Schlagwort-Archiv Testament

Pflicht des Grundbuchamtes zur umfassenden Auslegung bei Nach- und Ersatznacherbfolge

Beschluss vom 25.01.2012 OLG München

  1. Pflicht des Grundbuchamtes, ein öffentliches Testament selbständig und umfassend auszulegen.
  2. Die Pflicht zur umfassenden Auslegung bezieht sich auch auf eine etwa einzutragende Nach- und Ersatznacherbfolge sowie Befreiungen des Vorerben.

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Enterbung der Verwandten

Beschluss vom 09.12.2011 OLG Hamm

Die Formulierung eines privatschriftlichen Testaments „jegliche Forderungen von Verwandten“ kann als umfassende Ent­erbung im Sinn des § 1938 BGB zu verstehen sein.

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Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt

Beschluss vom 06.12.2011 OLG München

Die unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers ist schwebend unwirksam. Schwebend unwirksame Ansprüche werden wie künftige Ansprüche behandelt.

Zwar liegt auch in einer Einräumung einer Eigentums­vormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB bereits eine Verfügung über das Vermögen der Erbengemeinschaft vor. Insoweit wird auch die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Eigentumsumschreibung erst vorgemerkt wird, das Grund­buchamt die Entgeltlichkeit nicht zu prüfen braucht.

Eine Verweigerung ist nur dann möglich, wenn für das Grund­buchamt sicher feststeht, dass der gesicherte Anspruch nie zur wirksamen Entstehung gelangen wird. Weil aber eine auch teilweise unentgeltliche Verfügung auch dann voll wirksam werden kann, wenn die Erben oder Vermächtnis­nehmer zustimmen, erweist sich deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit erst bei der Vornahme der endgültigen Eintragung.

Aufgrund dessen hat das OLG München beschlossen, dass der Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden muss.

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Beitritt eines Ehegatten zum Testament des anderen ist möglich

Beschluss vom 01.12.2011 OLG München

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet werden, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt und zum Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht. Voraussetzung hierfür ist je­doch, dass bei der zweiten Unterschrift noch die Zustimmung des ersttestierenden Ehegatten gegeben ist. In diesem Fall entfaltet es Bindungswirkung.

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Möglichkeiten der Absiche­rung des Überlebenden bei einer nichtehelichen Lebens­gemeinschaft

Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht im BGB. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner keine gesetzlichen Ansprüche nach dem Tode des Erstversterbenden hat. Somit steht ihm weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht zu.
Aufgrund dessen ist es dringend anzuraten, eine letztwillige Verfügung zu treffen, damit der Überlebende der nicht­ehelichen Lebensgemeinschaft abgesichert ist.

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine letztwillige Ver­fügung in Form eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselseitiger Bindung möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das gemeinschaftliche Testament bleibt ausdrücklich gemäß § 2265 BGB Ehegatten vorbehalten. Ein solch errichtetes Testament wäre unwirksam.
Daher bleiben folgende Möglichkeiten:

  • Die Partner von Lebensgemeinschaften können privat­schriftliche und notarielle Einzeltestamente errichten. Hat einer der Lebenspartner keine letztwillige Verfügung erlassen, wird er von seinen Verwandten als gesetzliche Erben beerbt.
  • Der sicherste Weg der Absicherung des nichtehelichen Lebenspartners liegt im Abschluss eines Erbvertrages, der jedoch gemäß § 2276 BGB notariell zu beurkunden ist. In diesem Erbvertrag können ebenfalls einseitige Verfügungen, die auch durch Testament angeordnet werden können, aufgenommen werden.
  • Dies gilt insbesondere für Vermächtnisse und Auflagen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Pflichtteils­entziehung, das Treffen von Teilungsanordnungen, die Ver­einbarung von Rücktrittsrechten sowie die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft.
  • Weiterhin sollte in dem Erbvertrag klargestellt werden, was das Motiv für die Einsetzung des anderen Partners zum Alleinerben ist. Ansonsten könnte versucht werden, den Erbvertrag aufgrund Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB bei gegenseitiger Erbeinsetzung anzufechten.
  • Weiterhin sollte in einen Erbvertrag aufgenommen werden, dass die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Partners nur dann bestehen sollen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft beim Erbfall auch noch Bestand hat. Ebenfalls ist es zu empfehlen, jedem Lebenspartner erbvertraglich ein einseitiges Rücktrittsrecht einzuräumen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung bezüglich der Aus­gestaltung eines Erbvertrages bei nichtehelichen Lebens­gemeinschaften zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vollmacht besteht nach Tod unabhängig von einer Testamentsvollstreckung weiter

Beschluss vom 15.11.2011 OLG München

Eine transmortale Vollmacht kann Befug­nisse verleihen, die selbständig neben diejenigen des Testamentsvollstreckers treten. Auf die zeitliche Reihenfolge von Vollmachts- und Testamentserrichtung kommt es nicht an.

Die Bezeichnung einer Vollmacht als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten lässt auf den Willen schließen, eine Vertretung im weitest möglichen Umfang zu gewähr­leisten, sobald Vermögensangelegenheiten betroffen sind. Der Befugnis des Bevollmächtigten zur Erfüllung eines Vermächtnisses steht nicht der Umstand entgegen, dass auch der Testamentsvollstrecker zur Vermächtniserfüllung befugt wäre.

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Hausgeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Beschluss vom 04.11.2011 BGH

Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass, weil sie der Testaments­vollstrecker für den Erben mit Nachlass­mitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.

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Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruches eines Kindes als Nachlassverbindlichkeit bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternteils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils

Beschluss vom 22.09.2011 FG Berlin-Brandenburg

  1. Wurde nach dem Tod des einen Ehe­gatten der überlebende Ehegatte Allein­erbe und wird nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das ge­mein­same Kind der Ehegatten Alleinerbe, so kann das Kind den Pflichtteil, der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils zugestanden hat, nur dann als Nachlass­verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG des länger lebenden Ehegatten und nunmehrigen Erblassers abziehen, wenn die Pflichtteilsforderung zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen zum Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast.
  2. Es spricht gegen die ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils zu Lebzeiten des länger lebenden Ehegatten und Elternteils, wenn nach dem ersten Todesfall die vordruck­mäßige Frage in der Erbschaftsteuererklärung nach Ver­bind­lichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, an deren Erstellung das rechtskundliche Kind mitgewirkt hat, durch das Setzen eines Minuszeichens verneint worden ist. Die Geltendmachung des Pflichtteils kann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nicht mehr steuerwirksam nachgeholt werden.
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Späterer Zusatz unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben

Beschluss vom 13.09.2011 OLG München

  1. In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später an­ge­brachter Zusatz, der die ursprüng­liche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift unwirksam. Dies entschied das OLG München. Für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments seien die Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend.

    In diesem Zusammenhang ist von Wichtigkeit, dass die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift ebenfalls nicht ausreicht (OLG Zelle).

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Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank

Das OLG Frankfurt hat mit Datum vom 10.06.2011, Aktenzeichen 19 U 13/11, entschieden, dass ein Kredit­institut seiner Verpflichtung genügt, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorgelegt wird.

Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht notwendig.

Praxishinweis:
Unter Hinweis auf diese Entscheidung können eventuell Banken zu Auszahlungen ohne einen Erbschein bewegt werden, sofern ein notarielles Testament vorliegt.

Für weitere Fragen und Informationen über die Erbenstellung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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