Hintergrund hierfür ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob das Pfeildiagramm vom Erblasser stammt und ob dieses tatsächlich auch eine testamentarische Verfügung darstellen sollte.
Hintergrund hierfür ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob das Pfeildiagramm vom Erblasser stammt und ob dieses tatsächlich auch eine testamentarische Verfügung darstellen sollte.
Kann die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden, so kann ein gewillkürtes Erbrecht gem. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB auch durch andere Beweismittel, namentlich durch Vorlage von Kopien eines handschriftlichen Testamentes, aus denen sowohl Inhalt als auch Form der letztwilligen Verfügung hervorgehen, deren Inhalte durch Zeugenaussagen bestätigt werden, nachgewiesen werden.
Allein der Umstand, dass das Original des Testamentes nicht mehr auffindbar war, lässt nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen Widerruf nach § 2255 BGB durch Vernichtung der Originalurkunde dieser gemeinschaftlichen testamentarischen Verfügung schließen. Dies hätte bei dem hier in Rede stehenden gemeinschaftlich errichteten Testament mit wechselbezüglichen Regelungen durch die Eheleute gemeinschaftlich und bis zum Tod des Erstversterbenden erfolgen müssen.
Anhaltspunkte für eine bewusste Vernichtung der Originalurkunde, in Abgrenzung zu einem unfreiwilligen Urkundenverlust, wären von demjenigen vorzutragen und zu beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes wegen Vernichtung ausdrücklich oder konkludent beruft.
Dies hat das OLG Hamm am 25.04.2013, Az: 15 W 398/12, entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen, jedoch keine bindende Festlegung getroffen hat, dass testamentarische Erbfolge nicht eingetreten ist und deshalb ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Das OLG Hamm hat mit Datum vom 02.10.2012, Az. I-15 W 231/12, über Grenzen bei der Errichtung des eigenhändigen Testamentes entschieden.
Ein über bloße Stützungshandlung hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.
Die materielle Feststellungslast dafür, dass die Schreibleistung des Erblassers ohne relevante Fremdeinwirkung zustande gekommen ist, trägt derjenige, der Rechte aus dem Testament für sich herleitet.
Das Gericht beruft sich darauf, dass die Eigenhändigkeit der Testamentserrichtung, die zwingend vorgeschrieben ist, nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient und diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung mitzuschreiben.
Somit ist Eigenhändigkeit ausgeschlossen, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.
Zulässig ist jedoch eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmen kann. Hierunter fallen das Abstützen des Armes, das Halten der zitternden oder geschwächten Hand.
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Google gibt seinen Nutzern hierbei die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Das Unternehmen stellte Einstellungen für den Fall vor, dass ein Google-Konto längere Zeit nicht mehr genutzt wird.
Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:
Für alle anderen Online- und Cloud-Dienste kann man den digitalen Nachlass und den Umgang mit den vorhandenen Daten derzeit nur mit einer testamentarischen Verfügung oder einer digitalen Vorsorgevollmacht regeln. (vgl. Artikel „Regelung des digitalen Nachlasses„)
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Beschluss vom 18.07.2012 OLG Bamberg
Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich.
Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Gemäß § 2057a Abs. 1 BGB kann jedoch ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigegetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung unter den anderen Abkömmlingen verlangen, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser vor dem Todesfall längere Zeit von einem Abkömmling gepflegt wurde. Die Höhe der Ausgleichung kann nicht pauschal berechnet werden. Die Ausgleichung auf den Erbteil findet unter Berücksichtigung der Dauer und dem Umfang der Leistungen statt.
Weiterhin ist der Wert des Nachlasses maßgeblich. Eine Ausgleichung der Erbteile unter den Erben nach dem Todesfall des Erblassers kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist.
Ebenfalls ist keine Ausgleichung unter den Abkömmlingen des Erblassers vorzunehmen, wenn ein Anspruch des Abkömmlings aus anderem Rechtsgrund besteht.
Die Ausgleichung findet statt, indem bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet wird.
Wichtig: Fragen zu den Ausgleichungsmöglichkeiten bei vorgenommenen Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser müssen immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall geklärt werden.
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Im Falle des Todes informierte das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt. Daraufhin wurde die bei ihm registrierte Verwahrstelle benachrichtigt. Diese wiederrum informierte das zuständige Nachlassgericht und übersandte die Verwahrdokumente. Dies war wenig effektiv. Das Zentrale Testamentsregister soll daher zur Effektivität beitragen.
In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden Verwahrangaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urkunden entweder notariell beurkundet und/oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind (§ 78 b Abs. 3 BNotO). Die Registrierung ist zwingend. Dies gilt jedoch nicht für privat verwahrte, eigenhändige Testamente. Diese sind nach wie vor nicht registerfähig, auch nicht auf freiwilliger Basis.
Testamente und Erbverträge sind stets erbfolgerelevant und sind daher dem Zentralen Testamentsregister immer zu melden (formelle Registerpflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Andere Urkunden sind nur dann registerpflichtig, wenn sie Erklärungen enthalten, die die Erbfolge beeinflussen können (materielle Registerpflicht). Hierunter zählen insbesondere der Erbverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 1 BGB sowie der Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB. Weiterhin sind erbfolgerelevant und damit registerpflichtig der Rücktritt von einem Erbvertrag sowie jede Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen. Dies gilt auch für Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, wenn Gütertrennung vereinbart oder aufgehoben worden ist. Pflichtteilsverzichtsverträge nach § 2346 Abs. 2 BGB sind nicht registerpflichtig, da sie nicht erbfolgerelevant sind.
Registriert werden Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Vorname, Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Ebenso sollen das Geburtenbuch bzw. die Geburtenregisternummer sowie das Geburtsstandesamt erfasst werden. Der Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunden wird jedoch nicht als Angabe hinterlegt.
Für Registrierungen im Zentralen Testamentsregister werden Gebühren erhoben. Gegenwärtig ist eine Gebühr von 15,00 € je Registrierung vorgesehen (§ 1 Abs. 2 ZTR-GebS). Die erhobenen Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Auf Ersuchen erhalten Gerichte und Notare Auskünfte. Zu Lebzeiten des Erblassers jedoch nur mit dessen Einwilligung. Diese Auskunftsersuchen werden protokolliert, um deren Kontrolle zu ermöglichen. Die Auskunft enthält nur Angaben, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden der Erblasser errichtet hat. Angaben zum Inhalt der Urkunde selbst sind nicht Gegenstand der Auskunft. Selbstverständlich hat auch der Testierende selbst zu seinen Lebzeiten jederzeit das Recht, Auskunft über den ihn betreffenden Registerinhalt zu verlangen.
Seit dem 01.01.2012 wird die Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt werden. Aufgrund dieser Sterbefallmitteilung wird anschließend im Zentralen Testamentsregister überprüft, ob dort entsprechende Verwahrangaben vorliegen. Falls dies der Fall ist, wird die entsprechende Verwahrstelle vom Zentralen Testamentsregister unter Übermittlung der Sterbefalldaten, registrierten Verwahrangaben und das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht informiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZTRV). Neu ist, dass auch das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht direkt durch das Zentrale Testamentsregister eine elektronische Sterbefallnachricht erhält (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZTRV). Diese Benachrichtigung beinhaltet auch die Verwahrstelle. Ist das Verwahrgericht nicht gleichzeitig das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht, übersendet es die Urkunden mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift an das zuständige Nachlassgericht.
Für Fragen über das Zentrale Testamentsregister stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung.
Am 13.03.2012 hat das europäische Parlament die sogenannte Erbrechtsverordnung verabschiedet. Der Ministerrat muss nur noch dem Vorschlag formal zustimmen, damit die Verordnung in Kraft treten kann.
Ziel der Erbrechtsverordnung ist es, Rechtskonflikte in jenen Erbfällen zu vermeiden, in denen Rechtssysteme von mehr als einem Mitgliedsstaat zur Anwendung kommen könnten. Grenzüberschreitende Abwicklungen betreffen mittlerweile 10% aller Erbschaften in Europa.
Inhalt der Verordnung sind zwei neue Prinzipien im Umgang mit internationalen Erbschaften:
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Grundsätzlich führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer OHG oder KG zum Ausscheiden aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Der Gesellschaftsanteil des Erblassers wächst dann kraft Gesetz den anderen Gesellschaftern zu (§ 105 Abs. 3 HBG in Verbindung mit § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Ist dies nicht gewünscht, muss dringend eine Regelung über die Nachfolge getroffen werden. Dies ist im Rahmen einer sogenannten Nachfolgeklausel möglich. Durch diese wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers vererblich gestellt, so dass im Falle des Todes des Gesellschafters der Erbe oder der in der Nachfolgeklausel bezeichnete Dritte automatisch in die Stellung des Gesellschafters eintritt.
Unterschieden wird grundsätzlich jedoch zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel.
Die Rechtslage ist kompliziert und sollten Sie für eine vergleichbare Situation weitere Informationen wünschen, beraten wir Sie gerne.