Kategorien-Archiv Wichtige BGH-Urteile

Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 74/15, Pressemitteilung vom 28.10.2015, Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen III R 38/14

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2014 III R 38/14 entschieden, dass Eltern für ein Kind, das sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält, weiterhin Kindergeld beziehen können, wenn das Kind einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein 1994 geborener Sohn absolvierte nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung zunächst einen einjährigen Sprach­kurs in China und entschied sich nach dessen Ende für ein im September 2013 beginnendes vierjähriges Bachelor­studium in China. Während des Studiums wohnte der Sohn in einem Studentenwohnheim. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und war während dieser Zeiten in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf, da sie davon ausging, dass der Sohn seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt habe.

Wie bereits zuvor das Finanzgericht (FG) folgte der BFH der Auf­fassung der Familienkasse nicht. Voraussetzung eines Kinder­geldanspruchs ist u.a., dass das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, auf den das Ab­kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Der BFH ging insoweit davon aus, dass der Sohn zu­min­dest während des Streitzeitraums (September 2013 bis März 2014) trotz seines Studiums in China einen inländischen Wohn­sitz beibehalten hat. Da vorübergehende, weniger als ein­jäh­rige Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen, sah der BFH den vor dem Studium durchgeführten Sprachkurs als unproblematisch an. Aber auch im Hinblick auf das Studium selbst billigte der BFH im Ergebnis die Würdigung des FG, dass noch keine Wohnsitzverlagerung nach China stattgefunden hat. Maßgeblich war insofern, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Für unerheblich hielt der BFH dagegen, ob der Kläger oder sein Sohn über ausländische Wurzeln verfügten.

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Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 64/15, Pressemitteilung vom 23.09.2015, Urteil vom 18.06.2015, Aktenzeichen VI R 37/14

Mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 37/14 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass freiwillige Zah­lun­gen von Spielbankkunden an die Saal­assis­tenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein können. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.

Im Streitfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saal­assistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Be­hand­lung der freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden aufgehoben und entschieden, dass es sich hierbei um steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG handelt. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. So stellt er darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank. Der BFH urteilte, dass der Streitfall nicht mit den bereits vom VI. Senat des BFH ent­schie­denen, das spieltechnische Personal betreffenden, sog. Tronc-Fällen vergleichbar ist. Denn, anders als in den Tronc-Fällen, liegt im Streitfall eine typische persönliche und unmittelbare Leis­tungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spiel­bank­kunden vor. Es besteht gerade kein gesetzliches Trink­geld­annahmeverbot, wie es für Croupiers gilt, vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin. Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei dieses Verteilungs­system ver­gleich­bar mit einer „Poolung von Einnahmen“.

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Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 58/15, Pressemitteilung vom 19.08.2015, Urteil vom 16.12.2014,  Aktenzeichen VIII R 52/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12 entschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanz­ver­wal­tung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungsanordnung die Gewinn­er­mitt­lungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage: Das FA dürfe diese Daten nicht -wie angekündigt- über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außen­prüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH ist allerdings der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäfts­räumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

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Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 57/15, Pressemitteilung vom 18.08.2015, Urteil vom 13.05.2015,  Aktenzeichen III R 26/14

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14 entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Nie­der­schrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schriftliche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren „Schriftform“ vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun für einen elek­tronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein ein­fa­ches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papier­ge­bun­de­nen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraus­setzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem ange­griffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch „elek­tro­ni­sch“ eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren „elek­tro­ni­schen Form“ bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

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Widerrufsmöglichkeit einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer als eigener Aufgabenkreis

Der BGH hat mit Datum vom 28.07.2015, Aktenzeichen XII ZB 674/14, entschieden, dass ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen kann, wenn ihm dies als eigener Aufgabenkreis zugewiesen worden ist. Durch den Widerruf wird nämlich erheblich in die Grundrechte und die Selbstbestimmung des Betroffenen eingegriffen.

Ein Betreuer, der explizit zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht aufgrund eines eigenen Aufgabenkreises bestimmt worden ist, sorgt durch den Widerruf einer Vollmacht dafür, dass diese erlischt, ohne dass dies rückgängig gemacht werden könnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn kein tatsächlich wichtiger Grund dafür besteht, die Vollmacht zu widerrufen. Der Vollmachtswiderruf bleibt auch dann wirksam, wenn auf eine Beschwerde hin die Betreuerbestellung oder zumindest der Aufgabenkreis des Vollmachtswiderrufes aufgehoben worden ist.

Der Bevollmächtigte hat die Möglichkeit, auch wenn die Vollmacht wirksam widerrufen wurde, sich gegen diesen Widerruf zu wenden. Dem Bevollmächtigten soll die Möglichkeit gegeben werden, die Betreuerbestellung zu prüfen. Er ist befugt, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Der Widerruf der Vollmacht durch einen Betreuer steht dem Beschwerderecht nicht entgegen. Die Vertretungsmacht endet erst mit dem Abschluss des Verfahrens darüber, ob der Betreuer rechtmäßig bestellt worden ist.

Es ist zu beachten, dass bei behebbaren Mängeln bei der Vollmachtsausübung durch den Bevollmächtigten als milderes Mittel regelmäßig zu versuchen ist, durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken. Insbesondere besteht die Möglichkeit, Auskunft und Rechenschaftslegung zu verlangen sowie bestehende Weisungsrechte auszuüben. Der Widerruf der Vollmacht ist die ultima ratio.

Thematische Ergänzung: Vorsorgevollmacht

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Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 43/15, Pressemitteilung vom 17.06.2015, Urteil vom 16.04.2015, Aktenzeichen IV R 1/12

Mit Urteil vom 16. April 2015 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schie­den, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu sei­nem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) gehört.

In dem Urteilsfall hatte ein Kommanditist seine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG veräußert, und zwar sowohl seinen Kom­man­dit­anteil als auch den Anteil an der Komplementär-GmbH. An beiden Gesellschaften war er mit jeweils 5 % beteiligt. Das Finanzamt war der Meinung, der Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils sei in den Veräußerungsgewinn des KG-Anteils einzubeziehen, obwohl der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil als Privatvermögen behandelt hatte.

Der BFH gab der Klage statt und nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu präzisieren und den Umfang des sogenannten Sonderbetriebsvermögens II einzuengen. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Ge­sell­schafters an der Personengesellschaft dienen und die deshalb dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Nach den jetzt aufgestellten Grundsätzen ist die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er als grund­sätz­lich nicht an der Geschäftsführung beteiligter Gesellschafter auf Grund der Beteiligung an der geschäftsführenden Kom­ple­men­tär-GmbH mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft erhält. Daran fehlt es nach Meinung des BFH jedenfalls dann, wenn der Kommanditist weniger als 10 % der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hält. Eine der­artige Minderheitsbeteiligung lag im Urteilsfall vor, sie war daher dem Privatvermögen des Kommanditisten zuzuordnen. Dabei spielte es nach Auffassung des BFH auch keine Rolle, dass die GmbH in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Mit­unter­nehmerschaft beteiligt war.

Offengelassen hat der BFH, ob eine Zuordnung der Gesell­schafts­anteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung 10-25 % beträgt, weil einem so beteiligten Ge­sell­schafter gewisse Minderheitenrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme (wenn überhaupt) erst bei einer Beteiligung von mehr als 25 % (sog. Sperrminorität) die Rede sein kann.

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Kindergeld für ein „beschäftigungsloses“ Kind trotz selbständiger Tätigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 34/15, Pressemitteilung vom 13.05.2015, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen III R 9/14

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 18. Dezember 2014 (III R 9/14) entschieden, dass für ein voll­jäh­ri­ges Kind unter 21 Jahren, das als arbeit­suchend gemeldet ist und einer selb­stän­di­gen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streit­sache an das Finanzgericht (FG) zurück, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, kann Kindergeld (u.a.) dann bean­sprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungs­ver­hält­nis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozial­recht­lich zu verstehen, und zwar im Sinne von „beschäftigungslos“ nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III a.F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Hiernach schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wo­bei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere ist die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch maßgebliche Grenze von 400 € (nunmehr 450 €) ohne Bedeutung.

Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das FG zurückverwiesen.

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Zum anzusetzenden Wert einer Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück bei Pflichtteilsberechnung

Der BGH hat mit Urteil vom 13.05.2015, Akten­zeichen IV ZR 138/14, entschieden, dass der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruches zu be­stim­mende Wert einer nachlassgegenständlichen Mit­eigen­tums­hälfte an einem Haus­grundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjektes dann ent­spricht, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Mit­eigentumshälfte ist.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Insbesondere ging es hier um die Bewertung eines Mit­eigen­tumsanteiles an einem Hausgrundstück.

Die Erblasserin verstarb im Mai 2006, die Klägerin war ihr ein­ziges Kind. Die Erblasserin war geschieden und lebte seit 1998 mit dem Beklagten zusammen. Diese erwarben ein Reihenhaus als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte, welches sie in der Folge auch gemeinsam bewohnten. Der Grundstückskaufvertrag da­tier­te von Oktober 1990 mit einem Kaufpreis von 235.000,00 DM. Gemäß notariellem Testament der Erblasserin vom April 2001 setzte sie den Beklagten als Alleinerben ein.

Die Klägerin erhob Stufenklage. In der Berufungsinstanz haben die Parteien die erste Stufe der Klage auf Auskunft über­ein­stimmend für erledigt erklärt. Auf der zweiten Stufe verlangte die Klägerin Zahlung von 41.202,21 € nebst Zinsen. Das LG Kiel hat mit Datum vom 05.04.2013, Aktenzeichen 2 O 24/12, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert des Hausgrundstückes durch Schlussurteil entschieden, den Be­klag­ten zur Zahlung von 11.193,12 € nebst Zinsen zu ver­ur­tei­len und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Beklagte legte Berufung ein. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 01.04.2014, Aktenzeichen 3 U 38/13, das Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 7.693,12 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Beklagte Revision ein, die Abweisung der gesamten Klage wurde angestrebt.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass jedenfalls dann, wenn wie vorliegend der Erbe der ideellen Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück bereits Eigentümer der anderen Mit­eigen­tums­hälfte sei und mit dem Erbfall Alleineigentümer des Haus­grundstückes werde, der im Rahmen eines Pflicht­teils­anspruches zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Mit­eigen­tums­hälfte in der Regel dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entsprechen würde. Dies war von dem Beklagten gerügt worden, der vortrug, dass der Miteigentumsanteil an dem Haus­grund­stück nur schwer zu verkaufen und daher mit einem deutlichen Abschlag anzusetzen sei. Diese Auffassung hielt der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass in einem solchen Fall, dass der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist, der Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjektes entspricht. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Die Ermittlung des Verkaufswertes zum Stichtag besagt, dass die für den Verkaufswert maßgebenden Bewertungsdaten aus der Sicht des Stichtages zu ermitteln sind, das heißt, welcher Verkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte, ist als Wert anzusetzen. Ein bereits erzielter Verkaufserlös der Erben ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Fehlt es an einem Verkauf, muss der Wert gemäß § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB geschätzt werden. Die sachgerechte Auswahl obliegt dem Tatrichter. Die Literatur vertritt überwiegend hingegen die Meinung, dass dann, wenn ein halber Miteigentumsanteil einer vom anderen Miteigentümer eigengenutzten Immobilie in den Nachlass fällt, die Verkehrswertbestimmung des hälftigen Mit­eigentumsanteils besondere Schwierigkeiten bereite und es in aller Regel unzulässig sei, den halben Verkehrswert des Grund­stücks samt Gebäude anzusetzen, da die Möglichkeit, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu veräußern, sehr gering ist. Ein deutlicher Abschlag sei daher vorzunehmen. Dies hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall anders ent­schieden, da der Erbe bereits Eigentümer der anderen Mit­eigen­tumshälfte war. Ein Verkauf des Miteigentums an einer Immo­bilie ist in einem solchen Fall problemlos möglich. Gründe für einen Abschlag sind nicht ersichtlich.

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Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 32/15, Pressemitteilung vom 06.05.2015, Urteil vom 5.11.2014, Aktenzeichen VIII R 13/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2014 VIII R 13/12 entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 % überschreiten, Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden dürfen.

Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst, die dagegen erhobene Klage war erfolglos geblieben.

Der BFH gab den Ärzten dem Grunde nach Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch sei bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.

Der BFH konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

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Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/15, Pressemitteilung vom 06.05.2015, Urteil vom 21.1.2015, Aktenzeichen X R 7/13

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt (FA) als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u.a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spenden­abzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Über­prü­fung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätig­keits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle not­wen­di­gen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Euro­päischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009
C-318/07 Persche (Slg. 2009, I-359) entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unter­lagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungs­gemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das FA sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amts­hilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem FA lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem X. Senat des BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Grün­den nicht verlangt werden, dass die Zuwendungs­be­stä­ti­gung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­verordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stif­tung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den sat­zungs­gemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

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