schwulen und lesbischen Lebenspartnern in diesen Fällen eine Adoption möglich sein muss. Bisher war dies nicht möglich.

Das Bundesverfassungsgericht sah das Recht auf Gleich­behandlung verletzt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung läge nicht dadurch vor, dass es sich um gleichgeschlechtliche Lebenspartner handle. Nach Aussagen des Gerichts könnten diese ebenso wie Partner in einer Ehe in dauerhafter recht­licher Bindung für das Wohl des Kindes sorgen.

Der erste Senat führte weiter aus, dass die zusätzliche, sogenannte Sukzessivadoption durch den zweiten Lebens­partner dem Wohl des Kindes in der Regel zuträglich sei so­wie die rechtliche Stellung des Kindes verbessere, ins­beson­dere würde das Kind bei Unterhalt und Erbrecht von einer doppelten Elternschaft profitieren.

Konsequenz hieraus ist, dass eine Neuregelung gefunden werden muss, eine Frist bis zum 30.06.2014 wurde durch das Bundesverfassungsgericht gesetzt. Weiterhin ordnet das Gericht an, dass eine Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ab sofort möglich ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 7/13, Pressemitteilung vom 05.02.2013, BFH-Urteil vom 11.12.2012, Aktenzeichen IX R 14/12

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Auf­wen­dun­gen für langjährig leerstehende Wohn­immobilien als vorab entstandene Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Klägers hätten sich bis heute – keine „geeignet erschei­nen­den Mieter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt ver­mie­tet. Nach Angaben des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in früheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers berücksichtigten. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kläger keine ernst­haften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen entfaltet habe. Zwar stehe es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzel­fall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die für die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kos­ten könnten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewe­sen; daher hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen. Zudem sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da der Kläger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe.

Die Gründe der Leitentscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 geben auch Hinweise, wie andere Leerstands­situa­tio­nen – etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurteilen sind. Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf „Mietgesuche“ als ernsthafte Vermietungs­be­müh­ung; IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leer­standszeit; IX R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbestre­bun­gen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leer­stand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Erben haften für Mietschulden nicht mit persönlichem Vermögen

Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Geschäfts­zeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass der Erbe die Haftung für Mietschulden auf den Nachlass beschränken kann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

In diesem Fall sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nach­lassverbindlichkeiten. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vermögensanlage in „gebrauchte“ Lebensversicherungen ist kein Gewerbebetrieb

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 3/13, Pressemitteilung vom 23.01.2013, BFH-Urteil vom 11.10.2012, Aktenzeichen IV R 32/10

Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt „ge­brauch­te“ Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit auch bei hohem Anlagevolumen und der Einschaltung eines Ver­mittlers beim Erwerb der Versicherung keinen Gewerbe­betrieb. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10 entschieden.

Die Klägerin, eine deutsche Personengesellschaft, hatte auf Vermittlung einer US-amerikanischen Gesellschaft sog. „ge­brauchte“ Lebensversicherungen auf dem US-ameri­ka­nischen Zweitmarkt erworben. Dort bieten Versicherungs­nehmer ihre Lebensversicherungen zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen wollen. Die Klägerin bezahlte für die erworbenen Lebensversicherungen während der Restvertragslaufzeit die Versicherungsprämien und zog bei Fälligkeit die Versicherungssummen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln erworbenen Lebensversicherungen erfolgte nicht. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich an, was ertragsteuerlich u.a. zur Folge gehabt hätte, dass die eingezogenen Versicherungssummen unge­achtet einer Spekulationsfrist bei der Klägerin zu Betriebs­einnahmen geführt hätten.

Wie das Finanzgericht folgte auch der BFH der Auffassung des Finanzamts nicht. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin über eine private Vermögensverwaltung hinaus­gegangen sei. Das Finanzamt könne sich zur Begründung seiner Auffassung weder allein auf das Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch auf die Einschaltung eines Vermittlers stützen. Vielmehr sei im Streitfall entscheidend, dass sich die Klägerin weder wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die planmäßige Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichne, noch wie ein gewerblicher Dienstleister verhalte.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.