Das OLG Hamburg hat mit Datum vom 18.03.2015, Az. 2 W 5/15, entschieden, dass die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich ist, wenn es lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient.
Das maschinenschriftliche Testament ist formunwirksam. Jedoch wurde in einem später erstellten handschriftlichen Testament auf das maschinenschriftliche Testament Bezug genommen. Somit wurde vorliegend der Wille der Erblasserin ermittelt. Dies geschieht durch Testamentsauslegung. Aufgabe der Testamentsauslegung ist es, den u.U. verborgenen Sinn einer testamentarischen Verfügung zu ermitteln und zwar auch unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung. Eine geringfügig andere Formulierung im Testament kann das Ergebnis verändern. Eine sehr geringe Andeutung im Testament genügt.
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