Der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen durch Verfügung von Todes wegen umfasst insbesondere auch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Eine in einem solchen Fall erklärte Ausschlagung des ausgeschlossenen Elternteils im Namen des Kindes ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.
Der BGH stellt sich somit durch diese Entscheidung gegen die bisherig herrschende Meinung. Diese hatte angenommen, dass die Ausschlagung der Erbschaft von den Beschränkungen der Vermögenssorge in § 1638 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird. Schlagen die Eltern, die gemäß § 1638 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sind, das Erbe für das Kind aus, ist diese Handlung nicht wirksam. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kann nur bei bestehender Vertretungsmacht wirksam werden gemäß § 180 Satz 1 BGB. Bei der Ausschlagung handelt es sich um ein solches einseitiges Rechtsgeschäft. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist ebenfalls nicht möglich. Durch eine solche kann eine Heilung nicht eintreten.
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