Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers. Aufnahme durch einen einzelnen Miterben

Beschluss vom 02.11.2011 BGH

Ist ein Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, wenn er gemäß § 2039 BGB zur Geltend­machung des Klageanspruches berechtigt ist. Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozess­bevoll­mächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unter­brochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang. Der nach § 250 ZPO einzureichende Schrift­satz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grund­sätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, demgegenüber die Pro­zesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt wer­den. Es muss dort zu Ausnahmen kommen, wo prozess­ökonomische Erwägungen dies nahe legen und der mit den Bestimmungen des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dies ist im Verfahren über die Nicht­zulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweit­instanz­lichen Bevollmächtigten der Fall.

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Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit – rechtliche Entstehung bis zum Todestag

Beschluss vom 02.11.2011 FG Düsseldorf

  1. Die auf den Erben übergegangenen, vom Erblasser herrührenden per­sön­lichen Einkommen­steuer­schulden, die aufgrund der Verwirklichung des Steuertatbestandes durch den Erblasser selbst an seinem Todestag rechtlich be­ste­hen, sind als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
  2. Dass nach § 36 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, ist in erb­schaftsteuerlicher Hinsicht ohne Bedeutung.
  3. Dagegen kann die auf dem Abfindungsanspruch der dem Erben aufgrund des todesfallbedingten Ausscheidens des Erblassers aus einer KG zusteht, entfallende Ertragssteuer nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden, da sie nach § 24 Nr. 2 EStG in der Person des Rechtsnachfolgers entsteht.
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Keine Inanspruchnahme des Erben wegen Gerichtskosten im Rahmen der Restschuld des Restschuldbefreiungsverfahrens

Beschluss vom 17.10.2011 OLG Jena

Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für noch offene Gerichtskosten kann der Erbe nicht in Anspruch genommen werden.

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Leibrentenzahlung aus Vermächtnis keine Versorgungsleistung

Beschluss vom 14.10.2011 FG München

Leistungen des Erben aufgrund von Vermächtnissen an Geschwister dienen regelmäßig der Gleichstellung, nicht der Existenzsicherung und sind daher keine Versorgungs­leistungen.

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Vermächtnisnehmer als Steuerschuldner

Beschluss vom 27.09.2011 FG Hamburg

  1. Der Vermächtnisnehmer ist als Er­wer­ber Schuldner der Erbschaft­steuer.
  2. Eine zivilrechtliche Übernahme oder anderweitige Auf­erlegung der Steuer lässt die Steuer­schuldner­schaft des Vermächtnisnehmers unberührt und erhöht die Bemessungs­grundlage.
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Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruches eines Kindes als Nachlassverbindlichkeit bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternteils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils

Beschluss vom 22.09.2011 FG Berlin-Brandenburg

  1. Wurde nach dem Tod des einen Ehe­gatten der überlebende Ehegatte Allein­erbe und wird nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das ge­mein­same Kind der Ehegatten Alleinerbe, so kann das Kind den Pflichtteil, der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils zugestanden hat, nur dann als Nachlass­verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG des länger lebenden Ehegatten und nunmehrigen Erblassers abziehen, wenn die Pflichtteilsforderung zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen zum Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast.
  2. Es spricht gegen die ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils zu Lebzeiten des länger lebenden Ehegatten und Elternteils, wenn nach dem ersten Todesfall die vordruck­mäßige Frage in der Erbschaftsteuererklärung nach Ver­bind­lichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, an deren Erstellung das rechtskundliche Kind mitgewirkt hat, durch das Setzen eines Minuszeichens verneint worden ist. Die Geltendmachung des Pflichtteils kann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nicht mehr steuerwirksam nachgeholt werden.
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Späterer Zusatz unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben

Beschluss vom 13.09.2011 OLG München

  1. In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später an­ge­brachter Zusatz, der die ursprüng­liche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift unwirksam. Dies entschied das OLG München. Für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments seien die Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend.

    In diesem Zusammenhang ist von Wichtigkeit, dass die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift ebenfalls nicht ausreicht (OLG Zelle).

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Erbunwürdigkeitsklage kann vorgreiflich zum Erbscheinverfahren sein

Beschluss vom 31.08.2011 OLG Rostock

  1. Die Erhebung einer Erbunfähigkeitsklage kann die Aussetzung eines Erbschein­verfahrens begründen. Dies resultiert daraus, dass eine Klage, die rechtskräftig die Erbunwürdig­keit bestätigt, dazu führt, dass das Erbrecht des Betroffenen rückwirkend entfällt und er demgemäß nicht mehr als Erbe festzustellen ist, so dass das angestrengte Klageverfahren gegenüber dem Erbscheinverfahren vorgreiflich ist.

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Keine Erhöhung der Erbquote bei türkischem Erbstatut und deutschem Güterrechtsstatut

Beschluss vom 05.08.2011 OLG Köln

  1. Bei türkischem Erbstatut und deutschem Güterrechtsstatut findet ein Zugewinn­ausgleich durch Erhöhung der Erbquote des Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht statt.

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Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses

Beschluss vom 14.06.2011 Landgericht Dessau-Roßlau

  1. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses erfordert die substantiierte Darlegung eines Grundes für die Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.

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