Kategorien-Archiv Wichtige BFH-Urteile

Abweichende Angaben in Steuererklärungen können eine leichtfertige Steuerverkürzung bedeuten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 61/13, Pressemitteilung vom 18.09.2013, BFH-Urteil vom 23.07.2013, Aktenzeichen VIII R 32/11

Reicht der Steuerpflichtige beim Finanz­amt gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres be­treffen, von denen aber eine den Ge­winn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der Bundes­finanz­hof (BFH) entschieden (Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 32/11).

Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt (FA) eingereicht.

Das FA erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das FA in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Fest­set­zungs­frist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgaben­ordnung – AO -) bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Der BFH sah dies jedoch anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre. Daher habe das FA den Ein­kommensteuerbescheid noch ändern können. Die Ehe­leute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Ein­kom­men­steuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Ein­kom­men­steuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinn­anteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Ge­winn­feststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim FA nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in er­heblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuer­verkürzung begangen.

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Umsatzsteuer: Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 41/13, Pressemitteilung vom 24.07.2013, BFH-Urteil vom 25.04.2013, Aktenzeichen V R 7/11

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer un­ter­liegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundes­finanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11).

Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehren­amtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung aus­spricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufs­be­treuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts auf­ge­ho­ben. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Be­treu­ungs­tätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozial­fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Lei­stungserbringer (sog. „anerkannte Einrichtung“). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z.B. als Rechts­an­wäl­tin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Hinweis: Seit dem 1. Juli 2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i.d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

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Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung ist keine Zuwendung an das Schwiegerkind

Der BFH hat mit Datum vom 18.07.2013, Az: IIR 37/11, entschieden, dass bei der Über­tra­gung eines Grundstückes durch ein Eltern­teil schenkweise auf ein Kind…

… und der Weiterschenkung unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück an den Ehegatten eines Kindes, ohne dass das Kind dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung ver­pflichtet ist, schenkungssteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vorliegt.

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Erbschaftsteuer/Doppelbesteuerungsrecht: Keine Anrechnung von im Ausland auf dort angelegtes Kapitalvermögen gezahlter Erbschaftsteuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen fehlt

Pressemitteilung vom 31.07.2013. BFH-Urteil vom 19.06.2013, Aktenzeichen II R 10/12, Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 45/13

Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, für die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bleibt unberücksichtigt. Aus höherrangigem Recht ergibt sich kein Zwang zur Anrechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juni 2013 (II R 10/12) entschieden. Die Doppelbesteuerung muss aber unter Umständen durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden.

Die Klägerin ist Miterbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Großtante, die Kapitalvermögen (Bankguthaben und fest­verzinsliche Wertpapiere) u.a. in Frankreich angelegt hatte. Frankreich erhob für das dort angelegte Kapitalvermögen Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Im Inland unterfällt dasselbe Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer. Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer war nicht vorgesehen. Weder greift die geltende Anrech­nungs­vorschrift, weil das Vermögen nach deutschem Recht zum Inlandsvermögen zählt, noch bestand ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf diesem Gebiet.

Das zuständige Finanzamt (FA) setzte die deutsche Erb­schaft­steuer entsprechend fest und rechnete die fran­zö­si­sche Erbschaftsteuer weder auf die deutsche Erbschaft­steuer an noch zog es sie von deren Bemessungsgrundlage ab. Es erließ lediglich einen Teil der Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit. Klage und Revision blieben erfolglos.

Der BFH hat die Auffassung des FA und des Finanzgerichts bestätigt, dass die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt. Unionsrecht, insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit, steht der mehrfachen Belastung eines Erwerbs von Todes wegen mit Erbschaftsteuer durch mehrere Staaten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä­ischen Union nicht entgegen. Das Grundgesetz und die Euro­pä­ische Menschenrechtskonvention verlangen ebenfalls nicht, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf die deut­sche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlass­ver­bind­lich­keit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss.

Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass eine übermäßige, konfiskatorische Steuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen er­fordern kann. Ob der im Streitfall vorgenommene Teilerlass den Anforderungen insoweit genügte, war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Verhältnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert. Eine Doppelbesteuerung wie im Streitfall wird nun durch das am 3. April 2009 in Kraft ge­tre­tene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppel­besteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vermieden. Die Entscheidung ist aber nach wie vor im Ver­hältnis zu Staaten von Bedeutung, mit denen kein solches Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapitalforderungen des Erblassers anknüpfen.

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Zahlungen aufgrund eines Erb- und/oder Pflichtteilverzichtes sind nicht einkommensteuerbar

Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2012, Akten­zeichen VIII R 57/10, entschieden, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlich – bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher – Vertrag ist, der der Re­gu­lie­rung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Dies stellt eine Bestätigung der Rechtsprechung dar.

Dies bedeutet in der Praxis, dass Abfindungen für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht nicht im Rahmen der Ein­kommen­steuer versteuert werden müssen.

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Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 7/13, Pressemitteilung vom 05.02.2013, BFH-Urteil vom 11.12.2012, Aktenzeichen IX R 14/12

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Auf­wen­dun­gen für langjährig leerstehende Wohn­immobilien als vorab entstandene Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Klägers hätten sich bis heute – keine „geeignet erschei­nen­den Mieter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt ver­mie­tet. Nach Angaben des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in früheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers berücksichtigten. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kläger keine ernst­haften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen entfaltet habe. Zwar stehe es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzel­fall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die für die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kos­ten könnten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewe­sen; daher hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen. Zudem sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da der Kläger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe.

Die Gründe der Leitentscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 geben auch Hinweise, wie andere Leerstands­situa­tio­nen – etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurteilen sind. Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf „Mietgesuche“ als ernsthafte Vermietungs­be­müh­ung; IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leer­standszeit; IX R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbestre­bun­gen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leer­stand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).

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Vermögensanlage in „gebrauchte“ Lebensversicherungen ist kein Gewerbebetrieb

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 3/13, Pressemitteilung vom 23.01.2013, BFH-Urteil vom 11.10.2012, Aktenzeichen IV R 32/10

Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt „ge­brauch­te“ Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit auch bei hohem Anlagevolumen und der Einschaltung eines Ver­mittlers beim Erwerb der Versicherung keinen Gewerbe­betrieb. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10 entschieden.

Die Klägerin, eine deutsche Personengesellschaft, hatte auf Vermittlung einer US-amerikanischen Gesellschaft sog. „ge­brauchte“ Lebensversicherungen auf dem US-ameri­ka­nischen Zweitmarkt erworben. Dort bieten Versicherungs­nehmer ihre Lebensversicherungen zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen wollen. Die Klägerin bezahlte für die erworbenen Lebensversicherungen während der Restvertragslaufzeit die Versicherungsprämien und zog bei Fälligkeit die Versicherungssummen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln erworbenen Lebensversicherungen erfolgte nicht. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich an, was ertragsteuerlich u.a. zur Folge gehabt hätte, dass die eingezogenen Versicherungssummen unge­achtet einer Spekulationsfrist bei der Klägerin zu Betriebs­einnahmen geführt hätten.

Wie das Finanzgericht folgte auch der BFH der Auffassung des Finanzamts nicht. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin über eine private Vermögensverwaltung hinaus­gegangen sei. Das Finanzamt könne sich zur Begründung seiner Auffassung weder allein auf das Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch auf die Einschaltung eines Vermittlers stützen. Vielmehr sei im Streitfall entscheidend, dass sich die Klägerin weder wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die planmäßige Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichne, noch wie ein gewerblicher Dienstleister verhalte.

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Lohnsteuer: Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 84/12, Pressemitteilung vom 12.12.2012, BFH-Urteil vom 05.07.2012, Aktenzeichen VI R 50/10

Kosten für Telefongespräche, die wäh­rend einer Auswärtstätigkeit von min­destens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 50/10 entschieden.

Der Kläger, ein Marinesoldat, führte während eines länge­ren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefon­gespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €. Die Kosten machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.

Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden regel­mäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Aus­wärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebens­bedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür an­fal­lenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlassten Mehraufwand der Er­werbs­sphäre zuzuordnen sein.

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Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 82/12, Pressemitteilung vom 28.11.2012, BFH-Urteil vom 21.08.2012,  Aktenzeichen VIII R 33/09

Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. August 2012 VIII R 33/09 entschieden.

Der Kläger erlitt auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung einen Verkehrsunfall. An seinem Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Die Reparaturkosten hätten ca. 10.000 DM betragen. Der Wagen hatte nach den Angaben des Klägers vor dem Unfall einen Zeitwert von 11.500 DM. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug jedoch in nicht repariertem Zustand für 3.500 DM. Die Differenz von 8.000 DM zwischen dem Zeitwert vor Unfall und dem Veräußerungserlös machte der Kläger als Werbungskosten geltend.

Der BFH hat nun die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts bestätigt, dass für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens (bei unterbliebener Reparatur) nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buch­wert) auszugehen ist. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dieser Vorschrift sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanz­verringerung sowie erhöhte Absetzungen Wer­bungs­kosten. Die Vorschrift verweist in vollem Umfang auf die Vorschrift über Absetzung für Abnutzung oder Substanz­verringerung in § 7 EStG. Nach der Systematik des § 7 EStG war im Streitfall eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gegeben, für deren Bewertung vom Buchwert auszugehen ist.

Die vom Kläger für die gegenteilige Auffassung in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des BFH sind durch die neuere Rechtsprechung überholt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 26/95, BFHE 178, 171, BStBl II 1995, 744, m.w.N.).

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Keine Verfassungszweifel an der Gewerbesteuer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 78/12, Pressemitteilung vom 21.11.2012, BFH-Beschluss vom 16.10.2012, Aktenzeichen I B 128/12

Die Hinzurechnungsvorschriften des Ge­werbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 128/12 entschieden. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund „summarischer Prüfung“; der BFH hat danach keine „ernstlichen Zweifel“, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Damit widerspricht der BFH einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungs­widrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.

Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanz­verfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbe­betriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steuer­auf­kom­men zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzu­rechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungs­gegen­stand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahr­zehn­ten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurück­gedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer „ertrags­orien­tierten Objektsteuer“, die aber nach wie vor den ver­fassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

Diese Einschätzung des BVerfG hat das FG Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Grund dafür gaben ihm die umgestalteten, seit 2008 anzu­wen­den­den Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pacht­zinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Glei­ches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Das FG Hamburg erkennt in diesen Hinzu­rech­nungs­vorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungs­fähigkeit.

Der BFH teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollersuchen „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der BFH nicht. Die Ent­scheidung des BVerfG wird durch den Beschluss des BFH allerdings nicht vorweggenommen.

Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rd. 50.000 €, Pachtzinsen für bewegliche Wirt­schaftsgüter in Höhe von rd. 9,4 Mio. € und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rd. 56 Mio. € sowie Lizenz­ge­büh­ren in Höhe von rd. 87.000 € auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzu­rechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. € und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 €.

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