Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Ersparnis der Erbschaftsteuer reicht nicht als Grund für eine Adoption

Beschluss vom 29.06.2012 OLG Hamm

Zentrales Kriterium der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Liegen allein wirtschaftliche Motive vor, steht dies einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind entgegen.

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Vorsicht! Verjährung erb­rechtlicher Ansprüche zum 31.12.2012 durch die Erb­rechtsreform!

Am 31.12.2012 könnte ein großer Teil erb­recht­licher Altansprüche aus Erbfällen der Jahre 2009 und früher verjähren, ins­be­son­dere Vermächtnisansprüche. Grund hierfür ist die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechtes.
  • Die frühere 30-jährige Verjährungsfrist erbrechtlicher An­sprüche ist weitestgehend in die allgemeinen Verjährungs­fristen, insbesondere die 3-jährige Verjährungs­frist, übergeleitet worden.
  • Ausnahmen bilden die wenigen in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung genannten Ansprüche. Hier bleibt es auch nach der Reform bei der alten 30-jährigen Verjährung.
  • Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010 sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Ähnlich wie bei der Schuldrechtsreform ist hier ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt. Dies ist in Artikel 229, § 23 EGBGB geregelt.

Fazit:
Viele Altansprüche werden demnach schon am 31.12.2012 verjähren. Sollten Sie von einem solchen Erbfall betroffen sein und Ansprüche geltend machen wollen, ist es dringend anzuraten, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, damit dieser überprüfen kann, ob in Ihrem Fall Verjährung eintritt.

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EU-Erbrechtsverordnung am 08.06.2012 angenommen

Am 08.06.2012 hat der Rat der EU-Justiz­minister die EU-Erbrechtsverordnung ange­nommen. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten.

Insbesondere legt die Verordnung einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

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Ist die Diamantbestattung eine Alternative zu den herkömmlichen Bestattungsformen?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Diamant­bestattung um keine eigentliche Bestattung. Sie ist nach deutschen Recht unzulässig. Eine Möglichkeit, diese durch­zuführen, gibt es jedoch in der Schweiz und wohl auch in den Niederlanden.

Die Asche wird hierbei zu einem synthetischen Diamanten gepresst. Der fertige Diamant kann geschliffen eingefasst und als Ring getragen werden.

Der Ablauf sieht so aus, dass zunächst die verschiedenen Salze, die ungefähr 80% des Aschevolumens ausmachen, von dem Kohlenstoff mit chemischen und physikalischen Verfahren abgetrennt werden. Diese gelösten Salze vermengen sich dann mit der Luft.

Der reine Kohlenstoff wird in der Maschine bei 1500 °C bis 1700 °C unter sehr hohen Druck von 50.000 bis 60.000 bar 4 bis 16 Wochen lang gepresst. Der Kohlenstoff kristallisiert. Ein Katalysator beschleunigt den Prozess.

Der Stein ist transparent bis blau. Er hat 0,4 bis 1,5 Karat. Es werden mindestens 500 g Asche benötigt. Oftmals bleibt Asche auch übrig, die dann den Angehörigen wieder über­geben wird.

Die Kosten dieses Verfahrens sind aufgrund des hohen technischen Aufwandes und Energiebedarfs höher. Weiterhin kommen Transport sowie der Schliff und die Einfassung des Steins hinzu. Daher liegen die Kosten regelmäßig zwischen 4.000,00 und 13.000,00 €, in Ausnahmefällen kann er sogar bis zu 26.000,00 € (1,5 Karat) gehen. Der Preis bemisst sich nach der Karatgröße.

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Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

Beschluss vom 18.04.2012 OVG Koblenz

Ein Mann aus Trier wollte verfügen, dass seine Asche nach dem Tod auf dem weitläufigen Waldgrundstück der Familie verstreut werden sollte. Dies wurde vom Landkreis abgelehnt. Begründung war, dass es für den Zweck der Bestattung Friedhöfe gäbe. Dagegen klagte der Mann. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Der Friedhofszwang, so die Entscheidung, diene einem legitimen Zweck. Die Totenruhe soll gewahrt bleiben. Es wurde dem Kläger anheimgestellt, sich in einem Friedwald bestatten zu lassen.

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Anforderungen an den Beweis eines nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechens als Rechtsgrund

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2012, Az. XR 150/11 über die Anforderungen an den Beweis eines nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechens als Rechtsgrund entschieden:

wenn sich ein Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund beruft, so ist die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis beschränkt, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist.

Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss dem gegenüber der Leistende beweisen.

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Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerkes

Beschluss vom 15.02.2012 OLG München

Nach § 51 GBO ist bei der Eintragung eines Vorerben zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechtes befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen. Der erfolglose Berichtigungsantrag von Beteiligten kann unter besonderen Voraussetzungen Anlass sein, im Amts­verfahren nach § 84 GBO die Löschung einer Eintragung zu prüfen.

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Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Das Zentrale Testamentsregister bei der Bundes­notarkammer hat seine Tätigkeit am 01.01.2012 aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Daten über die Verwahrung von erbfolgerelevanten Unterlagen bei den Geburts­standesämtern, somit also überwiegend dezentral auf Karteikarten, vermerkt.

Im Falle des Todes informierte das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt. Daraufhin wurde die bei ihm registrierte Verwahrstelle benachrichtigt. Diese wiederrum informierte das zuständige Nachlassgericht und übersandte die Verwahrdokumente. Dies war wenig effektiv. Das Zentrale Testamentsregister soll daher zur Effektivität beitragen.

In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden Verwahr­angaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufge­nom­men. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urkunden entweder notariell beurkundet und/oder in amtliche Ver­wahrung genommen worden sind (§ 78 b Abs. 3 BNotO). Die Registrierung ist zwingend. Dies gilt jedoch nicht für privat verwahrte, eigenhändige Testamente. Diese sind nach wie vor nicht registerfähig, auch nicht auf freiwilliger Basis.

Testamente und Erbverträge sind stets erbfolgerelevant und sind daher dem Zentralen Testamentsregister immer zu melden (formelle Registerpflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Andere Urkunden sind nur dann registerpflichtig, wenn sie Erklärungen enthalten, die die Erbfolge beein­flussen können (materielle Registerpflicht). Hierunter zählen insbesondere der Erbverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 1 BGB sowie der Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB. Weiterhin sind erbfolgerelevant und damit register­pflichtig der Rücktritt von einem Erbvertrag sowie jede Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen. Dies gilt auch für Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, wenn Gütertrennung vereinbart oder aufgehoben worden ist. Pflichtteilsverzichtsverträge nach § 2346 Abs. 2 BGB sind nicht registerpflichtig, da sie nicht erbfolgerelevant sind.

Registriert werden Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Vorname, Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Ebenso sollen das Geburtenbuch bzw. die Geburtenregisternummer sowie das Geburtsstandesamt erfasst werden. Der Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunden wird jedoch nicht als Angabe hinterlegt.

Für Registrierungen im Zentralen Testamentsregister werden Gebühren erhoben. Gegenwärtig ist eine Gebühr von 15,00 € je Registrierung vorgesehen (§ 1 Abs. 2 ZTR-GebS). Die erhobenen Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Auf Ersuchen erhalten Gerichte und Notare Auskünfte. Zu Lebzeiten des Erblassers jedoch nur mit dessen Einwilligung. Diese Auskunftsersuchen werden protokolliert, um deren Kontrolle zu ermöglichen. Die Auskunft enthält nur Angaben, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden der Erblasser errichtet hat. Angaben zum Inhalt der Urkunde selbst sind nicht Gegenstand der Auskunft. Selbstverständlich hat auch der Testierende selbst zu seinen Lebzeiten jederzeit das Recht, Auskunft über den ihn betreffenden Registerinhalt zu verlangen.

Seit dem 01.01.2012 wird die Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt werden. Aufgrund dieser Sterbefall­mitteilung wird anschließend im Zentralen Testamentsregister überprüft, ob dort entsprechende Verwahrangaben vor­lie­gen. Falls dies der Fall ist, wird die entsprechende Verwahr­stelle vom Zentralen Testamentsregister unter Übermittlung der Sterbefalldaten, registrierten Verwahrangaben und das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht informiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZTRV). Neu ist, dass auch das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht direkt durch das Zentrale Testamentsregister eine elektronische Sterbefallnachricht erhält (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZTRV). Diese Benachrichtigung beinhaltet auch die Verwahrstelle. Ist das Verwahrgericht nicht gleichzeitig das für den Erbfall zuständige Nachlass­gericht, übersendet es die Urkunden mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift an das zuständige Nachlassgericht.

Für Fragen über das Zentrale Testamentsregister stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung.

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Grenzüberschreitendes Erben soll einfacher werden

Annahme der EU-Erbrechtsverordnung durch das europäische Parlament hat statt­gefunden.

Am 13.03.2012 hat das europäische Parlament die soge­nannte Erbrechtsverordnung verabschiedet. Der Ministerrat muss nur noch dem Vorschlag formal zustimmen, damit die Verordnung in Kraft treten kann.

Ziel der Erbrechtsverordnung ist es, Rechtskonflikte in jenen Erbfällen zu vermeiden, in denen Rechtssysteme von mehr als einem Mitgliedsstaat zur Anwendung kommen könnten. Grenzüberschreitende Abwicklungen betreffen mittlerweile 10% aller Erbschaften in Europa.

Inhalt der Verordnung sind zwei neue Prinzipien im Umgang mit internationalen Erbschaften:

  • Stirbt jemand in einem Mitgliedsland, dass nicht sein Heimatland ist, soll die Erbschaft prinzipiell nach den Regeln und von den Gerichten jenes Drittlandes abgewickelt werden, in dem der Erblasser zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Es findet also eine Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt statt. Damit soll vermieden werden, dass sich Gerichte in verschiedenen Mitgliedsländern für zuständig erklären und unterschiedliche, teils widersprüchliche Regeln zur Anwendung bringen.
  • Zudem bekommen Erblasser die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen nach den Regeln ihres EU-Ursprungslandes abwickeln zu lassen. Dies stellt also eine Anknüpfung an das Heimatrecht dar. Damit könnte ein Erblasser sicher stellen, dass die in seinem Heimatland vorgesehenen Bestimmungen zum Tragen kommen, etwa im Fall von Schenkungen, die er zu Lebzeiten vornimmt.

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Unternehmensnachfolge: Der Tod ändert alles.

Der Bestand Ihres Unternehmens kann durch eine fehlende Nachfolgeplanung ernsthaft gefährdet sein.

Grundsätzlich führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer OHG oder KG zum Ausscheiden aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Der Gesellschaftsanteil des Erblassers wächst dann kraft Gesetz den anderen Gesellschaftern zu (§ 105 Abs. 3 HBG in Verbindung mit § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ist dies nicht gewünscht, muss dringend eine Regelung über die Nachfolge getroffen werden. Dies ist im Rahmen einer sogenannten Nachfolgeklausel möglich. Durch diese wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers vererblich gestellt, so dass im Falle des Todes des Gesellschafters der Erbe oder der in der Nachfolgeklausel bezeichnete Dritte automatisch in die Stellung des Gesellschafters eintritt.

Unterschieden wird grundsätzlich jedoch zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel.

  1. Einfache NachfolgeklauselIn der einfachen Nachfolgeklausel wird bestimmt, dass26
    „im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erbe fortgesetzt werden soll“ (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Erbengemeinschaft bildet damit eine Gesamthandsgemeinschaft. Es handelt sich hierbei um eine Sondererbfolge, so dass jeder Erbe allein über seinen Anteil an der Gesellschaft entscheidet und den Eintritt in die Gesellschaft unabhängig von den anderen Erben verlangen kann.
    Der Erbe kann hierbei wählen: der Erbe z.B. eines OHG-Gesellschafters kann verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen. Wenn dieser Antrag des Erben von den übrigen Gesellschaftern angenommen wird, wird die OHG zur KG. Der Erbe kann jedoch auch persönlich haftender Gesellschafter werden. Lehnen die übrigen Gesellschafter die Umwandlung der OHG in eine KG ab, hat der Erbe einen Kündigungsanspruch und bei Ausübung desselben einen Abfindungsanspruch gemäß § 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 738 Abs. 1 BGB.
  2. Qualifizierte NachfolgeklauselIn einer qualifizierten Nachfolgeklausel wird bestimmt, welche Voraussetzungen der Nachfolger des verstor­benen Gesellschafters erfüllen muss. Dies kann ins­besondere ein konkreter beruflicher Abschluss sein. Ist die qualifizierte Nachfolgeklausel nicht umsetzbar, da der in dieser Bestimmte die Voraussetzungen nicht erfüllt, resultieren daraus Abfindungsansprüche des nicht qualifizierten Nachfolgers.
    Es ist von größter Bedeutung, dass der Gesellschafter sein Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abstimmt, um einer möglicherweise notwendig werdenden Liqui­dation aufgrund des Abfindungsanspruches und des dadurch begründeten Kapitalabflusses zu verhindern. Möglich ist auch eine Regelung, wodurch der nicht qualifizierte Miterbe Ausgleichsansprüche gegenüber dem qualifizierten Miterben erhält. Dies ist z.B. im Wege eines nicht anrechnungspflichtigen Vorausvermächtnisses nach § 2051 BGB oder durch eine Bestimmung im Testament möglich, dass nur Teilwertausgleich erfolgen soll.

Die Rechtslage ist kompliziert und sollten Sie für eine vergleichbare Situation weitere Informationen wünschen, beraten wir Sie gerne.

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