Kategorien-Archiv Wichtige BFH-Urteile

Steuerbare Einkünfte des Anlegers im Rahmen eines Schneeballsystems

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/14, Pressemitteilung vom 30.04.2014, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VIII R 25/12

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12 hat der VIII. Senat des Bundes­finanzhofes (BFH) seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem sog. Schnee­ball­system bestätigt. Danach hat der Anleger nicht nur die vom Betreiber des Systems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, vielmehr können auch Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu solchen Einkünften führen.

Der Streitfall betraf einen Anleger, der hochverzinsliche Kapitalanlagen bei dem Betreiber eines Schneeballsystems abgeschlossen hatte. Er erhielt daraus Gutschriften über Zinserträge, die er sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Das Anlagekapital war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr vorhanden, sodass der Betreiber des Schneeballsystems den Kläger und die übrigen Anleger telefonisch jeweils aufforderte, den fälligen Zinsbetrag erneut anzulegen. Kamen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, erfüllte er die Auszahlungswünsche.

Der BFH hat entschieden, dass der Anleger steuerbare Ein­künfte aus Kapitalvermögen nicht nur erzielt, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben werden und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des je­wei­ligen Anlegers tatsächlich erfüllt. Dann steht der Steuer­pflicht der Kapitalerträge nicht entgegen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlungswünsche sämtlicher An­le­ger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein Verlust der Anlagesumme eingetreten ist. Der VIII. Senat hat damit sein Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07 bestätigt.

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Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 34/14, Pressemitteilung vom 30.04.2014, Urteil vom 21.11.2013, Aktenzeichen IX R 12/13

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 21. November 2013 IX R 12/13 darüber entschieden, auf welche Weise eine zu hohe Ab­set­zung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden im Privatvermögen berichtigt werden kann, wenn die entsprechenden Steuerbescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) können bei Gebäuden im Privatvermögen unter bestimmten Voraussetzungen AfA-Beträge in festen, über die Nutzungsdauer fallenden Staffelsätzen zwischen 7 % und 1,25 % (sog. degressive AfA) abgezogen werden. Sind für ein Gebäude allerdings Sonderabschreibungen vor­genommen worden, sieht § 7a Abs. 9 EStG vor, dass sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Son­der­abschreibung nach dem Restwert und den nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maß­ge­ben­den gleichbleibenden Staffelsätzen (sog. lineare AfA) bemisst.

Im Streitfall hatte der Kläger zunächst Sondergebiets­ab­schrei­bungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 50 % der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und an­schlie­ßend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungs­zeit­raums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abgeschrieben. Nachdem das Finanzamt (FA) festgestellt hatte, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war, berichtigte es in den Streitjahren 2007 bis 2009 die AfA, indem es die (typisierte) 50-jährige Gesamtnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG um den fünf­jäh­ri­gen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung ver­ringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz von 2,22 % der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Ab­set­zung in Abzug brachte.

Der BFH hat die vom FA vorgenommene Berechnung der AfA bestätigt. Er hat zunächst entschieden, dass eine degressive AfA nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlos­sen ist. Sind für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum daher Sonderabschreibungen vorgenommen worden, be­misst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die Rest­wert­abschreibung nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Be­rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden line­aren Prozentsatz. Wurden degressive Abschreibungen zu Un­recht vorgenommen, ist die Berichtigung zu hoch vor­ge­nom­me­ner und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Ab­set­zung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Damit kommt es im Ergebnis zur einer Verkürzung der AfA-Dauer.

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Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 27/14, Pressemitteilung vom 09.04.2014, Urteil vom 06.02.2014, Aktenzeichen VI R 61/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12 ent­schieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amts­ärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzu­weisen ist.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten. Allerdings hat der Steuer­pflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der Ein­kom­mensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medi­zi­ni­schen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medi­zi­ni­schen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bade- und Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen.

Im Streitfall ließen die verheirateten Kläger wegen der Geh­behinderung des Klägers einen Treppenlift in ihr selbst ge­nutz­tes Einfamilienhaus einbauen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen von ca. 18.000 € machten sie vergeblich in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2005) als außergewöhnliche Belastung geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Denn die Kläger hätten zuvor ein amts­ärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ein­holen müssen.

Der BFH sieht dies anders. Angesichts des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV sei die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Ein­bau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nach­zu­wei­sen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Not­wen­dig­keit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Be­weis­würdigung zu treffen, beispielsweise durch die Ein­ho­lung eines Sachverständigengutachtens.

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Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 25/14, Pressemitteilung vom 02.04.2014, Urteil vom 14.11.2013,  Aktenzeichen VI R 20/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar­stellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üb­li­chen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheits­kosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.

Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apart­ment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m2 untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschal­ent­gelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschafts­ein­rich­tungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grund­pflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) ab­ge­gol­ten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den am­bu­lan­ten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Ent­gelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.

Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.

In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die –z.B. aufgrund der Größe des Apartments– außerhalb des Üblichen liegen.

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Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 22/14, Pressemitteilung vom 19.03.2014, Urteil vom 17.11.2013, Aktenzeichen III R 27/12

Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (III R 27/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen man­gels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berück­sich­tigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photo­voltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirt­schaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Be­triebs­vermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören.
Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranla­gen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerb­lichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nach­voll­zieh­bar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerb­lichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuer­bürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

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Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 21/14, Pressemitteilung vom 12.03.2014, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen III R 18/13

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 III R 18/13 entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) nor­mierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht er­werbs­tätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Der BFH lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungs­kosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 III R 80/09; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim Bun­des­verfassungsgericht: 2 BvR 2454/12). Danach könne ein Be­darf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar ent­ste­hen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kin­der­betreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vor­schriften ausgleicht (z.B. Bundeselterngeld- und Eltern­zeit­gesetz).

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Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 16/14, Pressemitteilung vom 19.02.2014, Urteil vom 20.11.2013, Aktenzeichen II R 38/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 20. November 2013 II R 38/12 mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grund­er­werb­steuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohn­rechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Le­bens­erwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höch­stens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grund­stücks­wert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des BFH allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohn­rechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grund­erwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Konkret betroffen von der Entscheidung des BFH sind bei­spielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Nicht betroffen sind dagegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Le­bens­partnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stief­kin­der). Entsprechendes gilt für Schenkungen an Ehegatten oder eingetragene Le­bens­partner von Verwandten in gerader Linie bzw. Stief­kin­dern. Für diese Fälle ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Denn, ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.

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Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 10/14, Pressemitteilung vom 04.02.2014, Beschluss vom 21.11.2013, Aktenzeichen IX R 23/12

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Ein­fa­mi­lien­haus, in dem sich auch ein – mit einem Schreibtisch, Büro­schränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – sog. „häusliches“ Ar­beits­zimmer befindet. Von seinem Ar­beits­zimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigen­tum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeits­zimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ab­ge­zo­gen werden dürften.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 % des
von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.

Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieb­lich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.

Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist – ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt – eine Vorlage auch möglich, wenn eine grund­sätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder und trifft eine für den vorlegenden Senat verbind­liche Entscheidung.

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Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/14, Pressemitteilung vom 15.01.2014, BFH-Urteil vom 16.10.2013, Aktenzeichen VI R 52/11, Aktenzeichen VI R 57/11, Aktenzeichen VI R 78/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 16. Oktober 2013 ent­schie­den, dass unter die Pauschalierungs­vor­schrift in § 37b des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) nur Zuwendungen fal­len, die (beim Empfänger) einkommen­steuer­bar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Ge­schäfts­partnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ver­trag­lich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unter­neh­men Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Be­triebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommen­steuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Ein­kunftsart zufließen, hat der BFH nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Er widersprach damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Ein­kunfts­art begründe, sondern lediglich eine besondere pau­scha­lie­rende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hat­ten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeit­nehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt (FA) erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Un­recht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwen­dun­gen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapital­gesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das FA die pauschale Ein­kommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Ge­schen­ke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.

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Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/14, Pressemitteilung vom 08.01.2014, BFH-Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen VIII R 22/12

Mit Urteil vom 5. November 2013 (VIII R 22/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetz­geber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 4 Abs. 9 EStG unter dem 7. Dezember 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Auf­wen­dun­gen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufs­aus­bildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erst­aus­bil­dung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungs­kosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Der BFH erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch ge­gen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grund­ge­set­zes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungs­fähig­keit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH an­er­kannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruf­lichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

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