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Haftung des Erben bei Abwicklung des Mietvertrages des Erblassers

Die Haftung bemisst sich nach verschiedenen Fallgruppen
  1. Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis bis zum Tod des Mieters. Diese sind zweifellos Nach­lass­verbindlichkeiten. Für sie haftet der Erbe nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis nach § 564 Satz 1 BGB. Darunter fallen insbesondere:
    • Mietzahlungen
    • Betriebskosten
    • Durchführung von Renovierungsarbeiten
    • Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache
    • Durchführung von Schönheitsreparaturen
    • Schadensersatz wegen nicht (vollständig) erfolgter Renovierungsarbeiten

    Weiterhin haftende Personen nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag:

    • Ehegatte oder Lebenspartner bei einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Erblasser
    • Kinder oder Familienangehörige des Erblassers, soweit sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und wenn dann nicht der Ehegatte eintritt
    • Personen, die mit dem Erblasser einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben (§ 563 Abs. 1 und 2 BGB)
    • Überlebende Mieter
    • Erbe, der benannten Personen nicht angehört, wenn die Personen nicht in das Mietverhältnis eintreten oder es fortsetzen (§ 564 Satz 1 BGB)
  2. Forderungen vom Tod des Erblassers bis zum Ende des gekündigten VertragesDer Erbe kann seine Haftung durch Erhebung der Dürftig­keits­einrede auf den Nachlass beschränken.
  3. Neue VerbindlichkeitEine Relevanz liegt vor, wenn der Erbe nicht in der für die Ausübung seines Sonderkündigungsrechts geltenden Frist kündigt (§ 564 Satz 2 BGB). Der BGH hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 23.01.2013 offen gelassen. Es handelt sich hierbei um Forderungen, die durch die Wei­ter­führung des Mietverhältnisses entstanden sind. Der Erbe haftet jetzt persönlich als Mieter.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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