Jahresarchiv 2. November 2011

Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit – rechtliche Entstehung bis zum Todestag

Beschluss vom 02.11.2011 FG Düsseldorf

  1. Die auf den Erben übergegangenen, vom Erblasser herrührenden per­sön­lichen Einkommen­steuer­schulden, die aufgrund der Verwirklichung des Steuertatbestandes durch den Erblasser selbst an seinem Todestag rechtlich be­ste­hen, sind als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
  2. Dass nach § 36 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, ist in erb­schaftsteuerlicher Hinsicht ohne Bedeutung.
  3. Dagegen kann die auf dem Abfindungsanspruch der dem Erben aufgrund des todesfallbedingten Ausscheidens des Erblassers aus einer KG zusteht, entfallende Ertragssteuer nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden, da sie nach § 24 Nr. 2 EStG in der Person des Rechtsnachfolgers entsteht.
 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Keine Inanspruchnahme des Erben wegen Gerichtskosten im Rahmen der Restschuld des Restschuldbefreiungsverfahrens

Beschluss vom 17.10.2011 OLG Jena

Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für noch offene Gerichtskosten kann der Erbe nicht in Anspruch genommen werden.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Leibrentenzahlung aus Vermächtnis keine Versorgungsleistung

Beschluss vom 14.10.2011 FG München

Leistungen des Erben aufgrund von Vermächtnissen an Geschwister dienen regelmäßig der Gleichstellung, nicht der Existenzsicherung und sind daher keine Versorgungs­leistungen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vermächtnisnehmer als Steuerschuldner

Beschluss vom 27.09.2011 FG Hamburg

  1. Der Vermächtnisnehmer ist als Er­wer­ber Schuldner der Erbschaft­steuer.
  2. Eine zivilrechtliche Übernahme oder anderweitige Auf­erlegung der Steuer lässt die Steuer­schuldner­schaft des Vermächtnisnehmers unberührt und erhöht die Bemessungs­grundlage.
 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruches eines Kindes als Nachlassverbindlichkeit bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternteils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils

Beschluss vom 22.09.2011 FG Berlin-Brandenburg

  1. Wurde nach dem Tod des einen Ehe­gatten der überlebende Ehegatte Allein­erbe und wird nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das ge­mein­same Kind der Ehegatten Alleinerbe, so kann das Kind den Pflichtteil, der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils zugestanden hat, nur dann als Nachlass­verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG des länger lebenden Ehegatten und nunmehrigen Erblassers abziehen, wenn die Pflichtteilsforderung zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen zum Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast.
  2. Es spricht gegen die ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils zu Lebzeiten des länger lebenden Ehegatten und Elternteils, wenn nach dem ersten Todesfall die vordruck­mäßige Frage in der Erbschaftsteuererklärung nach Ver­bind­lichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, an deren Erstellung das rechtskundliche Kind mitgewirkt hat, durch das Setzen eines Minuszeichens verneint worden ist. Die Geltendmachung des Pflichtteils kann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nicht mehr steuerwirksam nachgeholt werden.
  3.  Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Späterer Zusatz unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben

Beschluss vom 13.09.2011 OLG München

  1. In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später an­ge­brachter Zusatz, der die ursprüng­liche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift unwirksam. Dies entschied das OLG München. Für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments seien die Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend.

    In diesem Zusammenhang ist von Wichtigkeit, dass die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift ebenfalls nicht ausreicht (OLG Zelle).

    Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Erbunwürdigkeitsklage kann vorgreiflich zum Erbscheinverfahren sein

Beschluss vom 31.08.2011 OLG Rostock

  1. Die Erhebung einer Erbunfähigkeitsklage kann die Aussetzung eines Erbschein­verfahrens begründen. Dies resultiert daraus, dass eine Klage, die rechtskräftig die Erbunwürdig­keit bestätigt, dazu führt, dass das Erbrecht des Betroffenen rückwirkend entfällt und er demgemäß nicht mehr als Erbe festzustellen ist, so dass das angestrengte Klageverfahren gegenüber dem Erbscheinverfahren vorgreiflich ist.

     Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Unter Änderung seiner bisherigen Recht­sprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeit­nehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben mit der Folge, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden konnte.

Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH kann nunmehr ein Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, wenn einer dieser Tätigkeitsstätten gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten eine zentrale Bedeutung zukomme. Hat keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten, so besitzt der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass er sämtliche Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen kann.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium können steuer­lich als Werbungskosten abzugsfähig sein

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
In zwei Urteilen vom 28.07.2011 hat der Bun­des­finanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erst­ausbildung unmittelbar nach Schulabschluss, trotz eines seit 2004 geltenden Abzugsverbotes gem. § 12 Nr. 5 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Voraussetzung ist allerdings, dass ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufs­tätigkeit besteht.
Allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegen­wär­ti­gen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, können nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Nachteil des Sonderausgabenabzugs besteht darin, dass ein Vortrag in künftige Veranlagungsjahre nicht möglich ist und dass er pro Kalenderjahr auf 4.000,- EUR begrenzt ist.
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz paraphiert

Die Unterhändler der Schweiz und Deutsch­lands haben am 10.08.2011 ein Steuer­ab­kom­men zur Regelung offener Steuerfragen paraphiert.

In dem Abkommen geht es unter anderem darum, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland welche bisher un­versteuertes Geld in der Schweiz angelegt haben, dieses entweder anonym nachversteuern, oder ihre Konten gegen­über den deutschen Finanzbehörden offenlegen müssen. Künftige Kapitalerträge und -gewinnen sollen einer Ab­gel­tungs­steuer unterworfen werden. Der Abgeltungssteuersatz entspricht dabei dem in Deutschland geltenden Steuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag) für Kapitaleinkünfte von 26,375 %.

Im Rahmen der Nachversteuerung wird eine einmalige Steuer auf den derzeitigen Vermögensbestand erhoben. Die Steuer­belastung liegt zwischen 19 % und 34 % des Vermögens­bestandes, je nach Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle dieser anonymen Besteuerung besteht auch die Möglichkeit, die Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Finanzbehörden offenzulegen.

Dieses Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Call Now Button