Kategorien-Archiv Seniorenrecht

Was kann ich bei mangelhaften Pflegeleistungen machen?

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSPG) in Kraft getreten. Dieses regelt, dass bei Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) unterliegen, die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. zuständig ist.

Hierunter fallen insbesondere Verträge, in denen ein Unternehmer Wohnraum vermietet und gleichzeitig Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt. Dies ist zum Beispiel bei Pflegebedürftigen im Pflegeheim der Fall.

Die Schlichtungsanträge können online oder postalisch, per Fax oder E-Mail eingereicht werden. Antragsformulare werden zum Herunterladen angeboten. Die Verträge können sich auch auf neue Wohnformen, wie zum Beispiel das betreute Wohnen beziehen, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden.

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Jedoch muss bei Vertragsschluss von Seiten des Unternehmers mitgeteilt werden, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen gemäß § 6 Absatz 3 WBVG.

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Ein Erbe wird nicht allein durch Zahlung der Beiträge Vereinsmitglied

Das AG München hat mit Datum vom 23.03.2016, Aktenzeichen 242 C 1438/16, entschieden, dass ein Erbe, der lediglich Mitgliedsbeiträge einer Erblasserin an einen Verein ohne den Hinweis auf deren Tod weiter gezahlt hat, nicht selbst Vereinsmitglied wird.

Die Satzung des Vereins sieht vor, dass die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Erbe und Beklagte zahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 leistete er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Erst im Jahre 2013 erfuhr der Verein durch das Gericht vom Tod der Erblasserin. Der Verein stellte sich auf den Standpunkt, dass der Erbe durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe.

Das AG München hat jedoch anders entschieden. Es sei zwar richtig, dass nach der Vereinssatzung die Erben berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzuführen. Hierzu sei jedoch eine Willenserklärung des Erben Voraussetzung. Diese war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reiche als konkludente Willenserklärung nicht aus. Weiterhin, so das AG München, sei der Erbe auch nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod der Erblasserin zu informieren. Die reine Zahlung der Mitgliedsbeiträge lasse nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Vertrag mit dem Verein fortsetzen wolle.

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Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht genügt bei Grundstücksverkäufen nicht

Der BGH hat mit Datum vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15 sowie XII ZB 454/15, entschieden, dass die Erteilung einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht bei einer Grundstücksveräußerung nicht ausreichend ist. Für diesen Bereich muss eine Betreuung eingerichtet werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Um die Heimkosten der an Demenz leidenden Mutter zu decken, sollte eine Immobilie derselben verkauft werden. Die Tochter wollte dies aufgrund einer wirksamen privatschriftlichen General- und Vorsorgevollmacht durchführen. Da eine privatschriftliche Vollmacht zur Veräußerung von Grundbesitz nicht ausreichend ist, regte die Tochter an, eine Betreuung einzurichten. Hiergegen wandte sich die Schwester der Bevollmächtigten, die den Grundstücksverkauf ablehnte und den Fehlbetrag zu den Heimkosten bezahlen wollte. Das zuständige Betreuungsgericht hat daraufhin eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung eingerichtet. Später fand eine Erweiterung bezüglich des Aufgabenkreises um die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten statt, da die Tochter dem Betreuer keine Auskünfte über den tatsächlichen bzw. zu erwartenden Kapitalbedarf der Mutter erteilte. Die Beschwerde der Schwester gegen beide Beschlüsse hat das Landgericht zurückgewiesen.

§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt, dass eine Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da lediglich eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht vorliegt. Somit können die Erklärungen über den Verkauf eines Grundstückes nicht in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form, nämlich öffentlich beurkundet oder beglaubigt, abgegeben werden. Aufgrund dessen war ein Betreuer zu bestellen, auch wenn die Verkaufsabsicht noch nicht abschließend geklärt war und der Verkauf noch nicht endgültig feststand. Grundsätzlich ist die Anordnung einer Betreuung für bestimmte Aufgabenkreise nur dann möglich, wenn ein konkreter Bedarf besteht. Es soll jedoch genügen, dass der Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.

Der BGH sah die Anordnung der Kontrollbetreuung ebenfalls als zulässig an. Dies ergibt sich daraus, dass die Bevollmächtigte der Bitte des Betreuers um Auskunft über das Vermögen und die Einnahmen der Betreuten nicht nachgekommen ist. Ohne diese Kenntnis ist es dem Betreuer jedoch nicht möglich, eine sachgerechte und dem Wohl der Betreuten entsprechende Entscheidung zu treffen. Die mangelnde Kooperation wurde als konkreter Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Bevollmächtigte ihre Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß im Interesse der Betreuten ausübt.

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Anforderung an die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers trotz Vorliegens einer bestehenden Vorsorgevollmacht durch das Gericht ist nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte oder Gründe vorliegen, die das Wohl des Vollmachtgebers gefährden.

Dies hat der BGH mit Datum vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15, entschieden. Wenn der in der Vorsorgevollmacht bestimmte Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Betroffenen in einzelnen Angelegenheiten handeln kann, ist eine Kontrollbetreuung anzuordnen, um durch Kontroll- und Weisungsrechte auf den Bevollmächtigten einzuwirken. Eine Kontrollbetreuung sei dann erforderlich, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und die bestehenden Rechte ihm gegenüber wahrzunehmen.

Der BGH führt aus, dass gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.

Bereits mit Datum vom 14.10.2015, Aktenzeichen XII ZB 177/15, hatte der BGH entschieden, dass die Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer nur als letztes Mittel widerrufen werden soll. Um dies vornehmen zu können, muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und erheblicher Schwere zu befürchten sein, dass das Wohl des Vollmachtgebers verletzt wird, wenn die Vorsorgevollmacht unverändert bestehen bleibt. Es handelt sich somit um Ausnahmen, die nur in schweren Fällen anzuwenden sind.

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Schwerhörigkeit allein ist kein Grund zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Datum vom 28.01.2016, Aktenzeichen 3 L 4/16, entschieden, dass sogar der Fall der Gehörlosigkeit keinen Mangel darstellt, der generell und allein die Fahrtauglichkeit herbeiführt.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller, der 1930 geboren war, wollte seine Fahrerlaubnis von 1962 in die neuen Führerscheinklassen umtragen lassen. Dabei fiel der Mitarbeiterin der Behörde auf, dass er ein Hörgerät trug und forderte ihn auf, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen vorzulegen. Dies tat der Antragsteller auch, wonach das Attest ausführte, dass er aufgrund des Hörgerätes ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Das Attest wies aus, dass Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht zu erwarten seien. Daraufhin verlangte die Behörde ein Gutachten eines Arztes der Begutachtungsstelle für Fahreignung. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller, die Fahrerlaubnis wurde ihm daraufhin entzogen.

Gemäß dem Verwaltungsgericht Neustadt war diese Vorgehensweise rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht entschied, dass selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder selbst die Gehörlosigkeit keinen Mangel darstelle, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. Die durch eine vorhandene Hörminderung beeinträchtigten Fahrer hätten bezüglich der anderen sensorischen Leistungen eine Steigerung zu verzeichnen, die dafür sorgt, dass durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.

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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Das LAG Düsseldorf hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 4 Sa 888/15, entschieden, dass der Urlaubsanspruch aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum gerichtet ist.

Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist durch die Gewährung der Freistellung bedingt. Er liegt als Anwartschaftsrecht als gesicherte Rechtsposition bis zur Freistellung vor. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist dieser Anspruch abzugelten, wenn der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsgeld, welches ja bereits mit dem Freistellungsanspruch entstanden ist, gem. § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers als Rechtsnachfolger über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

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Erteilung eines Hausverbotes im Heim nur als letzte Möglichkeit

Das AG Spaichingen hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 2 C 477/15, entschieden, dass ein Hausverbot für Personen, die ihre im Heim lebenden Angehörigen besuchen wollen, genau begründet sein müssen. Liegt keine konkrete Begründung vor oder nur eine pauschale Begründung, reicht dies für ein Hausverbot nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn das Verbot unbefristet ausgesprochen wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin lebt in einem Heim. Dieses erteilte der Klägerin Hausverbot mit der Begründung, dass diese massiv in den Pflegeablauf eingreifen würde, das Personal angeschrien und auch verhindert habe, dass der Ehemann die verordneten Medikamente erhält. Ferner habe sie Fotographien von Pflegepersonal und anderen Heimbewohnern angefertigt.

Die Klägerin vertrat die Meinung, dass es zu dulden sei, dass sie manchmal mit Ärzten und Pflegepersonal anderer Meinung sei. Sie decke Missstände auf. Insbesondere sei nicht bekannt, woher eine Wunde am Kopf des Ehemannes stamme. Das Heimpersonal sei gewalttätig gegenüber ihr gewesen. Weiterhin argumentierte sie, dass es unzumutbar sei, wenn ihr Ehemann ohne Kontakt nach außen wäre. Außer ihr gäbe es keine Person, die ihn besuche, er sei auf sie angewiesen und um ihn betreuen zu können, müsse ihr ein persönlicher Kontakt möglich sein. Weiterhin rügte sie die Verletzung des Artikel 13 Grundgesetz durch das erteilte Hausverbot. Das AG Spaichingen hob das Hausverbot auf und verurteilte das Heim, die Besuche und die Betreuung der Ehefrau zu dulden.

In den Entscheidungsgründen führte des AG Spaichingen aus, dass das Hausrecht nicht uneingeschränkt durch das Heim ausgeübt werden kann. Eine Bindung an die Widmung des Eigentums liegt vor. Laut der Präambel im Heimvertrag sollen die Bewohner so selbständig wie möglich sein, was eben auch Kontakte nach außen umfasst sowie dass Angehörige sie besuchen und versorgen. Daher ist aus der Präambel abzuleiten, dass das Pflegepersonal durch nahe Verwandte unterstützt wird. Nach unstrittiger Aussage, hat die Frau ihrem Mann im Heim auch das Mittagessen gegeben, womit die Verfügungsbeklagte einverstanden war.

Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte das Heim diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Erst in der mündlichen Verhandlung fand eine pauschale Erklärung statt. Dies reichte nicht aus.

Diese Problematik bezüglich des Hausverbotes in Heimen nimmt immer mehr zu. Bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA e.V.) nehmen Hausverbote immer weiter zu. Gerichte heben grundsätzlich diese Verbote überwiegend auf, wenn keine schwerwiegenden Gründe für diese vorliegen.

Artikel 13 des Grundgesetzes sichert das Recht der Heimbewohner, zu bestimmen, wer wann unter welchen Bedingungen die eigenen Räume betreten darf. Es müssen also konkrete Vorkommnisse und Abläufe geschildert werden und wann diese passiert sind. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Hausverbotes durch ein Heim ist, dass vorher eine Abmahnung stattgefunden hat. In bestimmten Fällen kann dies jedoch als notwendig erachtet werden. Aufgrund der Problematik gehen die Heime immer mehr dazu über, nur ein beschränktes Hausverbot auszusprechen. Auch hier ist eine Begründung notwendig, dieses ist aber leichter durchzusetzen, da das Besuchsrecht eben gerade nicht wegfällt.13

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Wichtige Entscheidung für Erben, wenn der Nachlass ein Facebook-Konto beinhaltet

Das Landgericht Berlin hat mit Datum vom 17.12.2015, Geschäftsnummer 20 O 172/15, entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes haben.

Das Landgericht Berlin führte aus, dass der digitale Nachlass nicht anders zu behandeln sei als etwa Briefe oder Tagebücher. Der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk Facebook sei Teil des Erbes. Somit sei den Eltern des in diesem Fall verstorbenen Mädchens Zugang zum Konto auf Facebook zu gewähren.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erbin, die Mutter der Erblasserin war, ging davon aus, dass sie über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter bekommen könne. Diese war im Jahre 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt. Die Erbin konnte jedoch auf das Konto trotz Passwort nicht zugreifen, da es von einem anderen Nutzer in den „Gedenkzustand“ versetzt worden war. Jedoch ist grundsätzlich der Nachweis des Todesfalles an Facebook notwendig, um den Gedenkzustand einrichten zu können. Dieser Nachweis konnte jedoch durch den Nutzer gar nicht geführt worden sein, stellte das Landgericht Berlin fest.

Facebook berief sich im Prozess darauf, dass die Nutzer laut Nutzungsbedingungen ihr Passwort nicht weitergeben dürften. Weiterhin dürften Profildaten von verstorbenen Nutzern grundsätzlich nicht herausgegeben werden.

Das Landgericht Berlin entschied, dass das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes der Entscheidung nicht entgegensteht. Da die Eltern sorgeberechtigt seien, dürften sie auch Kenntnis darüber nehmen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziert. Sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.

Die stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter dar, da der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter diese nicht verletzen würden. Facebook argumentierte damit, dass man bemüht sei, eine Lösung zu finden, die die Privatsphäre Dritter schütze, die möglicherweise betroffen sind, und gleichzeitig der Familie helfe.

Hier handelt es sich um das erste Urteil in Deutschland, dass die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Eine gesetzliche Regelung fehlt bisher. Es wurde jedoch nicht darüber entschieden, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.

Es ist erfreulich, dass nun das erste Urteil zu dieser Thematik gefällt worden ist.

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Vererbbarkeit des Anspruches auf Urlaubsabgeltung

Das BAG hat mit Datum vom 22.09.2015, Aktenzeichen 9 AZR 170/40, entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers vererbbar ist. Verstirbt der Arbeitnehmer, können seine Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers weigerte sich der Arbeitgeber, eine Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen an die Erben zu bezahlen, da er der Ansicht war, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererbbar ist. Sowohl das Arbeitsgericht Zwickau als auch das LAG Sachsen hatten einen Urlaubsabgeltungsanspruch bejaht. Durch das Urteil des BAG wird die Entscheidung der Vorinstanzen somit bestätigt. Das BAG führt aus, dass der Zahlungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei als reiner Geldanspruch einzuordnen. Dies habe zur Folge, dass dieser Anspruch weder von einer Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruches abhängen würde. Weiterhin gehe der Urlaubabgeltungsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.

Dieses Urteil bedeutet eine Kehrtwende. In der Vergangenheit hatte das BAG lediglich einen Schadensersatzanspruch für vererbbar gehalten, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG 19.11.1996, 9 AZR 376/95).

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Widerrufsmöglichkeit einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer als eigener Aufgabenkreis

Der BGH hat mit Datum vom 28.07.2015, Aktenzeichen XII ZB 674/14, entschieden, dass ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen kann, wenn ihm dies als eigener Aufgabenkreis zugewiesen worden ist. Durch den Widerruf wird nämlich erheblich in die Grundrechte und die Selbstbestimmung des Betroffenen eingegriffen.

Ein Betreuer, der explizit zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht aufgrund eines eigenen Aufgabenkreises bestimmt worden ist, sorgt durch den Widerruf einer Vollmacht dafür, dass diese erlischt, ohne dass dies rückgängig gemacht werden könnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn kein tatsächlich wichtiger Grund dafür besteht, die Vollmacht zu widerrufen. Der Vollmachtswiderruf bleibt auch dann wirksam, wenn auf eine Beschwerde hin die Betreuerbestellung oder zumindest der Aufgabenkreis des Vollmachtswiderrufes aufgehoben worden ist.

Der Bevollmächtigte hat die Möglichkeit, auch wenn die Vollmacht wirksam widerrufen wurde, sich gegen diesen Widerruf zu wenden. Dem Bevollmächtigten soll die Möglichkeit gegeben werden, die Betreuerbestellung zu prüfen. Er ist befugt, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Der Widerruf der Vollmacht durch einen Betreuer steht dem Beschwerderecht nicht entgegen. Die Vertretungsmacht endet erst mit dem Abschluss des Verfahrens darüber, ob der Betreuer rechtmäßig bestellt worden ist.

Es ist zu beachten, dass bei behebbaren Mängeln bei der Vollmachtsausübung durch den Bevollmächtigten als milderes Mittel regelmäßig zu versuchen ist, durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken. Insbesondere besteht die Möglichkeit, Auskunft und Rechenschaftslegung zu verlangen sowie bestehende Weisungsrechte auszuüben. Der Widerruf der Vollmacht ist die ultima ratio.

Thematische Ergänzung: Vorsorgevollmacht

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