Kategorien-Archiv Wichtige BFH-Urteile

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/14, Pressemitteilung vom 09.07.2014, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen VI R 11/12

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungs­kosten in Höhe von 1.250 € als Wer­bungs­kosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12 entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Ar­beit­nehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Ar­beitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestal­tung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Ar­beitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Er­le­di­gung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanie­rungs­bedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Wer­bungs­kosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer über­lassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume wür­den anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfü­gung.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vor­han­de­nen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war.

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Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 46/14, Pressemitteilung vom 25.06.2014, Urteil vom 20.03.2014,  Aktenzeichen VI R 29/13

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falsch­be­tan­kung, durch die Entfernungs­pauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Ent­fer­nungs­pauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Ent­fer­nung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falsch­betankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungs­kosten­abzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Ent­fer­nungs­pauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf. Er hat ent­schie­den, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Wer­bungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuer­gesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und ver­kehrs­politischen Erwägungen auch und vor allem der Steuer­vereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

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Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 47/14, Pressemitteilung vom 25.06.2014, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen IX R 42/13

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 42/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ent­schie­den, dass eine Vorfällig­keits­ent­schä­di­gung grundsätzlich nicht als Werbungs­kos­ten bei den Einkünften aus Ver­mie­tung und Verpachtung abziehbar ist.

Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 er­wor­be­nes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lasten­freien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Wer­bungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeits­entschä­di­gung; denn diese ist Nutzungsentgelt für das auf die ver­kürz­te Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Im Streitfall konnte die Klägerin die geleisteten Vorfällig­keits­entschädigungen gleichwohl nicht bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehens­vertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vor­maligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vor­fälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Der BFH hat betont, dass auch seine aktuelle Recht­spre­chung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; siehe auch BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, www.bundesfinanzhof.de, Pressemitteilung Nr. 37/14 vom 14. Mai 2014) an diesem Ergebnis nichts zu ändern ver­moch­te. Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.

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Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung – Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 44/14, Pressemitteilung vom 18.06.2014, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen VI R 27/13

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangs­läufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heil­prak­ti­kers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heil­maß­nah­me ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vor­he­rige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheits­be­ding­ten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ge­nügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Ein­kommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV–). Ab­wei­chend hiervon muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­che­rung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV), erforderlich.

Nach der Entscheidung des BFH handelt es sich bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Be­hand­lungs­methoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöo­pathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heil­eurythmie“) und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde.

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Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung- Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 41/14, Pressemitteilung vom 11.06.2014. , Urteile vom 20.03.2014, Aktenzeichen VI R 55/12, Aktenzeichen VI R 56/12

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20. März 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein können.

Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der Rechnung vom 2. Juni 2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 €. In ihrer Einkommen­steuer­erklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendun­gen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst­lei­stun­gen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuer­ermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücks­grenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Ge­län­de durchgeführt würden, seien sie nicht als haushalts­nahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Auf die Revision der Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuer­pflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privat­gelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil des VI. Senats vom 20. März 2014 (VI R 56/12) gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haus­halt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im ent­schiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nach­träg­lich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privat­grund­stücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 40/14, Pressemitteilung vom 04.06.2014, Urteile vom 26.02.2014, Aktenzeichen VI R 37/13, Aktenzeichen VI R 40/12

In den Urteilen vom 26. Februar 2014 VI R 37/13 und VI R 40/12 hat sich der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Abzugsfähigkeit von Auf­wen­dungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Pool­arbeits­plätze). Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt.

Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in sei­nem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte. Das FA versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Be­grün­dung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Der BFH bestätigt in seinem Urteil VI R 37/13 die Vor­ent­schei­dung des FG. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeits­zim­mer sind abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienst­stelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Ver­fü­gung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Um­stände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Pool­arbeits­plätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewähr­leistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Im Fall VI R 40/12 hat der BFH die Vorentscheidung auf­ge­ho­ben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung“. Denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienst­lichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

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Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 38/14, Pressemitteilung vom 21.05.2014, Urteil vom 21.04.2014, Aktenzeichen IX R 37/12

Im Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage des Abzugs nachträglicher Schuld­zinsen nach Aufgabe der Einkünfte­erzielungs­absicht geäußert.

Der Kläger erwarb 1999 ein u.a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjektes versuchte der Kläger –parallel zu seinen Vermietungsbemühungen– ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Ein­künfte­erzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren er­mit­tel­ten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfte­er­zie­lungs­absicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275) als Werbungs­kosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuer­pflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfte­erzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immo­bi­lien­objekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

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Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/14, Pressemitteilung vom 14.05.2014, Urteil vom 08.04.2014, Aktenzeichen IX R 45/13

Mit Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes) An­schaf­fungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Der Kläger war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus er­richtete, welches nach Fertigstellung der Erzielung von Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 – nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein­kommensteuergesetzes (EStG). Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-) Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Ein­kom­men­steuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Ver­mietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt be­rück­sichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht; das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger demgegenüber recht. Der IX. Senat des BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Nach den Feststellungen des FG konnte der Senat nicht entscheiden, ob die geltend ge­mach­ten Schuldzinsen im Einzelfall als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des IX. Senats knüpft an das Urteil vom
20. Juni 2012 IX R 67/10 (BStBl II 2013, 275) an, mit dem der BFH den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Falle einer nach § 23 EStG steuerbaren Ver­äußerung zu­ge­lassen hatte. In seiner heutigen Entscheidung erweitert der BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs: ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuer­baren Ver­äußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Ver­bind­lichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Voraussetzung ist dafür aber u.a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang ver­mie­teten Immobilie erzielten Erlös –soweit nicht Tilgungs­hin­der­nisse entgegenstehen– stets und in vollem Umfang zur Ab­lö­sung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Re­fi­nan­zierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuld­zinsen erkennt der BFH grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung –wozu regel­mäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört– bewegt. Da das FG die letztgenannten Voraus­setzungen im Rahmen der Vorentscheidung nicht geprüft hat, hat der IX. Senat die Sache an das FG zurück­verwiesen.

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Verschärfung der Regeln für Selbstanzeigen

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / SteuerstrafrechtWichtige BFH-Urteile ist nicht mehr aktuell!
 Auf ihrer Jahrestagung am 9.5.2014 haben sich die Finanzminister der Länder auf Eckpunkte zur Neuregelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verständigt.

Zwar soll die strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich erhalten bleiben, die Voraussetzungen hierfür sollen jedoch deutlich verschärft werden.

  1. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung soll generell auf zehn Jahre verlängert werden. Bisher beträgt die regel­mäßige Verfolgungsverjährungsfrist 5 Jahre und nur in besonders schweren Fällen 10 Jahre.
  2. Die Zahlung der angefallen Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr soll Voraussetzung für den Eintritt der Strafbefreiung sein.
  3. Nur noch bis zu einem Verkürzungsbetrag von 25.000,- € ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne Strafzuschlag möglich. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000,- € bis zu 100.000,- € wird ein Strafzuschlag von 10%, über 100.000,- € bis zu 1 Mio. € werden 15% und über 1 Mio. 20% fällig. Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000,- € ein Zuschlag von 5 % festgesetzt.
  4. Im Rahmen der steuerlichen Festsetzungsverjährung soll eine besondere Anlaufhemmung für ausländische Kapital­erträge eingeführt werden.

Ob es im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungs­ver­fah­rens noch zu Änderungen oder weiteren Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige kommen wird, bleibt abzuwarten.

Fazit
Da die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, sollten strafbefreiende Selbstanzeigen möglichst noch im Jahr 2014 eingereicht werden um noch von der derzeit günstigen Rechtslage profitieren zu können.

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Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 36/14, Pressemitteilung vom 07.05.2014, Urteil vom 16.01.2014,  Aktenzeichen I R 21/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 ent­schie­den, dass das Verbot, die Gewerbe­steuer­last von der Bemessungs­grund­lage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z.B. einer Kapital­ge­sell­schaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommen­steuer­gesetzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermitt­lung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn­mindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugs­verbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H.) hinreichend sachlich begründen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tank­stellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

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