Kategorien-Archiv Wichtige BFH-Urteile

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 34/16, Pressemitteilung vom 20.04.2016, Urteil vom 01.12.2015,  Aktenzeichen IX R 18/15

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungs­pauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahms­weise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Dezember 2015 IX R 18/15 klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Ver­mietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Der BFH gab dem FA Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuerpflichtige konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfer­nungs­pauschale abziehen.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Ver­mietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Ver­mie­tungs­tätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 € je gefahrenen Kilo­meter geltend gemacht werden.

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Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/16, Pressemitteilung vom 13.04.2016, Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen I R 13/14

Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer aus­ländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unter­per­so­nen­gesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbe­ertrag, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. De­zem­ber 2015 I R 13/14 entschieden hat.

Im Streitfall hielt eine inländische KG rund 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Part­ner­ship). Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Mio. € ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.

Dem ist der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht – entgegengetreten. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Per­so­nen­gesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Ver­luste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und aus­län­di­schen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unter­per­so­nen­gesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.

Der BFH sieht dies auch unter Berücksichtigung der Recht­spre­chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil X, C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapital­ver­kehrs­freiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbe­ertrags der KG abzuziehen.

Der BFH äußert sich im Übrigen zu wichtigen Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften.

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Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 32/16, Pressemitteilung vom 06.04.2016, Urteil vom 19.12.2015, Aktenzeichen VI R 7/14

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Be­las­tungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Ein­kom­men­steuergesetzes (EStG) versagt.

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800), können Zivil­prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Be­las­tun­gen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuer­pflich­ti­ger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozess­kosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozess­führung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenz­not­wen­digen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn –wie im Urteilsfall– Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozess­kosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich mensch­li­chen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuer­pflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.

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Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 28/16, Pressemitteilung vom 30.03.2016, Urteil vom 20.01.2016, Aktenzeichen VI R 14/15

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werk­tags, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Ja­nuar 2016 VI R 14/15 entschieden hat.

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Ein­kom­men­steuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt (FA) erst am 2. Januar 2012 ein. FA und Finanzgericht (FG) sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet habe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu be­rücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein. Folglich sei der Kläger –entgegen der Auffassung von FA und FG– für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

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BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 27/16, Pressemitteilung vom 23.03.2016, Urteil vom 11.11.2015, Aktenzeichen I R 26/15

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Ge­schäfts­führers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gun­sten später zu vergütender Freizeit ver­zichtet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. No­vem­ber 2015 I R 26/15 entschieden hat.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Ge­schäfts­führer (Geschäftsführer) einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zah­lun­gen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeit­wert­konto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH folgte dem nicht. Im Klageverfahren der GmbH ent­schied der BFH, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein or­dentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto ver­einbaren.

Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

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Umsatzsteuer: BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 25/16, Pressemitteilung vom 16.03.2016, Urteil vom 11.11.2015, Aktenzeichen V R 8/15

Der Gesellschafter einer erst noch zu grün­denden GmbH ist im Hinblick auf eine be­ab­sichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vor­steuer­abzug berechtigt, wie der Bundes­finanz­hof (BFH) mit Urteil vom 11. November 2015 V R 8/15 entschieden hat.

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer (Kläger), der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Der Kläger wurde hierfür durch eine Unter­neh­mens­beratung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben. Der Kläger ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sei.

Während das Finanzgericht dem folgte, verneinte der BFH den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Maßgeblich hierfür ist die recht­liche Eigenständigkeit der GmbH.

So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.

Als Gesellschafter einer –noch zu gründenden– GmbH bestand für den Kläger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher kommt ein Vor­steuer­abzug z.B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig. Daher war die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Berliner Testament: Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 22/16, Pressemitteilung vom 09.03.2016, Urteil vom 20.10.2015

Aktenzeichen VIII R 40/13

Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Ver­zin­sung eines Vermächtnisanspruchs er­ge­ben, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2015 VIII R 40/13 entschieden hat.

Im Streitfall hatten Ehegatten ein Berliner Testament errichtet. Der Längerlebende sollte nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden. Die Ehegatten setzten dem Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrages“ bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Alleinerbin wurde die Mutter. Der Sohn forderte den fälligen Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

Der BFH sieht die Zinsen aufgrund des Vermächtnisses als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Es liege ein sog. betagtes Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden sei. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig.

Gleichwohl entschied der BFH im Streitfall zugunsten des Sohns. Weder seien ihm im Streitjahr Zinsen gezahlt worden noch stehe einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen habe, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.

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BFH entscheidet mehrere Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug einer Holding und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 23/16, Pressemitteilung vom 09.03.2016, Urteil vom 19.01.2016, Aktenzeichen XI R 38/12

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12 mehrere Rechtsfragen zum Vor­steuerabzug einer Führungsholding (ge­schäftsleitenden Holding) und zur um­satzvsteuerrechtlichen Organschaft geklärt.

I. Vorsteuerabzug einer Führungsholding

Im Streitfall erbrachte die Klägerin, eine Holding, an ihre Tochter-Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen. Daneben legte sie u.a. Kapital verzinslich bei einer Bank an. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der An­teile an den Tochtergesellschaften bezog die Klägerin ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie z.B. die Er­stel­lung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungs­leistungen).

Die Klägerin begehrte für die auf die Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer den vollen Vorsteuerabzug.

Der BFH hat im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) entschieden, dass der Klägerin für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings ist die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei einer Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, so dass die mit der Kapitalanlage in Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar ist. Auf die erforderliche Vorsteueraufteilung kann auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 der Umsatz­steuer-Durchführungsverordnung verzichtet werden, weil die verzinsliche Anlage von Kapital zur Haupttätigkeit der Klägerin gehört. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht (FG) Hamburg zurückverwiesen.

II. Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Ein zweiter Schwerpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob eine GmbH & Co. KG im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Organgesellschaft sein kann.

Besteht eine Organschaft, sind die im Inland gelegenen Un­ter­neh­mensteile des Organträgers und seiner Organgesellschaften als ein Unternehmen zu behandeln und der Organträger wird Steuerschuldner für alle Leistungen, die der Organkreises ge­gen­über Dritten erbringt. Liegt eine Organschaft vor, wirkt sich dies deshalb auf die Höhe der gegenüber dem Organträger fest­zusetzenden Umsatzsteuer aus.

Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tat­säch­lichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, was nach bisherigen deutschem Verständnis ein Verhältnis der Unterordnung der Organgesellschaft unter den Organträger voraussetzt.

Der BFH ist im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG jedenfalls insoweit unionsrechtswidrig ist, als die Vorschrift vorsieht, dass eine GmbH & Co. KG allein aufgrund ihrer Rechtsform nicht Organgesellschaft sein kann. Dieser Ausschluss ist weder zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen noch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder umgehung erforderlich und an­ge­messen. Weiter hat der BFH entschieden, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst. Er knüpft dabei an Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an, die dieselbe Auslegung in anderem Zusammenhang bereits eben­falls vorgenommen haben.

Ob das weitere Erfordernis des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tat­säch­lichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein muss, mit Unionsrecht vereinbar ist, ließ der XI. Senat des BFH auf­grund fehlender tatsächlicher Feststellungen des FG offen. Der V. Senat des BFH hat dazu mit Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/14 die Auffassung vertreten, es sei weiter daran fest­zu­hal­ten, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimm­rechte bei der Organgesellschaft verfügen muss und dass zudem im Regel­fall eine personelle Verflechtung über die Ge­schäfts­führung der Organgesellschaft bestehen muss (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2016 vom 27. Januar 2016).

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Verlust aus dem Verfall von Optionen steuerlich berücksichtigungsfähig

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 21/16, Pressemitteilung vom 02.03.2016, Urteil vom 12.01.2016, Aktenzeichen IX R 48/14, Urteil vom 12.01.2016, Aktenzeichen IX R 49/14, Urteil vom 12.01.2016, Aktenzeichen IX R 50/14

Verluste aus dem Verfall von Optionen min­dern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 12. Januar 2016 (IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden hat.

In den Streitfällen hatten Privatanleger je­weils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen „liefen aus dem Geld“ und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Der BFH erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos ge­wor­denen Optionen steuerlich an. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapital­vermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.

Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403). Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Be­deu­tung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind.

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Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 19/16, Pressemitteilung vom 24.02.2016, Urteil vom 16.12.2015, Aktenzeichen IV R 24/13, Urteil vom 14.10.2015, Aktenzeichen I R 74/13

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neu­en Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusam­men­hang mit der Veranstaltung von Golf­turnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Ver­sicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz (EStG) aber für solche Kos­ten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Reprä­sen­tationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motor­jachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann –wie der BFH jetzt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 24/13 entschieden hat–, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veran­stal­tung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Hätte der Unternehmer un­mittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Anders urteilte der BFH aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei be­nann­ten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte (Urteil vom 14. Oktober 2015 I R 74/13). Die Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.

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