Schlagwort-Archiv Testament

Pfeildiagramm stellt kein Testament dar

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 11.02.2013, Akten­zeichen 20 W 542/11, ent­schie­den, dass ein Pfeildiagramm die Vor­aus­set­zungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht erfüllt. Es mangele hier bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung.

Hintergrund hierfür ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob das Pfeildiagramm vom Erblasser stammt und ob dieses tatsächlich auch eine testamentarische Verfügung darstellen sollte.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Der Nachweis des Erbrechtes durch Vorlage einer Kopie des Testamentes in Verbindung mit einem Zeugenbeweis ist möglich

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 26.07.2013, Az.: 2 Wx 41/12, festgestellt, dass ein Nachweis des Erbrechtes durch Vorlage einer Kopie des Testamentes in Verbindung mit einem Zeugenbeweis möglich ist.

Kann die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden, so kann ein gewillkürtes Erbrecht gem. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB auch durch andere Beweismittel, namentlich durch Vorlage von Kopien eines handschriftlichen Testamentes, aus denen sowohl Inhalt als auch Form der letztwilligen Ver­fü­gung hervorgehen, deren Inhalte durch Zeugenaussagen bestätigt werden, nachgewiesen werden.

Allein der Umstand, dass das Original des Testamentes nicht mehr auffindbar war, lässt nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen Widerruf nach § 2255 BGB durch Vernichtung der Originalurkunde dieser gemeinschaftlichen testamentarischen Verfügung schließen. Dies hätte bei dem hier in Rede ste­hen­den gemeinschaftlich errichteten Testament mit wechsel­bezüg­lichen Regelungen durch die Eheleute gemeinschaftlich und bis zum Tod des Erstversterbenden erfolgen müssen.

Anhaltspunkte für eine bewusste Vernichtung der Origi­nal­urkunde, in Abgrenzung zu einem unfreiwilligen Urkunden­verlust, wären von demjenigen vorzutragen und zu be­wei­sen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes wegen Vernichtung ausdrücklich oder konkludent beruft.

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Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

Die Entscheidung des Rechtspflegers des Nach­lassgerichtes, durch die ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheines aufgrund ge­setz­licher Erbfolge mit der Begründung zurückgewiesen wird, es sei testamentarische Erbfolge eingetreten, ist wegen feh­lender funktioneller Zuständigkeit unwirksam.

Dies hat das OLG Hamm am 25.04.2013, Az: 15 W 398/12, entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen, jedoch keine bindende Festlegung getroffen hat, dass testamen­tarische Erbfolge nicht eingetreten ist und deshalb ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist.

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Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

Das OLG Hamm hat mit Datum vom 02.10.2012, Az. I-15 W 231/12, über Grenzen bei der Er­rich­tung des eigenhändigen Testa­mentes entschieden.
Ein über bloße Stützungshandlung hinausgehende Ein­flussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.
Die materielle Feststellungslast dafür, dass die Schreib­leistung des Erblassers ohne relevante Fremdeinwirkung zustande gekommen ist, trägt derjenige, der Rechte aus dem Testament für sich herleitet.
Das Gericht beruft sich darauf, dass die Eigenhändigkeit der Testamentserrichtung, die zwingend vorgeschrieben ist, nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient und diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung mitzuschreiben.
Somit ist Eigenhändigkeit ausgeschlossen, wenn dem Erb­lasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.
Zulässig ist jedoch eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmen kann. Hierunter fallen das Abstützen des Armes, das Halten der zitternden oder geschwächten Hand.
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Google ermöglicht Regelung des digitalen Nachlasses

Der digitale Nachlass stellt Erben immer wie­der vor Probleme, da er meist weitgehend ungeklärt ist. Google bietet für die Dienste Gmail (E-Mail), Google Drive (Netz-Festplatte), Picasa (Foto­service) und Google+ (soziales Netzwerk) eine Lösung an.

Google gibt seinen Nutzern hierbei die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Das Unternehmen stellte Ein­stellungen für den Fall vor, dass ein Google-Konto längere Zeit nicht mehr genutzt wird.

Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:

  • Es besteht die Möglichkeit, die Daten automatisch löschen zu lassen. Als möglicher Zeitraum wird ein Spielraum von 3, 6, 9 oder 12 Monaten eingeräumt.
  • Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass das System die Einwahldaten für Google-Dienste an bestimmte Per­sonen übermittelt, beispielsweise per SMS.

Für alle anderen Online- und Cloud-Dienste kann man den digitalen Nachlass und den Umgang mit den vorhandenen Daten derzeit nur mit einer testamentarischen Verfügung oder einer digitalen Vorsorgevollmacht regeln. (vgl. Artikel „Regelung des digitalen Nachlasses„)

Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei zweifelhafter Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung, Krankheitsstadium als Indizwirkung

Beschluss vom 18.07.2012 OLG Bamberg

Nur bei Vorliegen von konkreten Anhalts­punkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeit­punkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich.

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fort­ge­schritte­nen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Ausgleich bei der Erbschaft unter Kindern bei Pflege des Erblassers

Ist beim Tod des Erblassers kein Testament vor­han­den, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Falls die Erben ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers sind, erbt jedes Kind zu gleichen Teilen.

Gemäß § 2057a Abs. 1 BGB kann jedoch ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erb­lassers während längerer Zeit durch erhebliche Geld­leistun­gen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu bei­gegetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung unter den anderen Abkömmlingen verlangen, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt.

Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser vor dem Todesfall längere Zeit von einem Abkömmling gepflegt wurde. Die Höhe der Ausgleichung kann nicht pauschal berechnet werden. Die Ausgleichung auf den Erbteil findet unter Berücksichtigung der Dauer und dem Umfang der Leistungen statt.

Weiterhin ist der Wert des Nachlasses maßgeblich. Eine Aus­gleichung der Erbteile unter den Erben nach dem Todesfall des Erblassers kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder ver­ein­bart worden ist.

Ebenfalls ist keine Ausgleichung unter den Abkömmlingen des Erblassers vorzunehmen, wenn ein Anspruch des Abkömm­lings aus anderem Rechtsgrund besteht.

Die Ausgleichung findet statt, indem bei der Auseinander­setzung der Erbengemeinschaft der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet wird.

Wichtig: Fragen zu den Ausgleichungsmöglichkeiten bei vor­genommenen Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser müssen immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall geklärt werden.

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Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Das Zentrale Testamentsregister bei der Bundes­notarkammer hat seine Tätigkeit am 01.01.2012 aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Daten über die Verwahrung von erbfolgerelevanten Unterlagen bei den Geburts­standesämtern, somit also überwiegend dezentral auf Karteikarten, vermerkt.

Im Falle des Todes informierte das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt. Daraufhin wurde die bei ihm registrierte Verwahrstelle benachrichtigt. Diese wiederrum informierte das zuständige Nachlassgericht und übersandte die Verwahrdokumente. Dies war wenig effektiv. Das Zentrale Testamentsregister soll daher zur Effektivität beitragen.

In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden Verwahr­angaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufge­nom­men. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urkunden entweder notariell beurkundet und/oder in amtliche Ver­wahrung genommen worden sind (§ 78 b Abs. 3 BNotO). Die Registrierung ist zwingend. Dies gilt jedoch nicht für privat verwahrte, eigenhändige Testamente. Diese sind nach wie vor nicht registerfähig, auch nicht auf freiwilliger Basis.

Testamente und Erbverträge sind stets erbfolgerelevant und sind daher dem Zentralen Testamentsregister immer zu melden (formelle Registerpflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Andere Urkunden sind nur dann registerpflichtig, wenn sie Erklärungen enthalten, die die Erbfolge beein­flussen können (materielle Registerpflicht). Hierunter zählen insbesondere der Erbverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 1 BGB sowie der Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB. Weiterhin sind erbfolgerelevant und damit register­pflichtig der Rücktritt von einem Erbvertrag sowie jede Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen. Dies gilt auch für Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, wenn Gütertrennung vereinbart oder aufgehoben worden ist. Pflichtteilsverzichtsverträge nach § 2346 Abs. 2 BGB sind nicht registerpflichtig, da sie nicht erbfolgerelevant sind.

Registriert werden Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Vorname, Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Ebenso sollen das Geburtenbuch bzw. die Geburtenregisternummer sowie das Geburtsstandesamt erfasst werden. Der Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunden wird jedoch nicht als Angabe hinterlegt.

Für Registrierungen im Zentralen Testamentsregister werden Gebühren erhoben. Gegenwärtig ist eine Gebühr von 15,00 € je Registrierung vorgesehen (§ 1 Abs. 2 ZTR-GebS). Die erhobenen Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Auf Ersuchen erhalten Gerichte und Notare Auskünfte. Zu Lebzeiten des Erblassers jedoch nur mit dessen Einwilligung. Diese Auskunftsersuchen werden protokolliert, um deren Kontrolle zu ermöglichen. Die Auskunft enthält nur Angaben, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden der Erblasser errichtet hat. Angaben zum Inhalt der Urkunde selbst sind nicht Gegenstand der Auskunft. Selbstverständlich hat auch der Testierende selbst zu seinen Lebzeiten jederzeit das Recht, Auskunft über den ihn betreffenden Registerinhalt zu verlangen.

Seit dem 01.01.2012 wird die Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt werden. Aufgrund dieser Sterbefall­mitteilung wird anschließend im Zentralen Testamentsregister überprüft, ob dort entsprechende Verwahrangaben vor­lie­gen. Falls dies der Fall ist, wird die entsprechende Verwahr­stelle vom Zentralen Testamentsregister unter Übermittlung der Sterbefalldaten, registrierten Verwahrangaben und das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht informiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZTRV). Neu ist, dass auch das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht direkt durch das Zentrale Testamentsregister eine elektronische Sterbefallnachricht erhält (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZTRV). Diese Benachrichtigung beinhaltet auch die Verwahrstelle. Ist das Verwahrgericht nicht gleichzeitig das für den Erbfall zuständige Nachlass­gericht, übersendet es die Urkunden mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift an das zuständige Nachlassgericht.

Für Fragen über das Zentrale Testamentsregister stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung.

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Grenzüberschreitendes Erben soll einfacher werden

Annahme der EU-Erbrechtsverordnung durch das europäische Parlament hat statt­gefunden.

Am 13.03.2012 hat das europäische Parlament die soge­nannte Erbrechtsverordnung verabschiedet. Der Ministerrat muss nur noch dem Vorschlag formal zustimmen, damit die Verordnung in Kraft treten kann.

Ziel der Erbrechtsverordnung ist es, Rechtskonflikte in jenen Erbfällen zu vermeiden, in denen Rechtssysteme von mehr als einem Mitgliedsstaat zur Anwendung kommen könnten. Grenzüberschreitende Abwicklungen betreffen mittlerweile 10% aller Erbschaften in Europa.

Inhalt der Verordnung sind zwei neue Prinzipien im Umgang mit internationalen Erbschaften:

  • Stirbt jemand in einem Mitgliedsland, dass nicht sein Heimatland ist, soll die Erbschaft prinzipiell nach den Regeln und von den Gerichten jenes Drittlandes abgewickelt werden, in dem der Erblasser zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Es findet also eine Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt statt. Damit soll vermieden werden, dass sich Gerichte in verschiedenen Mitgliedsländern für zuständig erklären und unterschiedliche, teils widersprüchliche Regeln zur Anwendung bringen.
  • Zudem bekommen Erblasser die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen nach den Regeln ihres EU-Ursprungslandes abwickeln zu lassen. Dies stellt also eine Anknüpfung an das Heimatrecht dar. Damit könnte ein Erblasser sicher stellen, dass die in seinem Heimatland vorgesehenen Bestimmungen zum Tragen kommen, etwa im Fall von Schenkungen, die er zu Lebzeiten vornimmt.

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Unternehmensnachfolge: Der Tod ändert alles.

Der Bestand Ihres Unternehmens kann durch eine fehlende Nachfolgeplanung ernsthaft gefährdet sein.

Grundsätzlich führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer OHG oder KG zum Ausscheiden aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Der Gesellschaftsanteil des Erblassers wächst dann kraft Gesetz den anderen Gesellschaftern zu (§ 105 Abs. 3 HBG in Verbindung mit § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ist dies nicht gewünscht, muss dringend eine Regelung über die Nachfolge getroffen werden. Dies ist im Rahmen einer sogenannten Nachfolgeklausel möglich. Durch diese wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers vererblich gestellt, so dass im Falle des Todes des Gesellschafters der Erbe oder der in der Nachfolgeklausel bezeichnete Dritte automatisch in die Stellung des Gesellschafters eintritt.

Unterschieden wird grundsätzlich jedoch zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel.

  1. Einfache NachfolgeklauselIn der einfachen Nachfolgeklausel wird bestimmt, dass26
    „im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erbe fortgesetzt werden soll“ (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Erbengemeinschaft bildet damit eine Gesamthandsgemeinschaft. Es handelt sich hierbei um eine Sondererbfolge, so dass jeder Erbe allein über seinen Anteil an der Gesellschaft entscheidet und den Eintritt in die Gesellschaft unabhängig von den anderen Erben verlangen kann.
    Der Erbe kann hierbei wählen: der Erbe z.B. eines OHG-Gesellschafters kann verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen. Wenn dieser Antrag des Erben von den übrigen Gesellschaftern angenommen wird, wird die OHG zur KG. Der Erbe kann jedoch auch persönlich haftender Gesellschafter werden. Lehnen die übrigen Gesellschafter die Umwandlung der OHG in eine KG ab, hat der Erbe einen Kündigungsanspruch und bei Ausübung desselben einen Abfindungsanspruch gemäß § 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 738 Abs. 1 BGB.
  2. Qualifizierte NachfolgeklauselIn einer qualifizierten Nachfolgeklausel wird bestimmt, welche Voraussetzungen der Nachfolger des verstor­benen Gesellschafters erfüllen muss. Dies kann ins­besondere ein konkreter beruflicher Abschluss sein. Ist die qualifizierte Nachfolgeklausel nicht umsetzbar, da der in dieser Bestimmte die Voraussetzungen nicht erfüllt, resultieren daraus Abfindungsansprüche des nicht qualifizierten Nachfolgers.
    Es ist von größter Bedeutung, dass der Gesellschafter sein Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abstimmt, um einer möglicherweise notwendig werdenden Liqui­dation aufgrund des Abfindungsanspruches und des dadurch begründeten Kapitalabflusses zu verhindern. Möglich ist auch eine Regelung, wodurch der nicht qualifizierte Miterbe Ausgleichsansprüche gegenüber dem qualifizierten Miterben erhält. Dies ist z.B. im Wege eines nicht anrechnungspflichtigen Vorausvermächtnisses nach § 2051 BGB oder durch eine Bestimmung im Testament möglich, dass nur Teilwertausgleich erfolgen soll.

Die Rechtslage ist kompliziert und sollten Sie für eine vergleichbare Situation weitere Informationen wünschen, beraten wir Sie gerne.

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