Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Zwangsmittel gegen den Notar wegen Nichterteilung von Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Das OLG Stuttgart hat mit Datum vom 27.01.2014, Az.: 19 W 3/14, entschieden, dass die Aus­kunfts­verpflichtung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat.

Dies gilt auch, wenn die Mitwirkung eines Dritten, ins­be­son­dere eines Notars, notwendig ist.

Grundsätzlich fallen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Notariate nicht den jeweiligen Antragstellern zu. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs, insbesondere eines Auskunftsanspruchs, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck gegen­über dem Notar hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens ggf. Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.27

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Einziehung von beglaubigten öffentlichen Testamentsabschriften samt Eröffnungsprotokoll ist nicht möglich

Das OLG Köln hat mit Datum vom 23.12.2013, Aktenzeichen 2 Wx 304/13, beschlossen, dass die an die Beteiligten vom Nachlassgericht erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Protokolls über seine Eröffnung nicht in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB eingezogen werden können.

Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ein­ziehung eines Erbscheins ist nicht möglich. Dementsprechend kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Sicherstellung oder die einstweilige Rückgabe dieser Schriftstücke zu den Nachlassakten angeordnet wird, nicht in Betracht.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament ist möglich

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.12.2013, Aktenzeichen 16 U 80/13, über den Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament entschieden.

Ein Widerruf eines durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erklärten Schenkungsangebotes auch in einer letztwilligen Verfügung ist möglich, sofern der Erblasser Vorkehrungen für ein Zugehen der Erklärung an den Empfänger getroffen hat.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Auskunftsansprüche minderjähriger gesetzlicher Erben

Das OLG Koblenz hat mit Datum vom 26.11.2013, Az.: 11 UF 451/13, entschieden, dass § 1640 BGB nicht nur den Elternteil gegenüber dem Familiengericht, sondern auch gegenüber dem minderjährigen Kind verpflichtet, alle Gegenstände des Nachlasses aufzuführen.

Dabei sind die Vermögensgegenstände so detailliert zu bezeichnen, dass ihre Identität einwandfrei feststeht.

Bei vorhandenen Forderungen müssen z.B. außer dem Grund, dem Betrag und dem Rechtsgrund auch die Urkunden, durch welche diese Vermögensrechte nachgewiesen werden, angegeben werden.

Nach Beendigung der Vermögenssorge aufgrund Eintritts der Volljährigkeit haben die Eltern gem. § 1698 Abs. 1 BGB ihrem Kind dessen Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen.

Bezüglich der vorliegenden Entscheidung ist jedoch Vorsicht geboten. Es ist anzunehmen, dass andere Gerichte dieser Entscheidung nicht folgen.

d.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vorläufiger Rechtsschutz ist unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuergesetz

Der BFH hat mit Datum vom 21.11.2013, Az.: II B 46/13, entschieden, dass die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheides wegen des beim Bundes­ver­fassungs­gerichts anhängigen Normen­kon­troll­verfahrens, Az.: 1 BvL 21/12, auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

In der Praxis haben die obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normen­kon­troll­verfahrens beschlossen, die Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorläufig durch­zu­füh­ren. Danach sind sämtliche Festsetzungen, die nach dem 31.12.2008 bezüglich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO entstanden sind, vorläufig durch­zu­füh­ren.

Nichtsdestotrotz ist in allen Fällen innerhalb der Rechts­behelfsfrist Einspruch gegen den Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid einzulegen, bei denen auch das Ziel verfolgt wird, die Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Dies ist ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht möglich. Der Vorläufigkeitsvermerk, der kein Rechtsbehelf ist, ist hierfür nicht ausreichend.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Die Versagung der persönlichen Pflege im Krankheitsfall reicht für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht aus

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Datum vom 29.10.2013, Az.: 15 O 61/12, entschieden, dass eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Versagung der persönlichen Pflege im Krankheitsfall gestützt werden kann.

Dies stelle keine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht dar. Diese sei nur gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte die persönliche Pflege aufgrund einer verwerflichen Gesinnung versage.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Verlust des Schutzzweckes des sogenannten Behindertentestaments durch Erbteilsübertragung

Das OLG Kassel hat mit Datum vom 17.10.2013, Aktenzeichen 3 T 342/13, entschieden, dass das Vermögen eines Betroffenen, der Begünstigter eines sogenannten Behindertentestaments ist, welches im Zuges einer Erbteils­übertragung unter Aufhebung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Zugewinns Vermögen erlangt, nicht dem Schon­vermögen unterfällt.

Dies erfährt auch keine Änderung darin, dass die Erbteilsübertragung zuvor vom Amtsgericht genehmigt wurde.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Anlass zur Klageerhebung bei einer Stufenklage

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 11.10.2013, Az.: 17 W 844/13, entschieden, dass ein Anlass zur Erhebung einer Stufen­klage bereits dann besteht, wenn die Beklagte vorgerichtlich nicht auf die wiederholte Auf­for­derung, Auskunft zu erteilen, reagierte, obwohl ihr die ent­spre­chen­den und verlangten Legitimationsnachweise zum Nachweis der Pflicht­teils­berechtigung vorgelegt wurden.

Hierzu ist auszuführen, dass Pflichtteilsansprüche häufig im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden. Dies hat den Vorteil, dass der Anspruchsberechtigte auch den zunächst nicht bezifferbaren Zahlungsanspruch rechtshängig machen kann und damit die Verjährung hemmt.

Der Erbe muss sein Erbrecht gegenüber den Banken nicht durch Erbschein nachweisen

Der BGH hat entschieden, dass ein Erbe nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden kann, einem Geldinstitut einen Erbschein vorlegen zu müssen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um die Erbenstellung nachzuweisen (Aktenzeichen XI ZR 401/12).

Der BGH hat damit die Rechte der Verbraucher gestärkt. Eine Legitimation ohne Erbschein ist jedoch nur dann möglich, wenn ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament die Erbberechtigung ausweist.

Der BGH führt dazu aus:
„Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erb­recht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.“

Im konkreten Fall kippten die BGH-Richter damit eine Klausel der Sparkasse, die sich generell vorbehalten wollte, auf einen Erbschein zu bestehen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt hat die deutsche Kreditwirtschaft mitgeteilt, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiter verlangt werden kann. Sie beruft sich diesbezüglich auf ein Urteil des BGH vom Jahr 2005. Bereits jetzt merkte die deutsche Kreditwirtschaft an, dass die beanstandete Klausel nun präzisiert werden soll.

Dies hatte auch bereits das OLG Frankfurt mit Datum vom 10.06.2011, Aktenzeichen 19 U 13/11, entschieden. Dies­bezüglich verweisen wir auf unseren Artikel Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank.

Für die Praxis bedeutet dies, dass oft sehr kostenintensive Erbscheine bei Vorlage eines Erbvertrages oder beglaubigten Testamentes zur Vorlage bei den Banken nicht mehr notwendig ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Keine Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Alleinerben

Der Alleinerbe hat gegen den seine Ansprüche geltend machenden Pflichtteilsberechtigten keinen Auskunftsanspruch über die Höhe der vorausempfangenen leb­zeitigen Zuwendungen der Erblasserin (OLG München 21.03.2013, Aktenzeichen 14 U 3585/12).

Das OLG München hat entschieden, dass für eine analoge Anwendung des § 2057 BGB weder materielle noch prozessuale Gründe bestehen.

In der Praxis bedeutet dies, dass § 2057 BGB grundsätzlich unter Miterben gilt. Die analoge Anwendung von § 2057 BGB in Verbindung mit § 2316 BGB ist dennoch inzwischen im Pflichtteilsrecht anerkannt. Sie ist gängige Praxis für ein Auskunftsbegehren des Pflichtteilsberechtigten gegen einen anderen Pflichtteilsberechtigten.

Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist, muss abgewartet werden, ob Revision zum BGH eingelegt wird und wie der BGH im Weiteren abschließend entscheiden wird.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Call Now Button