Kategorien-Archiv Steuerrecht / Steuerstrafrecht

Umsatzsteuerpflicht beim Sale-and-lease-back

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 50/16, Pressemitteilung vom 20.07.2016, Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen V R 12/15

Die Leistung des Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft kann als Mit­wir­kung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15 entschieden hat.

Im Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Infor­ma­tions­systeme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasing­nehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sog. Dauer­rechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatz­steuer offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kün­digte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern. Demgegenüber verweigerte das Finanzamt (FA) den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe. Aufgrund der Rechnungserteilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das FA darüber hinaus von einer Steuerschuld des Lea­sing­gebers aus. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) eingereichte Klage war erfolglos.

Auf die Revision des Leasinggebers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben: Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirt­schafts­güter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigen­kapital ausweisen, was z.B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.

Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasing­vertrag. Im zweiten Rechtsgang hat das FG nunmehr zu ent­scheiden, ab welchen Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist.

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Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/16,  Pressemitteilung vom 13.07.2016, Urteil vom 02.03.2016, Aktenzeichen I R 73/14

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinn­aus­schüt­tungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH be­ste­hen­de Beteiligungskonstruktion über aus­län­di­sche Gesellschaften als Gestaltungs­missbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischen­ge­schal­teten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividenden­steuer nicht von seinen Einkünften abziehen, wie der Bundes­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. März 2016 I R 73/14 ent­schie­den hat.

Im Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über die im Aus­land ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkünftemindernd zu be­rück­sichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.

Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat. Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen wer­den, die § 34c EStG vermeiden will. Im Streitfall wurde allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen. Ohne Be­deu­tung ist, dass die Zwischenschaltung der V rechts­miss­bräuch­lich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war. Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungs­ver­hältnisse, wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich muss der deutsche Fiskus die Min­de­rung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.

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Umsatzsteuer: Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 46/16, Pressemitteilung vom 06.07.2016, Beschluss vom 06.04.2016, Aktenzeichen V R 25/15  , Beschluss vom 06.04.2016, Aktenzeichen XI R 20/14

Die beiden Umsatzsteuersenate des Bun­des­finanzhofs (BFH) haben mit zwei am selben Tag getroffenen Vorab­ent­schei­dungs­ersuchen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Klärung der Anfor­de­run­gen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unter­neh­mer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen „Brief­kastensitz“ gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirt­schaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Im Fall des V. Senats erwarb der Kläger, ein KFZ-Händler, von Z, der seinerseits Fahrzeuge im Online-handel vertrieb, PKWs. In den Rechnungen des Z war eine Anschrift angegeben, an der Z zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der XI. Senat in seinem Verfahren den EuGH anruft, ging es ebenfalls um einen KFZ-Händler, der von D Fahrzeuge erwarb. Unter der von D in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar ihr statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen „Briefkastensitz“, unter der D lediglich posta­lisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben.

Beide Senate sehen als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vor­steuerabzug erforderliche Rechnung die „vollständige An­schrift“ bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.

Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rech­nungs­voraussetzungen ankommt oder zumindest die voll­stän­dige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift vor­aus­setzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten ent­fal­tet wurden. Der V. Senat hat Zweifel, ob seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der die formellen Rechnungsvoraussetzungen die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers vor­aus­setzt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten ent­fal­tet, mit dieser Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht. Nach Ansicht des XI. Senats des BFH ist nach der Entscheidung des EuGH im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht des Lei­stungs­empfängers möglicherweise nicht entscheidend, ob unter der in der Rechnung angegebenen Adresse i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden ausgeübt wird.

Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach der Rechtsprechung des BFH der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Beide Senate haben den EuGH in ihren Vorabentscheidungsersuchen insoweit um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Ver­trauensschutz gebeten.

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BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 47/16, Pressemitteilung vom 06.07.2016, Beschluss vom 15.06.2016, Aktenzeichen II B 91/15

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang ge­gen­über dem Interesse des Steuer­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufigen Rechts­schutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15 unter Be­rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08 das Bundes­verfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Ver­fas­sungs­mäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der An­trag­steller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solida­ri­täts­zuschlags von ca. 715 €.

Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer ge­ord­neten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nicht­er­he­bung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Nie­der­sächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Recht­mäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Ent­scheidung angenommen.

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BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 48/16, Pressemitteilung vom 06.07.2016, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen IV R 12/15

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teil­weise Übertragung von Mitunter­neh­mer­anteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 12/15 ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanz­verwaltung.

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mit­unternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog. Sonderbetriebs­vermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Anders entschied der BFH. Nach dem Urteil steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonder­betriebsvermögens –-hier des Grundstücks– der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetz­gebungs­historie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesell­schaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2013) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 2. August 2012 IV R 41/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14) festhält. Danach ist das Buch­wertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

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Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 45/16, Pressemitteilung vom 29.06.2016, Urteil vom 28.04.2016,  Aktenzeichen IV R 20/13

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termin­ge­schäf­ten nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. April 2016 IV R 20/13 entschieden hat, gilt dies zumindest dann, wenn derartige Ver­luste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Ge­schäf­ten verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.

Im Urteilsfall hatte eine Personengesellschaft, deren Geschäfts­zweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war, liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus erhebliche Verluste bezogen. Das Finanzamt hatte die Fest­stellung getroffen, dass die Verluste solche aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG seien. Deshalb kam es nicht zu einer Verrechnung mit den im Übrigen erzielten Gewinnen. Zugleich ergab sich aus der Feststellung, dass die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar waren.

Die sich aus § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG ergebende Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung ist nach dem Urteil des BFH jedenfalls in den Fällen verfassungsgemäß, in denen dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Verlustnutzung in zukünftigen Jahren grund­sätzlich noch möglich ist. Denn verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass sich ein Verlust steuerlich schon im Ver­an­lagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss. Auch die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten, die grundsätzlich in vollem Umfang im Veranlagungsjahr verrechnet werden können, ist sachlich gerechtfertigt. Denn bei den von der Regelung be­troffenen Termingeschäften handelt es sich um hoch­spe­ku­la­tive und damit besonders risikogeneigte Geschäfte, und der Eintritt von Verlusten bei solchen Geschäften ist daher deutlich wahr­scheinlicher als der Eintritt von Verlusten bei sonstigen be­trieb­lichen Tätigkeiten. Der Gesetzgeber ist berechtigt, derartige risikogeneigten be­trieb­lichen Tätigkeiten, auch wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, steuerlich anders zu behandeln als sonstige betriebliche Tätigkeiten, die nicht einen vergleichbar spekulativen Charakter haben. Ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung als verfassungswidrig anzusehen sein könnte, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren z.B. wegen einer verlustbedingten Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht möglich ist, war im Streitfall nicht zu entscheiden.

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Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 44/16, Pressemitteilung vom 22.06.2016, Urteil vom 09.03.2016,  Aktenzeichen I R 66/14

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt (FA) eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14 zu einer ertragsteuerlichen Organschaft entschieden hat.

Erteilt das FA einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das FA und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung).

Im Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organgesellschaft (eine AG) im Jahr 2009 beim FA einen ge­meinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das FA erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rd. 5.000 € fest.

Der BFH hat die hiergegen von der AG erhobene Klage ab­ge­wiesen. Er hält die doppelte Gebührenerhebung für gerecht­fertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonder­re­ge­lun­gen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.

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Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 43/16, Pressemitteilung vom 15.06.2016, Urteil vom 17.02.2016, Aktenzeichen X R 26/13

Bei einem steuerrechtlich anzu­er­ken­nen­den Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Wer­bungs­kosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13 entschieden.

Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Ar­beits­zimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Wäh­rend das Finanzamt (FA) die Aufwendungen dafür als Be­triebs­ausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).

Der BFH gab dem FA Recht. Der Große Senat des BFH hatte in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 bereits ent­schie­den, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

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Kindergeld für Elternteile, die im EU-Ausland leben

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 42/16, Pressemitteilung vom 08.06.2016, Urteil vom 04.02.2016, Aktenzeichen III R 17/13 , Urteil vom 10.03.2016, Aktenzeichen III R 62/12

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der ge­schie­denen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kinder­geld­berechtigt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13 entschieden hat.

Im Streitfall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, der Anspruch auf Kindergeld stehe nicht dem Kläger zu. Kindergeldberechtigt sei die geschiedene Ehefrau. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­ent­halt verfügt habe. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger Erfolg. Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

Entscheidend ist hierfür die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenz­über­schreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu be­han­deln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Fa­mi­lien­leistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).

Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Kindergeld zu, da nach deutschem Recht das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Da der BFH Zweifel hatte, ob das Unionsrecht tatsächlich eine solch weitgehende Fiktion beabsichtigte, richtete er ein Vorab­entscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), in dem der EuGH (Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 in der Rechtssache Trapkowski) entschied, dass die Wohnsitzfiktion zu einem Wechsel der persönlichen Anspruchs­berechtigung von dem in Deutschland lebenden Elternteil zu dem im EU-Ausland lebenden anderen Elternteil führen kann. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.

In seinem Urteil folgte der BFH der Beurteilung durch den EuGH. Damit war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage des Va­ters abzuweisen. Die Entscheidung des BFH ist von all­ge­mei­ner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unter­schiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein ge­mein­sa­mer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht. In Bezug auf den Sohn, für den das Kindergeld beansprucht wurde, hat die Familienkasse nunmehr über den Kindergeldanspruch der geschiedenen Ehefrau zu entscheiden.

Inhaltsgleich hat der BFH in einem zweiten Urteil vom 10. März 2016 III R 62/12 entschieden. Hier lebten die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter. Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der BFH folgte auch hier dem EuGH-Urteil Trapkowski. Somit war auch hier zu fingieren, dass die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld steht somit ihr zu und nicht dem Kläger.

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Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 39/16, Pressemitteilung vom 01.06.2016, Urteil vom 04.02.2016, Aktenzeichen III R 14/15

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15 entschieden und damit dem Kläger Kindergeld versagt.

Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraus­setzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Manage­ment im Gesundheitswesen an. Da sie nach Ansicht der Fa­mi­lien­kasse eine Ausbildung abgeschlossen hatte und weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur be­rück­sichtigt, wenn es keiner Er­werbs­tätigkeit nachgeht. Eine Er­werbs­tätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchent­licher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein gering­fügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

Da aber die Tochter die zulässige Wochenarbeitsgrenze über­schritten hatte, kam der Frage, ob es sich bei dem berufs­be­glei­tenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte, entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Der BFH bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des BFH ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hatte der BFH z.B. zur Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht, zur Prüfung als Fach­infor­ma­tikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik sowie zum Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums entschieden.

Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt – so auch im hier vom BFH entschiedenen Streitfall – mangels notwendigen engen Zusammenhangs regelmäßig aber nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufsbegleitendes Studium an einer Ver­wal­tungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regel­mäßig einem Jahr, handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

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