Kategorien-Archiv Wichtige BFH-Urteile

Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 71/16, Pressemitteilung vom 16.11.2016, Urteil vom 14.07.2016, Aktenzeichen IV R 34/13

Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13 entschieden hat. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rah­men der privaten Vermögensverwaltung. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt.

Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufs­zentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten. Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume besorgt wurde. Die Mieter waren der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durch­füh­rung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum. Finanz­amt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Vermietung des Einkaufszentrums wegen der Vielzahl dieser Dienstleistungen einen Gewerbebetrieb darstellte.

Demgegenüber verneinte der BFH zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern beglei­ten­de Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden. Ausschlaggebend war für den BFH, dass diese Dienstleistungen die für die Vermie­tung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Ver­mietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufs­för­dern­de Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermie­tung dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung über­wiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungs­aus­tausch das Gepräge gibt.

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Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 69/16, Pressemitteilung vom 02.11.2016, Urteil vom 01.06.2016, Aktenzeichen X R 43/14

Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Juni 2016 (X R 43/14) entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krank­heits­bedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.

Der BFH sah das ebenso und versagte die steuerliche Berück­sichtigung der Krankheitskosten des Klägers. Weil die Selbst­be­tei­li­gung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versi­che­rungs­schutzes darstelle, sei sie kein Beitrag „zu“ einer Kranken­versicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außer­ge­wöhn­li­che Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Auf­wen­dungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.

Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnt der BFH ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste –wie bereits das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden habe– dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krank­heits­kosten im Rahmen von Selbstbehalten seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.

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Vorlage an den Großen Senat des BFH zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 68/16, Pressemitteilung vom 26.10.2016, Beschluss vom 21.07.2016, Aktenzeichen IV R 26/14

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zu entscheiden, ob eine grund­stücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Ein­künf­te erzielt, Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat, wenn sie an einer gleichfalls grund­stücks­ver­wal­ten­den, aber nicht gewerblich geprägten Personen­gesell­schaft beteiligt ist. Der IV. Senat des BFH hat diese Frage dem Großen Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 vorgelegt.

Die vom Großen Senat nunmehr zu treffende Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung. Denn grund­sätz­lich wird die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewer­be­steuer erfasst. Gewerbesteuer kann nur anfallen, wenn die Ver­waltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausge­übt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Beschränkt sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung, wird der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen kann ein Interesse daran bestehen, Immo­bi­lien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.

Im konkreten Streitfall war die Klägerin, eine gewerblich ge­prägte GmbH & Co. KG, an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Nach dem Grundtatbestand dieser Vorschrift ist der Gewinn bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grund­besitz verwalten, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzamt versagte diese erweiterte Kürzung, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei.

Nach der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht ist der Begriff des eigenen Grundbesitzes steuerrechtlich auszulegen. Steuerrechtlich wird das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Per­sonengesellschaft stehendes Grundstück ist aus dieser –vom vorlegenden Senat favorisierten– Perspektive nicht deren „eigener Grundbesitz“, sondern Grundbesitz der Gesellschafter. Geht man –wie es ein anderer Senat des BFH vertreten hat– allein vom Zivilrecht aus, ist der Grundbesitz der Personen­gesellschaft zuzuordnen. Über diese danach im BFH umstrittene Frage hat jetzt der Große Senat des BFH zu entscheiden.

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Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Insolvenz des Käufers

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 66/16, Pressemitteilung vom 19.10.2016, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen II R 39/14

Beim Grundstückskauf führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Be­messungsgrundlage für die Grunderwerb­steuer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2016 II R 39/14 entschieden hat.

Im Streitfall hatte eine GmbH 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche erworben, die sie erschließen und in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt weiterverkaufen wollte. Der Kaufpreis betrug insgesamt 6.897.700 DM und war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet. Der bis zum 31. Dezember 2006 noch nicht fällig gewordene Restkaufpreis sollte am 15. Ja­nuar 2007 in einer Summe fällig und zahlbar sein. Das Finanz­amt (FA) setzte die Grunderwerbsteuer in Höhe von 219.691 DM fest. Es ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von 6.897.700 DM aus, zinste diesen Betrag jedoch wegen der Stundung des Kaufpreises um 620.793 DM ab.

In 2006 geriet der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken. Die GmbH konnte ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis dahin hatte die GmbH auf den Kaufpreis nur Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 2.567.800 € (5.022.180 DM) geleistet. Weitere Zah­lungen erfolgten nicht mehr. Der Insolvenzverwalter bean­trag­te beim FA erfolglos die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Die Klage des Insolvenzverwalters vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung. Bei einem Grundstücks­kauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Lei­stun­gen. Die Kaufpreisforderung ist mit ihrem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf­vertrags die Beteiligten davon ausgehen, dass der Kaufpreis auch tatsächlich entrichtet wird, ist dieser mit seinem Nennwert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen. Unerheblich ist, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt oder der Verkäufer mit der Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil ausfällt. Dies hat keine Auswirkungen auf die festgesetzte Grunderwerbsteuer.

Wie der BFH jetzt klargestellt hat, ist es ebenso, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar wird dann die Kaufpreisforderung uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird. Dies be­rührt aber weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für dessen Be­stim­mung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Eine Änderung kommt auch nicht nach § 16 Abs. 3 des Grund­er­werb­steuergesetzes in Betracht. Danach kann zwar die Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids führen. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käu­fers ist aber keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises.

Der Entscheidung des BFH kommt über den Streitfall hinaus all­gemeine Bedeutung zu. So käme eine Minderung der Grund­erwerbsteuer aufgrund eines Zahlungsausfalls des Käufers z.B. auch dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer Grund­erwerb­steuerschuldner ist.

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Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften gilt auch bei eigenmächtigem Handeln eines Angestellten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 64/16, Pressemitteilung vom 12.10.2016, Urteil vom 06.07.2016,  Aktenzeichen I R 25/14

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14 entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

Das Unternehmen war der Auffassung, die aufgrund der De­vi­sen­termingeschäfte erlittenen Verluste seien nicht den be­son­de­ren Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termin­ge­schäf­te gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe.

Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die tatsächliche Ausführung der Termin­geschäfte mit Wirkung für das Unternehmen maßgeblich ist. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht voraus­gesetzt.

Der BFH hat aber eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuer­pflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft ge­rich­tet sind. Damit hat der BFH die Auffassung des Bundes­minis­teriums der Finanzen abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind. Aus diesem Grund hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen werden.

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Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 65/16, Pressemitteilung vom 12.10.2016, Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen X R 6/14

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in dem­sel­ben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuer­pflich­tige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuer­lich abziehen konnte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juli 2016 (X R 6/14) entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basis­kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basis­kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu ver­rech­nen. Daher minderte das Finanzamt (FA) im Streitfall die ab­zieh­baren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanz­gericht hatte Erfolg (Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832), in Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht.

Der BFH wies im Streitfall auf Revision des FA die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur be­schränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürger­ent­las­tungs­gesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungs­voraus­set­zung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berück­sich­ti­gen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmen­bedin­gungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neu­regelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.

Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­gerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.

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Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 62/16, Pressemitteilung vom 28.09.2016, Urteil vom 14.06.2016  , Aktenzeichen IX R 25/14, Urteil vom 14.06.2016  , Aktenzeichen IX R 15/15, Urteil vom 14.06.2016  , Aktenzeichen IX R 22/15

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungs­maßnahmen“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheits­reparaturen durchgeführt werden. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Her­stellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Wer­bungs­kostenabzug möglich ist.

In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster aus­getauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Da die gesamten Netto­kosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanz­amt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus, die nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungs­maßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten. Kosten für Schönheitsreparaturen seien mithin auch nicht – zusammen mit anderen Kosten der Sanierung – als „anschaffungsnahe“ Her­stel­lungs­kosten anzusehen, sondern dürften als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen. Danach gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies begründet er mit dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechts­verein­fachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.

Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vor­ge­nommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der An­schaf­fungs­kosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 63/16, Pressemitteilung vom 28.09.2016, Urteil vom 10.08.2016,  Aktenzeichen XI R 31/09

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09 mehrere Rechtsfragen zur Vor­steuer­aufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden.

1. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vor­steuer­abzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuer­pflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeteilt werden. Seit der Ein­fügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 1. Ja­nuar 2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraus­sicht­li­chen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig.

Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatz­schlüssel. Das Finanzamt (FA) legte dagegen der Vor­steuer­aufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde.

Der BFH hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. Juni 2016 C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417), das auf Vorlage des XI. Senats ergangen ist, entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes – im Gegensatz zu den laufenden Aufwendungen – für die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes ein­ge­hen; vielmehr kommt es insoweit auf die Verwendungs­ver­hält­nisse des gesamten Gebäudes an. Bei der Vorsteueraufteilung ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig – d.h. wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen mit­ein­ander vergleichbar sind – eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamt­um­satz­be­zo­gene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. Ob die Vergleichbarkeit der Flächen im Streitfall gegeben ist, hat das Finanzgericht (FG) zu prüfen, weshalb der BFH die Sache an das FG Düsseldorf zurückverwiesen hat.

2. Ferner verlangte das FA im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Baumaßnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück, weil auch insoweit nunmehr der Flächen­schlüs­sel gelte.

Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ur­sprüng­lichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 UStG).

Der BFH ist im Anschluss an das o.g. EuGH-Urteil zu dem Er­gebnis gelangt, dass die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Än­derung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maß­ge­ben­den Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG bewirken kann. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.

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Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 60/16, Pressemitteilung vom 14.09.2016, Urteil vom 14.06.2016, Aktenzeichen IX R 2/16

Entschädigungszahlungen, die ein Feuer­wehr­beamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Ein­nah­men aus nichtselbständiger Arbeit, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16 entschieden hat. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.

Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 €. Der Feuerwehr­mann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommen­steuer­pflichtigen Einkünften aus.

Der BFH hat die Steuerpflicht bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sach­grund für die Zahlung war mithin nicht die einen Scha­dens­ersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.

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Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 61/16, Pressemitteilung vom 14.09.2016, Urteil vom 01.06.2016,  Aktenzeichen X R 17/15

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Kran­kenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, min­dern diese Zahlungen nach einer Ent­schei­dung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Juni 2016 X R 17/15 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge.

Im Urteilsfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonus­programm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante ge­währte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vor­sor­ge­maßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt (FA) sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Kranken­ver­si­cherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das FA davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH bestätigte das Urteil. Die streitgegenständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskranken­ver­sicherungs­schutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonus­zahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basis­kranken­versicherungs­schutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuer­pflich­ti­gen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Kranken­kasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu.

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087), die in allen Kranken­kassen­leistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitrags­erstattung gesehen hat.

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